Bezahlt ist bezahlt – zur Löschung von SCHUFA-Einträgen

SCHUFA Datenverarbeitung

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Die Traumwohnung, das schicke Handy, das neue Auto – wenn sie den Daumen senkt, wird es eng bei Kauf und Miete: die SCHUFA. Sie kann Vertagsschlüsse verhindern – oder zumindest erschweren.

Umso wichtiger, dass die „privatwirtschaftliche Wirtschaftsauskunftei in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft“ (also keine staatliche Behörde oder so etwas) seriös arbeitet, um valide Daten zu liefern.

Nicht immer gelingt das. Dann stehen etwa längst beglichene Verbindlichkeiten immer noch in den Akten und belasten die Geschäftsfähigkeit der oder des Betreffenden.

Kläger zahlt Schulden…

In einem solchen Fall hat nun das VG Wiesbaden Recht gesprochen: Ein SCHUFA-Negativeintrag, der durch ein Inkassounternehmen gemeldet wurde und der auf einer Forderung beruht, die der Schuldner durch Ratenzahlung bereits getilgt hat, muss gelöscht werden (VG Wiesbaden, Urteil v. 27.9.2021, Az.: 6 K 549/21.WI). Der Fall lag wie folgt: Der Kläger hatte Zahlungsschwierigkeiten gegenüber einer Bank, konnte diese aber im Zuge einer Ratenzahlung beheben. Nachdem die Sache geklärt war, widerrief das von der Bank zwischenzeitlich beauftragte Inkassounternehmen seine Meldung bei der SCHUFA.

…doch SCHUFA löscht Eintrag nicht

Alles wieder in Ordnung, möchte man meinen. Doch die SCHUFA löschte den durch die Meldung veranlassten Eintrag nicht. Der Kläger versuchte daraufhin erfolglos, über den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zu seinem Recht auf Löschung zu kommen. Am Ende blieb ihm nur der Gang vor das Verwaltungsgericht. Dieses verpflichtete den Datenschutzbeauftragten zum aufsichtsbehördlichen Einschreiten.

VG Wiesbaden: Rechtswidrige Datenverarbeitung

Denn: Die Datenverarbeitung (also das weitere Bestehenbleiben des Eintrags trotz Wegfall des Eintragsgrundes) sei rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten folglich zu löschen. Schon die Tatsache, dass das Inkassounternehmen die Meldung machte (und nicht die Bank als Gläubigerin) sei, so die Richter, problematisch. Jetzt, nach Abzahlung der Schuld, müsse der Eintrag ohnehin raus, die SCHUFA habe dabei keinen eigenen Beurteilungsspielraum.

Berufung möglich

Soweit das sicherlich über den Einzelfall hinaus hilfreiche Urteil des VG Wiesbaden, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, denn dagagen wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den nun der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat.

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