Fußballpreis „Ballon d’Or“ bleibt Unionsmarke

Eusébio, Di Stéfano und Johan Cruyff, Rummenigge, Platini und Matthäus, Zidane, Messi und Cristiano Ronaldo – sie alle haben ihn im Kellerregal. Er gehört zu den begehrtesten Einzelauszeichnungen in der Mannschaftssportart Fußball. Die Rede ist vom „Ballon d’Or“, dem goldenen Ball, der seit 1956 jährlich dem besten Spieler aus Europas großen Ligen ausgehändigt wird. Seit 2018 auch der besten Spielerin. Das ganze findet im Rahmen einer Show statt, die für sich Unterhaltungswert in Anspruch nehmen darf.

Les Éditions P. Amaury sichert sich die Rechte

Das ist entscheidend für die Beibehaltung der Einstufung des „Ballon d’Or“ als Unionsmarke. Denn so wie im Fußball selbst alles schön säuberlich geregelt ist (Abseits ist, wenn der Schiedsrichter pfeift), so ist in der Vermarktung des Fußballs ebenfalls alles geregelt. Und so kommt es, dass auch der „Ballon d’Or“ eine Rechteinhaberin hat, die französische Gesellschaft Les Éditions P. Amaury. Diese hatte sich das Wortzeichen „Ballon d’Or“ beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke eintragen lassen.

EuG bestätigt Marke „Ballon d’Or“ für Unterhaltungsdienstleistungen

Und so, wie das Abseits manchmal umstritten ist, ist dies auch jene Eintragung. 2017 beantragte das britische Unternehmen „Golden Balls“ beim EUIPO die Feststellung des Verfalls der Marke wegen Nichtbenutzung. Das EUIPO folgte dem Antrag vier Jahre später. Les Éditions P. Amaury reichte gegen diese Entscheidung Klage beim EuG ein – mit teilweisem Erfolg. Die Luxemburger Richter nahmen eine Differenzierung vor und beschlossen einerseits, dass die Marke „Ballon d’Or“ für Unterhaltungsdienstleistungen doch benutzt wurde (soweit die Preisverleihungszeremonie eben eine solche darstellt) und daher für diesen Bereich der Rechteverwertung nicht verfallen sei, im Rahmen aller übrigen Anwendungsfälle (diverse mediale Nutzungsformen und Veröffentlichungen) jedoch andererseits zu Recht vom EUIPO für verfallen erklärt wurde (EuG, Urteil vom 6.7.2022, Az.: T-478/21). Klare Sache. Nicht so wie Abseits.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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