Keine Speicherung von Verbindungsdaten „auf Zuruf“

Ein Rechteinhaber, dessen Werke in Tauschbörsen zum Download angeboten werden, kann die Verbindungsdaten – welche zur Durchsetzung der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer zwingend erforderlich sind –  von dem Internet-Provider nur im Wege des § 101 UrhG herausverlangen.

Das Problem ist jedoch, dass die Daten von den Internetprovidern teilweise weniger als eine Woche gespeichert werden. Innerhalb dieser kurzen Zeit müssen die Daten gerichtsfest gesichert, der Antrag gemäß § 101 UrhG bei Gericht eingereicht, eine Entscheidung des Gerichts gefällt, diese dem Rechteinhaber übermittelt und von diesem dem Provider zugestellt werden – kurzum: Es kommt Hektik auf und die Ermittlung der Verletzer ist oftmals nicht möglich.

Aus der Sicht der Rechteinhaber wurde daher verständlicher Weise versucht, eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken, wonach die Provider die Verbindungsdaten „auf Zuruf“ speichern müssen, bevor ein Gericht über den Antrag nach § 101 UrhG entscheidet.

Dies wurde jedoch zu Recht zurückgewiesen, da das Gesetz einen solchen Anspruch ersichtlich nicht vorsieht (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.11.09, Az. 11 W 53/09).

Auch ein anderer Weg wurde den Rechteinhabern verwehrt. In diesem Fall (LG Köln, Beschluss v.  25.09.09, Az.: 109-1/08) wurde Strafanzeige erstattet mit dem  Ziel, dass die Staatsanwaltschaft durch Anfragen beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die (dynamische) IP-Adresse verwendet wurde und dem Rechteinhaber das Ergebnis offenlegt. Der Anschlussinhaber sollte sodann zivilrechtlich als „Störer“ abgemahnt werden. Der Antrag auf Akteneinsicht wurde jedoch von der großen Strafkammer zurückgewiesen, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten und Dritter der Gewährung von Akteneinsicht entgegenstehen (vgl. auch Landgericht München Beschluss vom 12.3.2008, Az. 5 Qs 19/08) (be).

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