Denkt man bei THE DOG FACE an THE NORTH FACE?

Die Marke „The North Face” der Firma The North Face Apparel Corp. ist u.a. für Kleidung, besonders Outdoor-Bekleidung, bekannt. Der Hersteller hat sich jetzt erfolgreich gegen einen Anbieter von Hundebekleidung gerichtlich gewehrt, der seine Produkte unter dem Namen „The Dog Face“ angeboten hat und zudem erfolglos versucht hatte, diesen Namen als Unionsmarke anzumelden. 

Zwischen den Zeichen „The North Face“ und „The Dog Face“ bestehe keine Verwechslungsgefahr, so das Gericht. Da die Marke „The North Face“ jedoch in erheblichem Maß bekannt sei, werde der Verkehr trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „Dog“ und „North“ die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen. (OLG Frankfurt, Beschluss v. 28.6.2022, Az.6 W 32/22) 

Unterlassungsansprüche vom LG Frankfurt abgewiesen- Beschwerde vor dem OLG erfolgreich

Die Antragstellerin ist Inhaberin der Marke „The North Face“, die u.a. für Bekleidung eingetragen ist. Die Antragsgegnerin vertreibt online Bekleidung für Tiere und kennzeichnet diese mit „The Dog Face“.  Die im Eilverfahren geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin hatte das Landgericht Frankfurt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt nun Erfolg. 

Die Antragstellerin könne von der Antragsgegnerin verlangen, dass sie ihre Tierbekleidungsprodukte nicht mit „The Dog Face“ kennzeichnet, stellte das OLG fest. Die Marke „The North Face“ sei einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt. 

Gedankliche Verknüpfung zwischen den Zeichen „The Dog Face“ und „The North Face“

Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass Verkehrskreise das Zeichen „The Dog Face“ gedanklich mit „The North Face“ verknüpften. Nicht erforderlich sei dabei, dass zwischen den Zeichen Verwechslungsgefahr bestehe. An dieser fehle es hier. Es liege aber Zeichenähnlichkeit vor. Die Wortfolge „The Dog Face“ lehne sich erkennbar an die Marke „The North Face“ an. 

Warenähnlichkeit zwischen Outdoor Bekleidung und Tierbekleidung 

Dies gelte auch, da eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen Outdoor-Bekleidung und Tierbekleidung bestehe. Insoweit genüge es, „dass das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen“. 

Es liege die Vermutung nahe, dass angesprochene Verkehrskreise annehmen, die Antragstellerin habe ihr Bekleidungssortiment auf Hundebekleidung erweitert, etwa um es „dem sporttreibenden Hundebesitzer zu ermöglichen, seinen Outdoor-Sport im Partnerlook mit dem Tier zu betreiben“.

Die Zeichenverwendung beeinträchtige auch die Marke der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin lehne sich mit dem Zeichen an die bekannte Marke der Antragstellerin an, um deren Wertschätzung für ihren Absatz auszunutzen, stellte das OLG fest.

Praxishinweis

Das OLG Frankfurt a. M. wendet die ständige Rechtsprechung von EuGH und BGH zur gedanklichen Verknüpfung an (EuGH, Urteil v. 10.12.2015, Az.C-603/14 P). Die Entscheidung macht deutlich, dass für die Annahme einer gedanklichen Verknüpfung mit einer bekannten Marke ein wesentlich geringerer Grad an Zeichenähnlichkeit genügt, als bei der Prüfung von Verwechslungsgefahr. Insbesondere liegt eine gedankliche Verknüpfung bereits vor, wenn die jüngere Marke den Verbrauchern die ältere Marke in Erinnerung ruft. Die Beurteilung muss unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände erfolgen. Hierzu gehören neben der Bekanntheit und der Unterscheidungskraft der älteren Marke sowie dem Grad der Zeichenähnlichkeit auch der Grad der Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen.

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