Rechtliche Aspekte des E-Sports – Teil 4: Preisgelder und Jugendschutz

E-Sport Preisgelder

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Die Zahl von E-Sport-Events, bei denen es zur Auszahlung von Preisgeldern kommt, nimmt stetig zu. Was ist hier als Veranstalter erlaubt? Und in welcher Höhe dürfen Kinder und Jugendliche eigentlich Preisgelder annehmen? In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Aspekte Veranstalter von E-Sport-Events, Sorgeberechtigte und Erziehungsbeauftragte beachten müssen.

Grundsätzlich von Bedeutung im deutschen Zivilrecht und auch Jugendschutz ist der sogenannte Taschengeldparagraf in § 110 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist jedes Rechtsgeschäft, das eine minderjährige Person schließt, zunächst schwebend unwirksam. Durch die Genehmigung der Erziehungsberechtigten kann das Rechtsgeschäft wirksam werden. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Minderjährige die Leistung mit eigenen Mitteln wie etwa dem Taschengeld bestreitet, dann ist keine Genehmigung notwendig für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Der Taschengeldparagraf findet aber nur Anwendung auf Minderjährige im Alter von sieben bis siebzehn Jahren. Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind, sind nach § 104 BGB noch nicht geschäftsfähig. Sie benötigen stets die Einwilligung ihrer Eltern, um wirksam ein Rechtsgeschäft schließen zu können.

Kinder unter sieben Jahren dürfen an E-Sport-Events teilnehmen. Steht bei einer E-Sport-Veranstaltung allerdings das Spielangebot in Form von Spielautomaten und/oder Videospielen im Vordergrund, handelt es sich um eine öffentliche Spielhalle, zu der der Eintritt für Kinder und Jugendliche nach § 6 Abs. 1 Jugendschutzgesetz verboten ist.

Wenn Erziehungsberechtigte einem Kind unter sieben Jahre die Teilnahme an einem E-Sport-Event erlauben, geht damit auch die stillschweigende Genehmigung einher, Preisgelder anzunehmen. Allerdings nur insoweit, als es sich um ein niedriges Preisgeld handelt, dessen Annahme nicht nachteilig für den Heranwachsenden sein kann. Ein Kind im Alter von unter sieben Jahren kann daher nur mit vorheriger Genehmigung seiner Eltern rechtswirksam ein E-Sport-Preisgeld annehmen.

Generelles Verbot durch die Eltern

Erziehungsberechtigte könnten also theoretisch ihrem Kind auch generell verbieten, ein Preisgeld eines E-Sport-Events anzunehmen. Würde das Kind das Preisgeld dann trotzdem entgegennehmen, wäre der Verbleib im Portemonnaie des Kindes von der nachträglichen Genehmigung der Eltern abhängig.

Preisgeldannahme ohne Genehmigung?

Der Taschengeldparagraf schützt Minderjährige vor rechtlich nachteilhaften Rechtsgeschäften. Wenn wie im Fall eines Preisgeldgewinns ein Vermögenszuwachs des Minderjährigen erfolgt, ist dies hingegen vorteilhaft für den Minderjährigen und dieser muss weniger geschützt werden. Es ist Minderjährigen auch generell nicht verboten, hohe Geldbeträge anzusparen. Allerdings kann auch ein hoher Geldgewinn aus Sicht des Jugendschutzes relevant sein. Bei einem niedrigen Preisgeld wird man wohl noch annehmen können, dass der Minderjährige den Betrag auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten behalten darf. Gewinnt ein Minderjähriger jedoch eine fünfstellige Summe Preisgeld, wird man bei der Annahme des Preisgelds von einem Rechtsgeschäft ausgehen müssen, das zumindest potentiell nachteilig für den Minderjährigen sein kann und deshalb der Genehmigung der Eltern bedarf. Denn ein solch hohes Preisgeld könnte zum Beispiel zu versteuern, also mit Pflichten für den Minderjährigen verbunden sein.

Sonderfall Barauszahlung und Koppelgeschäfte

Erfolgt die Auszahlung eines Preisgeldes im Form von Bargeld und gibt es keine vorherige Genehmigung er Erziehungsberechtigten, ist fraglich, ob der Minderjährige überhaupt Eigentum an den Geldscheinen/Münzen erwirbt. Nach neuerer Ansicht dürfte dies wohl zu bejahen sein, weil das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen ausschließlich vorteilhaft ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn der Veranstalter mit der Auszahlung eines Preisgeldes weitere rechtsgeschäftliche Handlungen verbindet. Wenn also der Minderjährige für die Auszahlung des Preisgeldes zum Beispiel erst einen Spielervertrag unterzeichnen muss, der neben Rechten auch (rechtliche) Pflichten enthält, dann wäre auch hier die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Das gleiche gilt, wenn eine Pflicht zur Teilnahme besteht, eine Anmeldegebühr gezahlt werden muss oder in datenschutzrelevanter Weise personenbezogene Daten des Minderjährigen veröffentlicht werden.

Gemischte Teams

Wenn ein E-Spielerteam, bei dem ein Teil der Teammitglieder minderjährig ist und ein Teil nicht, ein Preisgeld gewinnt, muss rechtlich geklärt werden, wie die Verteilung des Preisgeldes gemäß den Vorschriften zum Minderjährigenrecht erfolgt.

Genehmigungspflichtig: Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Spielsucht, Taschengeldprobleme, Beschaffungskriminalität – Spielhallen stellen eine potentielle Gefahr für Kinder und Jugendliche dar. Vor spielhallentypischen Gefahren sowie vor einer übermäßigen Ausbeutung des Spieltriebs sind Jugendliche zu schützen. Unter Umständen ist für eine gewerbsmäßige E-Sport-Veranstaltung, auf der Preisgelder gewonnen werden können, genehmigungspflichtig gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) in Verbindung mit § 33d GewO. Nach § 33i GewO bedarf einer Erlaubnis, wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient. Wegen einer 2012 erfolgten Änderung des § 33c GewO kann der früher vertretenen Ansicht, dass davon auch LAN-Parties und Internet- bzw. Netzwerk-Cafés umfasst sind, nicht mehr gefolgt werden. Auf E-Sport-Events vorhandene Computer und Konsolen beinhalten regelmäßig keine direkte Gewinnmöglichkeit. Nach § 33d GewO sind „andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ erlaubnispflichtig. Was ein Unterhaltungsspiel mit beziehungsweise ohne Gewinnmöglichkeit ist, ist im Gesetz nicht genauer definiert. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 09.03.2005, Az. 6 C 11.4) geht in einem Urteil davon aus, dass eine Erlaubnispflicht nach § 33i GewO besteht, wenn das Spieleangebot im Vordergrund steht. Dann handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts nämlich um eine Spielhalle oder ein spielhallenähnliches Unternehmen.

Ausgestaltung des Events entscheidend

Ob ein E-Sport-Event tatsächlich als Spiel mit Gewinnmöglichkeit zu werten ist, hängt vom Einzelfall und der konkreten Ausgestaltung der Veranstaltung ab. Maßgeblich für die Bewertung ist auch die Ausstattung der Räumlichkeiten, die Programmierung der Computer sowie das Betriebskonzept einschließlich der Selbstdarstellung des Unternehmens nach außen und der von dem Unternehmer betriebenen Werbung. Möglich ist auch, dass nur Spielteilnehmer Preisgelder gewinnen können, nicht aber reine Zuschauer. In einem solchen Fall ist eine E-Sport-Veranstaltung nicht als Spielhalle im Sinne von § 33d zu werten und nicht erlaubnispflichtig.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie, beispielsweise als Veranstalter, Fragen zum Jugendschutz im Bereich E-Sport haben. LHR Rechtsanwälte hat sich auf das Sportrecht spezialisiert. Wir beraten Vereine und Profi-Sportler im herkömmlichen Bereich und im E-Sport. Nehmen Sie Kontakt per E-Mail oder Telefon zu uns auf!

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