Etwas zu unterlassen heißt oft auch, aktiv tätig zu werden

In einem aktuellen Urteil vom 11.07.2014 – 7 O 13/14 – bestätigt das Landgericht Mannheim für den Bereich des Urheberrechts zu einem weiteren Male, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung regelmäßig auch aktiv tätig werden muss, um die übernommene Verpflichtung zur Unterlassung einer bestimmten Handlungsweise tatsächlich einzuhalten.

Wenn man genau darüber nachdenkt, ist diese Schlussfolgerung gar nicht so widersprüchlich, wie sie auf den ersten Blick zu sein scheint. Denn es darf nicht vergessen werden, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht grundlos, sondern zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eines begangenen Rechtsverstoßes erfolgt. Insofern erscheint es nur konsequent, vom Verletzter nicht nur zu verlangen, dass er keine neuen gleichartigen Rechtsverstöße begeht, sondern auch darüber hinaus (aktiv) dafür Sorge trägt, dass die von ihm in die Welt gesetzten Verletzungshandlungen nicht länger fortdauern beziehungsweise fortwirken. Diese sogenannten ergänzenden Handlungspflichten, die jeder Unterlassungserklärung immanent sind, werden in der Praxis oft vernachlässigt, was in der Regel zu weiteren rechtlichen Auseinandersetzungen führt.

So auch im Fall vor dem Landgericht Mannheim. Diesem lag eine unberechtigte Nutzung fremden Bildmaterials im Rahmen eines gewerblichen eBay-Accounts zugrunde. In Bezug darauf verpflichtete sich der Account-Inhaber nach einer Abmahnung durch den Urheber strafbewehrt zur Unterlassung weiterer Verletzungshandlungen. In Erfüllung dieser Verpflichtung sah er fortan davon ab, das Bildmaterial in neuen Angeboten einzubinden, beschränkte jedoch seine übrigen Vorkehrungen darauf, die streitgegenständlichen Verkaufsangebote bei eBay zu beenden. Damit waren die Auktionen zwar nicht mehr aktiv, das Bildmaterial blieb jedoch dort weiterhin über Monate hinweg öffentlich zugänglich.

Nach Feststellungen des Landgerichts Mannheim liegt darin ein Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung mit der Folge, dass ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch begründet und zudem die versprochene Vertragsstrafe verwirkt wird:

„Zwar waren die beiden Auktionen des Beklagten bei eBay seit dem 17.10.2012 beendet. Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Screenshots […] waren die beiden (beendeten) Angebote aber auch am 14.01.2013 im Internet noch abrufbar und waren damit weiterhin öffentlich zugänglich gemacht.

[…] der Schuldner eines Unterlassungsvertrags muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen zu verhindern (BGH, GRUR 1993, 415 – Straßenverengung). […] Der Verstoß erfolgte auch schuldhaft. Dem Beklagten oblag es namentlich, aktiv dafür Sorge zu tragen, dass die Bilder aus den beiden eBay-Angeboten entfernt werden. Er hätte zumindest im Rahmen des ihm Zumutbaren auf eBay einwirken müssen (vgl. LG Köln, ZUM 2014, 222). Dass er dahingehende Anstrengungen unternommen hat, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.“

(pu)

(Bild: ©Ihnatovich Maryia /shutterstock.com)

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