OLG Dresden: 1.500 Euro DSGVO-Schadenersatz für falschen Schufa-Eintrag

DSGVO-Schadensersatz

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Vor Inkrafttreten der DSGVO konnten Geschädigte Ansprüche nicht auf Art. 82 DSGVO (Haftung und Recht auf Schadenersatz) stützen. Das ist nun anders. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden spricht einem Kläger 1.500 Euro zu (OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2023, Az. 4 U 1078/23). Es zitiert zwei weitere Urteile, die Schadenersatzbeträge von 500 bis 5.000 Euro ausurteilen.

Der Kläger in dem Verfahren wandte sich per Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Leipzig (LG Leipzig), das ihm Schadenersatz wegen eines rechtswidrigen Schufa-Eintrages zuerkannte. Der Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO belief sich auf 1.500 Euro. Der Kläger wollte die Höhe überprüft wissen. Von ihm erlittene Unannehmlichkeiten bis hin zu Existenzängsten hätten in die Erwägungen des Landgerichts zur Schadensbemessung nicht hinreichend Eingang gefunden, so der Kläger.

Das OLG Dresden sah „keine Gesichtspunkte“, um eine andere Entscheidung als die das LG Leipzig zu treffen. Das LG Leipzig habe die Grundsätze der Bemessung des Schadensersatzes im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 DSGVO und die Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Außerdem habe es im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az. C-300/21) die relevanten Faktoren wie Ängste, Stress, Komfort- und Zeiteinbußen und die potentielle Stigmatisierung bzw. Rufschädigung zutreffend als Auslegungsgrundsätze herangezogen.

Schaden durch Rufschädigung, Kontenkündigung und grobe Fahrlässigkeit

Das LG Leipzig habe richtigerweise auf die Rufschädigung des Klägers und seines Unternehmens gegenüber Kunden, auf für den Kläger mit der Kündigung von Konten verbundenen Unannehmlichkeiten sowie das Erfordernis der Suche nach einer neuen Bank sowie auf die mindestens grobe Fahrlässigkeit der Beklagten und die Dauer der rechtswidrigen Störung abgestellt.

Der Kläger hatte nicht geltend gemacht, dass in die Erwägung mit einzustellende Umstände übersehen worden seien. Stattdessen musste das OLG Dresden nur prüfen, ob die berücksichtigten Umstände zutreffend gewichtet wurden.

Das OLG Dresden sieht in dem Beschluss bei einem Schmerzensgeld in etwa hälftiger Höhe der noch offenen Restforderung der Beklagten gegenüber dem Kläger eine „hinreichend empfindliche Einbuße für die Beklagte“.

Nur Verbraucher oder Verbraucher und Unternehmer?

Was die mit der Führung seines Geschäftsbetriebes verbundenen Unannehmlichkeiten für den Kläger betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sein Unternehmen, das sich mit der Vermietung von Fotoboxen befasst, nur im Nebengewerbe betreibe. Die mit der Führung des Unternehmens verbundenen Unannehmlichkeiten, die für den Schadenersatz ausschlaggebend waren, beträfen also nicht den Hauptteil der beruflichen Tätigkeit des Klägers. Dieser war der Ansicht, habe das LG Leipzig habe bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes außer Acht gelassen, dass er nicht nur Verbraucher, sondern auch ein Unternehmen sei.

Urteile: 500 und 5000 Euro DSGVO-Schadenersatz für falschen Schufa-Eintrag

Der Beschluss zitiert ein Urteil des Landgerichts Mainz vom 12.11.2021, das bei einem unberechtigten Schufa-Eintrag einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro bejaht. In dem Fall legte der Kläger laut Beschluss unbestritten dar, durch einen Schufa-Eintrag eine „massive Beeinträchtigung seines sozialen Ansehens“ erlitten zu haben. Da die massive Beeinträchtigung nicht näher konkretisiert werde, sei ein Vergleich mit dieser Entscheidung aber nicht möglich, so das OLG Dresden. Einem ebenfalls zitierten Urteil des Landgerichts Hannover (LG Hannover, Urteil v. 14.02.2022, Az. 13 O 129/21) lag ein besonders hartnäckiger mehrjähriger Verstoß zugrunde, bei dem noch nicht einmal nach Erlass eines Anerkenntnisurteils die Negativeinträge gelöscht wurden und bei der der Kläger mehrjährig in seinem Hauptberuf als Inhaber einer Physiotherapiepraxis Bloßstellungen erdulden musste. Dies sei mit dem vorliegenden Fall daher ebenfalls nicht vergleichbar.

Der Beschluss zitiert ebenso ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022, Az. 5 U 2141/21), welches bei einem falschen Schufa-Eintrag DSGVO-Schadensersatz in Höhe von lediglich 500 Euro zuerkennt.

Weitere Urteile dieser Art dürften nach dem jüngsten grundlegenden Schufa-Urteil folgen.

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