Amazon-Bewertungen bei Produktänderung: Auch OLG Köln verbietet alte Rezensionen unter derselben ASIN

Wer auf Amazon ein Produkt wesentlich verändert, darf alte Bewertungen nicht ohne Weiteres für das geänderte Produkt weiterverwenden.

Das hat das OLG Köln mit Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30/26, in einem von LHR geführten einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden.

Die Entscheidung ist für Amazon-Händler, Marketplace-Seller und Hersteller von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie betrifft eine Konstellation, die im Amazon-Handel häufig vorkommt: Ein bestehendes Listing wird weitergenutzt, obwohl sich das angebotene Produkt in einem wesentlichen Bestandteil geändert hat. Die vorhandenen Bewertungen bleiben sichtbar und vermitteln Verbrauchern den Eindruck, sie bezögen sich auf das aktuell angebotene Produkt.

Genau darin kann eine wettbewerbswidrige Irreführung liegen.

Bereits das LG Heilbronn sah in dem Verhalten eine Irreführung

Die Entscheidung des OLG Köln knüpft an eine Entwicklung an, die wir bereits in unserem Beitrag zur Entscheidung des LG Heilbronn dargestellt haben: Amazon-Bewertungen nach Produktänderung: Irreführung durch Weiterverwendung alter Rezensionen.

Während das LG Heilbronn bereits die wettbewerbsrechtlichen Risiken der Weiterverwendung alter Amazon-Bewertungen bei geänderten Produkten herausgearbeitet hatte, bestätigt nun das OLG Köln, dass die Fortführung eines Amazon-Angebots unter derselben ASIN unzulässig sein kann, wenn sich die angezeigten Bewertungen nicht ausschließlich auf das aktuell angebotene Produkt beziehen.

Worum ging es in dem Verfahren vor dem OLG Köln?

Die Parteien vertreiben Balkonkraftwerke. Die Antragsgegnerin bot auf Amazon ein Komplettset an, bestehend unter anderem aus Solarmodulen und einem Wechselrichter.

Nach dem Vortrag unserer Mandantin war das Angebot ursprünglich mit einem Wechselrichter der Marke „Deye“ verbunden. Später wurde unter derselben ASIN ein Set mit einem Wechselrichter der Marke „EcoFlow“ angeboten. Die Kundenbewertungen aus der früheren Angebotsphase blieben jedoch weiterhin sichtbar.

Das Problem lag damit nicht nur in der Produktänderung selbst. Entscheidend war, dass die Bewertungen weiterhin dem aktuellen Angebot zugeordnet wurden. Für Verbraucher entsteht dadurch der Eindruck, die vorhandenen Bewertungen bezögen sich auf genau das Produkt, das aktuell angeboten und geliefert wird.

Bei Amazon sind Bewertungen ein wesentliches Verkaufsargument. Sie beeinflussen Vertrauen, Sichtbarkeit, Conversion Rate und Kaufentscheidung. Ein Produkt mit mehreren hundert Bewertungen wirkt für Verbraucher deutlich etablierter und verlässlicher als ein neues oder wesentlich geändertes Produkt ohne entsprechende Bewertungshistorie.

Das Landgericht Köln hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen

Das Landgericht Köln hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst zurückgewiesen.

Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, die Antragstellerin habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass früher tatsächlich ein anderer Wechselrichter Bestandteil des Angebots gewesen sei. Außerdem verneinte das Landgericht die geschäftliche Relevanz. Die Bewertungen aus dem Jahr 2023 entfalteten nach Auffassung des Landgerichts keinen ausreichenden Anlockeffekt mehr; zudem werde im aktuellen Angebot der nun enthaltene EcoFlow-Wechselrichter genannt.

Das OLG Köln sah dies anders und gab der sofortigen Beschwerde statt.

OLG Köln: Alte Bewertungen für geändertes Amazon-Produkt können irreführend sein

Das OLG Köln stellte klar, dass Kundenbewertungen auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketings sind.

Wenn ein Produkt mit Bewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben wurden, kann dies eine Irreführung über Eigenschaften des Angebots darstellen. Beziehen sich Bewertungen auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin nach Auffassung des Senats eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.

Der Senat bejahte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Damit steht fest: Amazon-Bewertungen dürfen nicht losgelöst von dem konkret bewerteten Produkt verstanden werden. Sie sind keine beliebig übertragbare Marketingressource, sondern beziehen sich auf das Produkt, zu dem sie abgegeben wurden.

Der Wechselrichter ist bei einem Balkonkraftwerk ein wesentlicher Bestandteil

Besonders praxisrelevant ist die Bewertung des OLG Köln zum Wechselrichter.

Der Senat behandelte den Wechselrichter nicht als bloßes nebensächliches Zubehör, sondern als wesentlichen Bestandteil einer Balkonsolaranlage. Der Wechselrichter war auch in der Produktbezeichnung genannt. Schon deshalb konnte der Austausch von „Deye“ zu „EcoFlow“ aus Sicht des Verkehrs eine relevante Produktänderung darstellen.

Für Amazon-Händler bedeutet das: Nicht jede geringfügige Änderung eines Produkts führt automatisch zu einem wettbewerbsrechtlichen Problem. Wer aber einen wesentlichen Bestandteil, eine zentrale technische Komponente, den Hersteller oder eine für die Kaufentscheidung relevante Produkteigenschaft ändert, muss prüfen, ob die bisherigen Bewertungen noch für das aktuelle Produkt verwendet werden dürfen.

Amazon-ASIN und Wettbewerbsrecht: Plattformregeln sind nicht der eigentliche Maßstab

Die Antragstellerin hatte auch auf die Amazon-Richtlinien für Produktdetailseiten verwiesen. Nach diesen Richtlinien kann eine neue ASIN erforderlich sein, wenn ein Produkt wesentlich geändert wird, etwa bei Änderungen von Funktion, Produktname, Material, Größe, Farbe oder Markennamen.

Das OLG Köln machte aber deutlich: Die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit folgt nicht lediglich daraus, dass möglicherweise gegen Amazon-Richtlinien verstoßen wurde. Plattformregeln werden nicht automatisch zu wettbewerbsrechtlichen Marktverhaltensregeln.

Entscheidend ist vielmehr die Irreführung des Verkehrs.

Es geht also nicht nur darum, ob Amazon intern eine neue ASIN verlangt hätte. Es geht darum, ob Verbraucher durch die Weiterverwendung alter Bewertungen über das aktuell angebotene Produkt getäuscht werden. Genau darin liegt der lauterkeitsrechtliche Kern der Entscheidung.

Warum die Anzahl der Amazon-Bewertungen entscheidend ist

Das OLG Köln stellte nicht darauf ab, ob nur einzelne Bewertungen ausdrücklich den früheren Wechselrichter „Deye“ erwähnten.

Entscheidend war vielmehr, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen aus der früheren Angebotsphase stammen konnte. Diese Bewertungen durften dann nicht ohne Weiteres zur Bewerbung des später geänderten Angebots mit einem EcoFlow-Wechselrichter genutzt werden.

Die Zahl der Bewertungen ist für Verbraucher ein wesentliches Signal. Mehrere hundert Bewertungen sprechen aus Verbrauchersicht für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Verlässlichkeit der Bewertungslage. Eine geringe oder zweistellige Zahl an Bewertungen hat demgegenüber ein deutlich anderes Gewicht.

Daraus folgt: Die Irreführung liegt nicht nur in einzelnen inhaltlich unzutreffenden Rezensionen. Sie kann bereits in dem durch das gesamte Bewertungsprofil erzeugten Eindruck liegen.

Ein Hinweis auf das aktuelle Produkt beseitigt die Irreführung nicht zwingend

Die Antragsgegnerin konnte sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass im aktuellen Amazon-Angebot der EcoFlow-Wechselrichter genannt wurde.

Denn die Irreführung lag nicht allein darin, dass Verbraucher möglicherweise den falschen Wechselrichter erwarteten. Die Irreführung lag auch darin, dass die Bewertungen den Eindruck erweckten, sie bezögen sich auf das aktuelle Produkt in seiner aktuellen Zusammensetzung.

Ein zutreffender aktueller Lieferumfang beseitigt daher nicht automatisch die Fehlvorstellung über Herkunft, Aussagekraft und Relevanz der angezeigten Bewertungen.

Sekundäre Darlegungslast des Amazon-Händlers

Auch zur Darlegungslast enthält die Entscheidung wichtige Hinweise.

Die Antragstellerin hatte Kundenbewertungen vorgelegt, in denen der frühere Deye-Wechselrichter erwähnt wurde. Das OLG Köln sah darin ausreichende Indizien dafür, dass das Angebot früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter enthielt.

Die Antragsgegnerin konnte sich nicht darauf beschränken, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“. Ein Unternehmen muss über seine eigenen Produktangebote, Lieferanten und Angebotsbestandteile Auskunft geben können.

Gerade der Händler weiß, welche Komponenten er wann unter welcher ASIN angeboten hat. Wenn der Antragsteller plausible Indizien vorträgt, kann es Sache des Händlers sein, hierzu konkret Stellung zu nehmen.

Dringlichkeit im einstweiligen Rechtsschutz

Das OLG Köln bejahte auch die Dringlichkeit.

Nach den vorgelegten Ausdrucken war das beanstandete Angebot am 03.03.2026 dokumentiert worden. Der geänderte Antrag ging am 24.03.2026 und damit innerhalb von vier Wochen bei Gericht ein.

Frühere Auseinandersetzungen zwischen den Parteien standen der Dringlichkeit nicht entgegen. Sie betrafen nach Auffassung des Senats überwiegend andere Angebote oder andere Beanstandungen, etwa irreführende Angaben zu Stromkosten, nicht aber den nun streitgegenständlichen Vorwurf der Weiterverwendung alter Bewertungen nach Änderung eines wesentlichen Produktbestandteils.

Was Amazon-Händler jetzt prüfen sollten

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für Amazon-Händler und Hersteller, die Produkte über Amazon Marketplace vertreiben.

Kritisch sind insbesondere folgende Fälle:

Besonders betroffen sind technische Produkte, Elektronik, Balkonkraftwerke, Solaranlagen, Wechselrichter, Smart-Home-Produkte, Zubehörsysteme, Geräte mit App-Anbindung, Produktsets und erklärungsbedürftige Waren.

Praxishinweis von LHR

Die Entscheidung zeigt erneut: Bewertungen sind auf Plattformen wie Amazon nicht bloß Beiwerk. Sie sind ein zentrales Verkaufsargument.

Wer alte Bewertungen für ein wesentlich geändertes Produkt nutzt, verschafft sich einen Wettbewerbsvorteil, den ein neues oder wesentlich geändertes Produkt ohne diese Bewertungshistorie nicht hätte. Genau darin liegt das wettbewerbsrechtliche Risiko.

Für Mitbewerber kann ein solches Vorgehen angreifbar sein. Für Händler kann es dagegen teuer werden, wenn Produktmanagement, Einkauf und Marketplace-Vertrieb Änderungen vornehmen, ohne die wettbewerbsrechtlichen Folgen zu prüfen.

Gerade bei Amazon gilt: Was technisch möglich ist, ist nicht automatisch rechtlich zulässig.

Fazit

Das OLG Köln bestätigt mit Beschluss vom 18.05.2026, Az. 6 W 30/26, die wettbewerbsrechtlichen Grenzen der Weiterverwendung von Amazon-Bewertungen bei geänderten Produkten.

Wird ein Produkt in einem wesentlichen Bestandteil verändert, dürfen Bewertungen aus der früheren Produktausführung nicht ohne Weiteres für das neue Angebot weitergenutzt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn dadurch der Eindruck entsteht, die Bewertungen bezögen sich ausschließlich auf das aktuell angebotene Produkt.

Amazon-Händler sollten daher bei jeder relevanten Produktänderung prüfen, ob bestehende ASINs, Variantenstrukturen und Bewertungshistorien weiterverwendet werden dürfen. Andernfalls drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und erhebliche Risiken für das Listing.

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