{"id":956,"date":"2009-12-14T23:43:15","date_gmt":"2009-12-14T21:43:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=956"},"modified":"2020-07-03T02:55:38","modified_gmt":"2020-07-03T00:55:38","slug":"geld-her-oder-strafanzeige-chantage-ii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/geld-her-oder-strafanzeige-chantage-ii\/","title":{"rendered":"Geld her oder Strafanzeige! (Chantage II)"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_26541\" aria-describedby=\"caption-attachment-26541\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-26541 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2009\/12\/Chantage.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-26541\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 studiostoks \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p style=\"text-align: justify;\">Gerne wird zur Durchsetzung von Zahlungsanspr\u00fcchen mit einer Strafanzeige gedroht. Dies kann, wie wir bereits <a href=\"\/lbr-blog\/2009\/10\/liefern-sie-die-ware-oder-ich-zeige-sie-an-die-notigung-zur-durchsetzung-zivilrechtlicher-anspruche-chantage\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">berichteten<\/a>, durchaus erlaubt sein.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Drohung sind jedoch Grenzen gesetzt. Diese sind dann \u00fcberschritten, wenn der unzufriedene und zumindest vermeintliche Anspruchsinhaber auch noch damit droht, die Strafanzeige wegen eines Betrugsdelikts im Internet zu ver\u00f6ffentlichen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Professionelle H\u00e4ndler, aber auch Privatleute sehen sich oft Meinungsmachen und Kampagnen unzufriedener Kunden im Internet gegen\u00fcber, die in Internetforen, so genannten \u201eVerbraucherschutzportalen\u201c oder eigens daf\u00fcr eingerichteter Webseiten und Blogs versuchen, den H\u00e4ndler \u00f6ffentlich zu diskreditieren und Druck auf ihn auszu\u00fcben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH verwendet daf\u00fcr den Begriff \u201eChantage\u201c, der vom franz\u00f6sischen \u201echantager\u201c kommt und nichts anderes bedeutet als Erpressung. Der BGH mag diesen Begriff gew\u00e4hlt haben, um diese Art der Drohung sprachlich von der Erpressung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/253.html\" title=\"&sect; 253 StGB: Erpressung\">\u00a7 253 StGB<\/a> abzugrenzen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nicht selten ist das Verhalten, das mit der Drohung erzwungen werden soll, sogar unm\u00f6glich, etwa in der Form: \u201eZahlen Sie bis morgen, sonst\u2026!\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">In einer aktuellen Entscheidung vom 21.10.2009, die durch Abschlusserkl\u00e4rung mittlerweile rechtskr\u00e4ftig ist, hat das Landgericht K\u00f6ln, Az. 28 O 410\/09, der Verf\u00fcgungsbeklagten verboten, dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger mit der Ver\u00f6ffentlichung einer Strafanzeige gegen ihn im Internet zu drohen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die Verf\u00fcgungsbeklagte, die als Rechtsanw\u00e4ltin von einem unzufriedenen Kunden beauftragt war, die R\u00fcckzahlung eines Kaufpreises einzufordern, hatte wie folgt gedroht:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8220;Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich namens meines Mandanten Strafanzeige stellen, Klage erheben und die Strafanzeige im Internet in den entsprechenden Foren ver\u00f6ffentlichen.&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">\u00dcber Strafverfahren darf zwar \u00f6ffentlich berichtet werden, jedoch nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht gegeben waren. Die Ver\u00f6ffentlichung einer Anklageschrift kann sogar strafbar sein gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/353d.html\" title=\"&sect; 353d StGB: Verbotene Mitteilungen &uuml;ber Gerichtsverhandlungen\">\u00a7 353d StGB<\/a>. Da die Erstattung einer Strafanzeige bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft f\u00fchrt, stellt die Ver\u00f6ffentlichung einer Strafanzeige demnach bereits eine Berichterstattung \u00fcber ein solches Ermittlungsverfahren dar. Die Drohung erhielt im vorliegenden Fall noch gr\u00f6\u00dferes Gewicht dadurch, dass die Antragsgegnerin selbst Rechtsanw\u00e4ltin war.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Gericht f\u00fchrte unter anderem zum Vorliegen einer verwerflichen N\u00f6tigungshandlung aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">&#8220;Die \u00c4u\u00dferungen durften zur Durchsetzung der von dem Verf\u00fcgungskl\u00e4ger geforderten Handlungen nicht instrumentalisiert werden. Die in dem Brief vom 05.06.2009 an den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger gemachten \u00c4u\u00dferungen wurden nur zu dem Zweck get\u00e4tigt, durch die Anprangerung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers Druck auf ihn auszu\u00fcben sowie durch die Drohung, die Vorw\u00fcrfe in einer Strafanzeige \u00f6ffentlich zu machen, ihn zur Vornahme der eingeforderten Handlungen zu bewegen(\u2026).<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der zwei Schreiben ergibt sich, dass die Verf\u00fcgungsbeklagte die Intention hatte, den Verf\u00fcgungskl\u00e4ger unter Druck zu setzen.(\u2026)<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Wortlaut der Formulierungen in dem Schreiben vom 05.06.2009 l\u00e4sst eindeutig auf eine Druckaus\u00fcbungsabsicht schlie\u00dfen (\u2026)<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Es handelt sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen auch um N\u00f6tigungshandlungen i. S. d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/240.html\" title=\"&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung\">\u00a7 240 StGB<\/a>. Das Verhalten der Verf\u00fcgungsbeklagten stellt sich als verwerflich dar. Die Verwerflichkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen kann sich bei Durchsetzung eines vermeintlichen Handlungsanspruchs dabei aus dem grunds\u00e4tzlichen Vorrang staatlicher Zwangsmittel ergeben. (\u2026) Denn dass man zur Vornahme einer bestimmten Handlung berechtigt ist, wie z. B. zu einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Ver\u00f6ffentlichung in der Presse, bedeutet nicht, dass man damit zum Zwecke der N\u00f6tigung einem anderen ohne weiteres drohen darf. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine Inad\u00e4quanz zwischen der Ver\u00f6ffentlichung und dem erstrebten Zweck besteht. (\u2026)<\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Au\u00dferdem ist die Verbreitung eines unbegr\u00fcndeten Verdachts eine unzul\u00e4ssige N\u00f6tigung (hierzu Wenzel\/Burkhard, a. a. O., RN 5.162). Zwar muss grunds\u00e4tzlich der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger die Unwahrheit der Verdachts\u00e4u\u00dferung nachweisen, dies aber nur dann, wenn die Verf\u00fcgungsbeklagte hinreichend substantiiert dargelegt hat, worauf die ihren Verdacht st\u00fctzt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar wird verf\u00fcgungsbeklagtenseits zum E-Mail-Verkehr betreffend den R\u00fcckzahlungsanspruch des Herrn R. vorgetragen, dieser impliziert indes ein strafbares Verhalten nicht. Hierzu h\u00e4tte es vielmehr des konkreten Vortrages bedurft, dass der Verf\u00fcgungskl\u00e4ger einen Eingehungs- bzw. Erf\u00fcllungsbetrug plante bzw. beging.&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Solche Drohungen muss man sich nicht gefallen lassen: \u201eQui exige ou menace, perd tout droit \u00e0 la courtoisie\u201c. Und hat zudem das Recht auf seiner Seite.<\/p>\n<p><em>Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gerne wird zur Durchsetzung von Zahlungsanspr\u00fcchen mit  [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[1,13],"tags":[2837,2944,3155,3156],"class_list":["post-956","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-magazin","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-chantage","tag-drohung","tag-erpressung","tag-noetigung"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/956","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=956"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/956\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=956"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=956"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=956"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}