Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst auch den Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens

Auskunftsanspruch Beweissicherungsgutachten

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Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung normiert das Auskunftsrecht der betroffenen Personen.

Absatz 3 legt fest, dass der Verantwortliche gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist, eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Doch was versteht man unter einer solchen „Kopie“?

Das Verwaltungsgericht Schwerin entschied, Art 15 Abs. 3 DSGVO umfasse auch die Herausgabe einer vollständigen Kopie eines Beweissicherungsgutachtens an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigentümer.  

Kopie eines Sachverständigengutachtens

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines datenschutzrechtlichen Bescheides des Beklagten, mit dem er angewiesen wird, dem Beigeladenen zu 1. eine Kopie eines Sachverständigengutachtens zukommen zu lassen. Der Kläger beauftragte im Zusammenhang mit der Errichtung eines Pflegeheims ein Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens über den bau- und funktionstechnischen Gebäudezustand im Hinblick auf vorhandene Schäden am Nachbargrundstück, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1. steht.

Die Begehung des Objekts fand am 16. Juli 2018 statt, das im Nachgang erstellte Gutachten wurde auf den 13. August 2018 datiert. Sodann begehrte der Beigeladene zu 1. die Übersendung des Gutachtens an ihn, was der Kläger jedoch zurückwies. Daraufhin wies der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, dem Beigeladenen zu 1. eine Kopie der erhobenen Beweissicherung und Zustandserfassung des Gebäudes zukommen zu lassen. Er führte aus, bei dem Gutachten handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 DSGVO. Die Datenschutz-Grundverordnung unterscheide nicht nach der Sensibilität der Informationen. Maßgeblich sei allein, ob die jeweiligen Informationen sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dass in dem Gutachten ein Personenbezug zu dem Beigeladenen zu 1. hergestellt werden könne, stehe fest – daher stelle das komplette Gutachten ein personenbezogenes Datum dar, das beauskunftet werden müsse. Das Recht auf Übersendung einer Kopie ergebe sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Der Kläger ist vielmehr der Ansicht, das Gutachten beinhalte keine Verarbeitung personenbezogener Daten, da ausschließlich der Zustand des Gebäudes zum Zwecke der Beweissicherung dargestellt werde.

Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens

Das Verwaltungsgericht Schwerin (VG Schwerin, Urteil v. 29.04.2021, Az. 1 A 1343/19) gab dem Beklagten Recht und entschied: Art 15 Abs. 3 DSGVO umfasst auch einen Anspruch auf Herausgabe eines Beweissicherungsgutachtens über ein Objekt an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigentümer. Es sei gerechtfertigt, das streitgegenständliche Gutachten als personenbezogenes Datum anzusehen. Es handele sich gerade nicht um ein bloßes Sachdatum, so das Gericht.

Unstreitig sei der Beigeladene zu 1. eine identifizierte oder jedenfalls identifizierbare natürliche Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Indem dann noch detailliert der individuelle und einzigartige Zustand des Eigentums des Beigeladenen zu 1. erfasst und mit seiner Adresse verknüpft werde, liege eine indirekte personenbezogene Information vor, wodurch Rückschlüsse auf die konkreten vermögens- und eigentumsrechtlichen Verhältnisse des Beigeladenen ermöglicht werden. Auch werden nicht öffentliche Bereiche des Eigentums erfasst und wiedergegeben – bereits die Fotos und Beschreibungen stellen für sich genommen jeweils ein personenbezogenes Datum dar. Diesbezüglich stellen die Richter klar, dass dadurch konkrete Rückschlüsse auf die Vermögensverhältnisse, Kaufvorlieben und den Wert der Gegenstände des Beigeladenen gezogen werden könnten. Da das Gutachten gerade zum Zweck der Vermögen- und Eigentumserfassung erstellt worden sei und der Beweissicherung zu einem bestimmten Zeitpunkt diene, sei davon auszugehen, dass das Objekt gerade hinsichtlich späterer Auseinandersetzungen mit dem Berechtigten begutachtet werde. So seien alle Bestimmungselemente nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfüllt, weswegen ein personenbezogenes Datum angenommen werden müsse.

Das Gericht ist ferner der Auffassung, durch die Verknüpfung der Teilinformationen in einem einheitlichen Gutachten, welches einer konkreten Adresse zugeordnet sei, folge, dass das Gutachten als Einheit betrachtet werden müsse. Hier würden sich gerade alle Aussagen in dem Gutachten auf das Eigentum des Beigeladenen beziehen.

Abgrenzung zwischen Sachdatum und personenbezogenem Datum

Diese Abgrenzung kann nach dem Europäischen Gerichtshof anhand eines kontextbezogenen Ansatzes vorgenommen werden. Demnach kann der Personenbezug aus einem Inhalts-, Zweck- oder Ergebniselement, einer Kombination einzelner Elemente resultieren. Das Inhaltselement sei verwirklicht, wenn direkte oder indirekte Informationen über eine Person gegeben werden. Ein direkter Personenbezug sei anzunehmen, wenn Aussagen über eine Person getätigt werden. Von einem indirekten Personenbezug gehe man demgegenüber aus, wenn Beziehungsaussagen getätigt werden – zum Beispiel Aussagen über den Wert einer Immobilie. Das Gericht legt dar, dass sich die Aussage hier einerseits formal auf das Objekt, andererseits aber auch auf den Eigentümer des Objekts beziehe. Dieser Umstand führe dazu, dass ein konkreter Bezug zu dem Lebensbereich einer konkreten Person hergestellt sei.

Das Zweckelement ist hingegen gegeben, wenn durch die Informationen die Beurteilung, Behandlung oder Beeinflussung einer Person möglich wird. Von einem Ergebniselement ist außerdem auszugehen, wenn die Möglichkeit besteht, dass sich die Angaben auf die Rechte und Interessen einer konkreten Person auswirken kann, so etwa bei Informationen über die wirtschaftliche Nutzung und Verwertung von Immobilien.

Vor diesem Hintergrund, kann der Auffassung des Klägers, dass ein Sachdatum auch dann vorliege, wenn sich die Informationen auf ein Objekt beziehen und erst durch Zwischenschritte eine Verknüpfung mit einer natürlichen Person hergestellt werden könne, nicht gefolgt werden. Diese Auffassung widerspreche ausdrücklich den dargelegten Grundsätzen und insbesondere der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, so das Gericht. Es sei festzuhalten, dass jegliche Informationen, sie sich auf eine Person beziehen oder eine Identifikation ermöglichen – und damit nicht anonym sind – grundsätzlich datenschutzrechtlich geschützt seien.

Kopie im Sinne des Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Was dann konkret unter einer „Kopie“ gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verstehen ist, ist umstritten. Der extensiven Ansicht zur Folge sind darunter sämtliche gespeicherte und/oder verarbeitete personenbezogene Daten in der vorliegenden Rohfassung zu verstehen– Soweit das Gericht davon ausgeht, dass der DSGVO ein extensives Verständnis von personenbezogenen Daten zugrunde liegt, muss dies auch in Bezug auf die „Kopie“ gelten. Der restriktiven Auffassung, dass eine Auskunft lediglich in Form einer Übersicht der gespeicherten Informationen zu erfolgen hat, sei vor diesem Hintergrund bereits abzulehnen.

Dennoch könne es dahinstehe, ob Art. 15 Abs. 3 DSGVO einen eigenständigen Anspruch oder lediglich eine Erweiterung des in Art. 15 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Auskunftsanspruchs darstelle. Fest steht: Personenbezogene Daten sollen umfassend geschützt werden und dieser Schutz könne nur konsequent verwirklicht werden, wenn eine Auskunft über die vollständig abgespeicherten Daten erteilt werde.

Anspruch auf Überlassung der vollständigen Informationen

Demnach umfasst Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch die Herausgabe einer vollständigen Kopie eines solchen Gutachtens an den datenschutzrechtlich betroffenen Eigentümer. Nach Auffassung des Gerichts ist es gerechtfertigt, ein Gutachten in seiner Gesamtheit vom Anspruch auf Kopie als erfasst anzusehen, denn dieses stellt in seiner Summe sowie in seinen einzelnen Bestandteilen sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse dar.

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