{"id":931,"date":"2009-10-29T17:41:41","date_gmt":"2009-10-29T15:41:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=931"},"modified":"2024-10-13T18:44:37","modified_gmt":"2024-10-13T16:44:37","slug":"liefern-sie-die-ware-oder-ich-zeige-sie-an-die-notigung-zur-durchsetzung-zivilrechtlicher-anspruche-chantage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/liefern-sie-die-ware-oder-ich-zeige-sie-an-die-notigung-zur-durchsetzung-zivilrechtlicher-anspruche-chantage\/","title":{"rendered":"Liefern Sie die Ware oder ich zeige Sie an! Die N\u00f6tigung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche (Chantage)"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_26547\" aria-describedby=\"caption-attachment-26547\" style=\"width: 346px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-26547 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2009\/10\/Chantager.jpg\" alt=\"\" width=\"346\" height=\"346\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-26547\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 studiostoks \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zur Durchsetzung seiner \u2013 vermeintlichen oder bestehenden \u2013 Anspr\u00fcche kommt so mancher auf interessante Ideen. Bei weitem nicht alles ist rechtlich zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der ein oder andere, der z. B. einen Zahlungsanspruch aus einem Kaufvertrag hat, h\u00e4lt es f\u00fcr eine gro\u00dfartige Idee, dem K\u00e4ufer bzw. im Fall der R\u00fcckabwicklung dem Verk\u00e4ufer mit einer Strafanzeige wegen Betrugs zu drohen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Wir erleben es immer wieder, dass dies sowohl Privatleuten passiert, die ihren alten Fernseher f\u00fcr unter 60 \u20ac verkaufen (Vorwurf: Der noch bei Abholung durch den K\u00e4ufer als funktionierend begutachtete Fernseher sei defekt gewesen) als auch gewerblichen H\u00e4ndlern, letzteren oft im Zuge einer R\u00fcckabwicklung. Da ist sich mancher nicht zu schade, f\u00fcr einen ihm angeblich zustehenden Betrag von 2,50 \u20ac Versandkosten (Kaufpreis war zur\u00fcckgezahlt worden) die Staatsanwaltschaft zu bem\u00fchen, oder, wenn er nicht die gew\u00fcnschte Lieferung oder R\u00fcckzahlung innerhalb einer oft unerf\u00fcllbar kurzen Frist erh\u00e4lt, eine \u2013 wie sich einmal ein solcher Kunde ausdr\u00fcckte &#8211; \u201eAnzeige zu schalten\u201c.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dabei handelt es sich nicht, wie der Sprachgebrauch verharmlost, um eine harmlose Kleinanzeige, die man \u2013 auch das liest man h\u00e4ufiger &#8211; \u201ewieder zur\u00fccknehmen\u201c kann bei Erf\u00fcllung der Forderung, sondern eine Strafanzeige, die handfeste Folgen f\u00fcr den Betroffenen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht K\u00f6ln (LG K\u00f6ln, Urteil v. 16.9.2009, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20O%20457\/09\" title=\"28 O 457\/09 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">28 O 457\/09<\/a>) hatte \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit einer anderen Drohung zu entscheiden.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Dem Verf\u00fcgungsgegner war es per einstweiliger Verf\u00fcgung verboten worden,<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;dem Antragsteller damit zu drohen, die Kollegen der Finanzverwaltung NRW in seiner Funktion als Sachgebietsleiter in der Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz zu kontaktieren, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner den bestellten Fernseher nicht bis zum 15.07.2009 liefere.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der Antragsgegner hatte ein Fernseher bestellt. Als bei dessen Lieferung eine Verz\u00f6gerung eintrat, schickte er an den Antragsteller eine Email, in welchem er einen abenteuerlichen 6-Stufen-Plan ank\u00fcndigte. Eine der Stufen ist oben wiedergegeben.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Entscheidend ist die Frage, ob ein solches Verhalten eine N\u00f6tigung gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/240.html\" title=\"&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung\">\u00a7 240 StGB<\/a> darstellt. Der Tatbestand der N\u00f6tigung ist sehr weit gefa\u00dft. Eine Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel, um damit eine Handlung zu erreichen, kann alles m\u00f6gliche sein. Daher sieht der Tatbestand vor, da\u00df diese Drohung auch \u201erechtswidrig\u201c sein mu\u00df, \u00a7 240 Abs. 2.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Der BGH f\u00fchrt dazu in seiner Entscheidung vom 19. April 2005\u2013<a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=X%20ZR%2015\/04\" title=\"X ZR 15\/04 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">X ZR 15\/04<\/a> aus:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich aus dem angedrohten Mittel, dem erstrebten Zweck oder der Inad\u00e4quanz von Zweck und Mittel (Zweck\/Mittel-Relation) ergeben.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Er zeigt sich dabei recht gro\u00dfz\u00fcgig, was die Androhung von Rechten und Rechtsbehelfen angeht, und dies selbst dann, wenn das behauptete Recht nicht besteht, der Drohende jedoch an dessen Bestehen glaubt oder ein berechtigtes Interesse verfolgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Vorliegend lag der Fall jedoch anders, da der Antragsgegner nicht auf die Drohung mit herk\u00f6mmlichen zivil- und strafrechtlichen Schritten beschr\u00e4nkt hatte, sondern damit drohte, den Antragssteller in seiner Funktion als Finanzbeamter bei den Kollegen in NRW \u201eanzuschw\u00e4rzen\u201c. Bereits die angek\u00fcndigte Anschw\u00e4rzung stellt ein empfindliches \u00dcbel dar.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Eine Drohung ist n\u00e4mlich dann widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar f\u00fcr sich allein betrachtet nicht rechtswidrig sind, ihre Verbindung aber &#8211; die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck &#8211; gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verst\u00f6\u00dft, das hei\u00dft wenn die Drohung kein angemessenes Mittel zur Erreichung des erstrebten Erfolgs ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung. des BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%201982,%202301\" title=\"BGH, 06.05.1982 - VII ZR 208\/81: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung\">NJW 1982, 2301<\/a>).<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">So lag der Fall hier. Denn die Erzwingung des grunds\u00e4tzlich legitimen Zwecks, die Lieferung eines bestellten und bezahlten Fernsehers mit dem Mittel, seine Stellung als Beamter auszunutzen, den Antragsteller wegen eines v\u00f6llig fremden Sachverhalts bei seinen Kollegen in der Steuerverwaltung anzuschw\u00e4rzen, war missbilligenswert.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Landgericht K\u00f6ln hat dementsprechend seine Verf\u00fcgung mit folgender Begr\u00fcndung best\u00e4tigt (Auszug):<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Es handelt sich bei der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferung auch um eine N\u00f6tigungshandlung i. S. d. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/StGB\/240.html\" title=\"&sect; 240 StGB: N&ouml;tigung\">\u00a7 240 StGB<\/a>. Das Verhalten des Verf\u00fcgungsbeklagten stellt sich als verwerflich dar. Die Verwerflichkeit der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen kann sich bei Durchsetzung eines vermeintlichen Lieferungsanspruchs dabei aus dem grunds\u00e4tzlichen Vorrang staatlicher Zwangsmittel ergeben. Wenn staatliche Hilfe rechtzeitig erreichbar ist, hat der Betroffene grunds\u00e4tzlich die Polizei herbeizuholen oder den Rechtsweg zu beschreiben; greift er trotzdem oder dar\u00fcber hinaus zur Selbsthilfe, um die (vermeintliche) Gesetzestreue anderer zu erzwingen, so ist sein Verhalten als verwerflich einzustufen.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;Umgekehrt wird aber die Widerrechtlichkeit der N\u00f6tigung nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass das N\u00f6tigungsmittel als solches erlaubt ist. Denn dass man zur Vornahme einer bestimmten Handlung berechtigt ist, wie z. B. einer Anzeige bei der Finanzverwaltung, bedeutet nicht, dass man damit zum Zwecke der N\u00f6tigung einem anderen ohne weiteres drohen darf. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine Inad\u00e4quanz zwischen der Drohung und dem erstrebten Zweck besteht (vgl. Sch\u00f6nke\/Schr\u00f6der, StGB, 27. Aufl., \u00a7 240 Rn 19 a f. m. w. N.; \u00a7 253 Rn. 4 zur sog. \u201eChantage\u201c).<\/em><\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>So liegt es hier, da der Verf\u00fcgungsbeklagte den Rechtsweg h\u00e4tte beschreiten k\u00f6nnen. (\u2026)&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">F\u00fcr die Durchsetzung zivilrechtlicher Anspr\u00fcche stehen verschiedene Mittel auf dem Rechtsweg zur Verf\u00fcgung. Widerrechtliche Drohungen geh\u00f6ren nicht dazu.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Durchsetzung seiner \u2013 vermeintlichen oder bestehend [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"Drohung mit Strafanzeige","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[2944,3155,3156,3157],"class_list":["post-931","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht","tag-drohung","tag-erpressung","tag-noetigung","tag-steuerbehoerde","topic_category-medienrecht-persoenlichkeitsrecht"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=931"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":67930,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/931\/revisions\/67930"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=931"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=931"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=931"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}