Aus aktuellem Anlass: „Ich berichte nur, was andere sagen“ – warum dieses Argument im Medienrecht nicht trägt

In der aktuellen Diskussion um Verdachtsberichterstattung begegnet immer wieder ein vermeintlich entlastendes Argument: Man dürfe berichten, dass eine Person bestimmte Vorwürfe erhoben habe – schließlich sei diese Tatsache als solche wahr. Solange man sich diese Vorwürfe nicht „zu eigen mache“, bestehe kein rechtliches Risiko.

Diese Annahme ist in dieser Verkürzung unzutreffend.

Das „Zu-eigen-Machen“ – dogmatisch richtig, aber oft überschätzt

Der Begriff des „Zu-eigen-Machens“ dient der Abgrenzung, ob eine fremde Äußerung dem Verbreiter als eigene zugerechnet werden kann. Die Figur stammt aus einer älteren, von den klassischen Medien geprägten Rechtsprechung und spielte vor allem in Konstellationen wie Interviews, Presseschauen, Live-Diskussionen und vergleichbaren Formaten eine Rolle.

Daraus wird heute jedoch häufig ein falscher Umkehrschluss gezogen: Wenn kein „Zu-eigen-Machen“ vorliegt, solle auch keine Haftung bestehen. Genau das trifft so nicht zu.

Der eigentliche Maßstab ist die Verbreitung – nicht nur die Zurechnung

Wie wir bereits in unserem Beitrag

dargestellt haben, entscheidet das „Zu-eigen-Machen“ nur über die Zurechnung als eigene Äußerung. Davon zu trennen ist die Frage, ob bereits die Verbreitung einer fremden Äußerung rechtswidrig ist.

Gerade im Äußerungsrecht ist diese Unterscheidung zentral. Denn wer eine fremde Behauptung oder einen von Dritten geäußerten Verdacht weiterverbreitet, verbreitet damit nicht nur die wahre Tatsache, dass der Dritte dies gesagt hat. Er verbreitet zugleich den ehrbeeinträchtigenden Inhalt dieser Äußerung.

OLG Stuttgart: Gerücht bleibt Verdacht – und wird mitverbreitet

Das OLG Stuttgart bringt dies prägnant auf den Punkt (OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2017 – 4 U 166/16):

Wer ein ehrverletzendes Gerücht verbreitet, behauptet nicht nur dessen Existenz, sondern verbreitet zugleich – „gleichsam in verdeckter Gestalt“ – den Inhalt des Gerüchts selbst. Die Kennzeichnung als „Gerücht“ ändert nichts daran, dass der darin enthaltene Vorwurf als Verdachtsäußerung weitergegeben wird.

Die Mitteilung „es gibt ein Gerücht, dass …“ ist rechtlich nicht neutral – sie ist selbst die Verbreitung des Verdachts.

Verdachtsberichterstattung bleibt der zentrale Prüfungsmaßstab

Damit ist klar: Auch die Wiedergabe fremder Vorwürfe unterliegt den strengen Anforderungen der Verdachtsberichterstattung.

Diese verlangt insbesondere:
– einen Mindestbestand an Beweistatsachen
– sorgfältige Recherche
– Einholung einer Stellungnahme
– und eine Darstellung ohne vorverurteilende Wirkung

Diese Anforderungen greifen unabhängig davon, ob der Verdacht als eigene Aussage oder als Drittäußerung formuliert wird.

Warum die „Drittquelle“ kein Ausweg ist

Würde man es genügen lassen, fremde Vorwürfe lediglich als solche zu kennzeichnen („X behauptet, Y habe …“), wäre die Dogmatik der Verdachtsberichterstattung faktisch ausgehebelt. Jede noch so schwerwiegende Verdächtigung ließe sich verbreiten – solange sie formal einem Dritten zugeschrieben wird.

Maßstab bleibt die Gesamtwirkung

Entscheidend ist daher – wie im gesamten Äußerungsrecht – die Gesamtwirkung der Darstellung. Maßgeblich ist, ob beim verständigen Durchschnittsleser der Eindruck entsteht, es handele sich um einen offenen Verdacht – oder faktisch um eine feststehende Tatsache.

Ein einzelnes „angeblich“ oder die formale Zuschreibung an einen Dritten genügt nicht, wenn der Text insgesamt eine Schuldannahme transportiert.

Fazit

Die Gleichung „kein Zu-eigen-Machen = keine Haftung“ ist dogmatisch unzutreffend.

Auch die Wiedergabe fremder Vorwürfe unterliegt den Anforderungen der Verdachtsberichterstattung. Die Berufung auf Dritte ersetzt weder die erforderliche Tatsachengrundlage noch die gebotene journalistische Distanz.

Wer Verdächtigungen verbreitet, kann sich nicht dadurch entlasten, dass er sie zitiert.

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