{"id":805,"date":"2008-11-17T13:42:29","date_gmt":"2008-11-17T11:42:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=527"},"modified":"2008-11-17T13:42:29","modified_gmt":"2008-11-17T11:42:29","slug":"olg-brandenburg-ebay-muss-gesperrtes-mitglied-wieder-freischalten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/olg-brandenburg-ebay-muss-gesperrtes-mitglied-wieder-freischalten\/","title":{"rendered":"OLG Brandenburg: eBay muss gesperrtes Mitglied wieder freischalten"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay.jpg\"><img decoding=\"async\" class=\"alignleft size-full wp-image-15049\" title=\"eBay-Logo\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay.jpg\" alt=\"\" width=\"150\" height=\"150\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay.jpg 150w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-44x44.jpg 44w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2012\/10\/ebay-90x90.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 150px) 100vw, 150px\" \/><\/a>Wir hatten f\u00fcr eine Mandantin vor dem Landgericht Potsdam bereits am 01.10.2008 eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, da diese ohne ordentliche Begr\u00fcndung (wie es bei eBay an der Tagesordnung ist) von der eBay-Plattform ausgeschlossen worden war. Auf Nachfrage, weshalb sie gesperrt worden sei, erhielt sie die folgenden Textbausteine:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;Sie wurden von der Nutzung des eBay-Marktplatzes ausgeschlossen, weil der mit Ihnen verbundene eBay-Mitgliedsname &#8220;xxx&#8221; gegen unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungenverstossen hat. Wir sehen keine Moeglichkeit, Sie wieder zum Handel bei eBay zuzulassen. Wir moechten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass jeder weitere Versuch, sich erneut bei eBay anzumelden, rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das wars. Um welche Verst\u00f6\u00dfe des omin\u00f6sen eBay-Mitglieds es sich handelte, erfuhr unsere Mandantin ebensowenig, wie, weshalb man von einer &#8220;Verbindung&#8221; zwischen ihr und dem anderen Mitglied ausgehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Neben dem Umstand, dass ein Einstellen neuer Ware dann nicht mehr m\u00f6glich ist, hat die Sperrung den Effekt, dass alle laufenden Angebote gel\u00f6scht werden und auch bereits abgelaufene Auktionen f\u00fcr das Mitglied nicht mehr einsehbar sind. Kunden, die sich gerade mit einem Artikel des Verk\u00e4ufers besch\u00e4ftigen und vielleicht sogar mitbieten, werden verunsichert und erhalten sogar E-Mails mit dem Hinweis, nur ja nicht zu zahlen, da das Mitglied soeben gesperrt worden sei. Aber auch l\u00e4nger zur\u00fcckliegende Transaktionen kann der Verk\u00e4ufer dann nicht mehr einsehen. K\u00e4ufer, die bereits bezahlt haben, laufen Sturm in dem Glauben, einem Betr\u00fcger aufgesessen zu sein und Reklamationen k\u00f6nnen nicht mehr bearbeitet werden. Kurzum: F\u00fcr einen Verk\u00e4ufer, der sich (zugegebenerma\u00dfen leichtsinnigerweise) auf eBay verlassen hat, eine Katastrophe, die leicht zum Ruin f\u00fchren kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht sah dies zun\u00e4chst nicht so. Mit flapsigem Beschluss vom 08.10.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20O%20369\/08\" title=\"2 O 369\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 O 369\/08<\/a> wies das Landgericht den Verf\u00fcgungsantrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass es die unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, wenn man unsere Mandantin wieder zum Handel zulie\u00dfe. Ein existenzbedrohender, irreparabler Schaden sei nicht vorgetragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ganz anders sah dies das Brandenburgische Oberlandesgericht, das mit Beschluss vom 12.11.2008 (OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2008, Az. 6 W\u00a0 183\/08) entschied, dass unsere Mandantin umgehend freizuschalten sei. Ein Vorwegnahme der Hauptsache schade im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\"><p>&#8220;Dies ergibt sich im \u00fcbrigen auch aus dem aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/858.html\" title=\"&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht\">\u00a7\u00a7 858 ff. BGB<\/a> folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verf\u00fcgungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinr\u00e4umung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke l\u00e4sst sich auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tats\u00e4chlich einger\u00e4umte Marktzugangsm\u00f6glichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung \u00e4hnliche eigene Ma\u00dfnahme entzieht, ohne dass gegenw\u00e4rtig eine Rechtfertigung f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall mu\u00df daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes zun\u00e4chst wieder angeordnet werden.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Freilich ist dies eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden darf. Auch ist klar, dass eBay nach wie vor am &#8220;l\u00e4ngeren Hebel&#8221; sitzt, was die Zulassung zu seinem Marktplatz anbelangt. Fest steht aber, dass sich eBay-Mitglieder nicht alles gefallen lassen m\u00fcssen und von Gerichten ernst genommen werden, was nicht zuletzt an dem Streitwert von 10.000,00 \u20ac deutlich wird, den das Gericht angenommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nLeiten Sie bei einer unberechtigten Sperrung unverz\u00fcglich rechtliche Schritte, am besten im Wege des Eilverfahrens ein. Der Schaden, der durch eine Sperrung entstehen kann, ist meist irreparabel, insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit der Sperrung erst in einem langwierigen Hauptsacheverfahren festgestellt wird, das Jahre dauern kann.<\/p>\n<p>Volltext des Beschlusses:<\/p>\n<blockquote><p>BRANDENBURGISCHES OBERLANDESGERICHT<\/p>\n<p>Im Namen des Volkes<\/p>\n<p>Beschluss<\/p>\n<p>12.11.2008<\/p>\n<p>Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%20183\/08\" title=\"OLG Brandenburg, 12.11.2008 - 6 W 183\/08: Einstweilige Verf&uuml;gung gegen die Sperre eines eBay-Ac...\">6 W 183\/08<\/a><\/p>\n<p>In dem Verfahren der einstweiligen Verf\u00fcgung<\/p>\n<p>Antragstellerin und Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p>\n<p>Prozessbevollm\u00e4chtigte: Lampmann, Behn &amp; Rosenbaum, Am Malzb\u00fcchel 6-8, 50667 K\u00f6ln<\/p>\n<p>gegen<\/p>\n<p>Antragsgegner und Beschwerdegegnerin<\/p>\n<p>weiter beteiligt:<\/p>\n<p>urspr\u00fcngliche Antragsgegnerin,<\/p>\n<p>hat der 6. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch<br \/>\nden Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \u2026\u2026\u2026\u2026. als Einzelrichter<br \/>\nam 12. November 2008<\/p>\n<p>beschlossen:<\/p>\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdamm vom 08. Oktober 2008 ( 2O369\/08) abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Antragstellerin mit dem Mitgliedsnamen \u201e\u2026\u2026\u2026..\u201c f\u00fcr den Handel auf der eBay-Plattform freizuschalten.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin tr\u00e4gt die au\u00dfergerichtlichen Auslagen der aus dem Verfahren ausgeschiedenen urspr\u00fcnglichen Antragsgegnerin \u2026\u2026\u2026\u2026\u2026.. .<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verf\u00fcgung mit Ausnahme der Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde; diese fallen der Antragsstellerin zur Last.<\/p>\n<p>Der Wert f\u00fcr das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 10.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I. Die zul\u00e4ssige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begr\u00fcndete sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung des aus dem Tenor ersichtlichen Inhalts zur\u00fcckgewiesen worden ist, hat Erfolg.<\/p>\n<p>1. Der Antrag auf Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung ist statthaft. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines vertraglichen Verf\u00fcgungsanspruchs auf Freischaltung des ihr von der Antragstellerin einger\u00e4umten \u2026.-Kontos hinreichend dargelegt. Ein solcher Anspruch steht ihr zu, wenn die Antragsgegnerin \u2013 wie die Antragsstellerin behauptet \u2013 f\u00fcr die Sperrung des Kontos keinen hinreichenden Grund hatte. die Antragstellerin hat ferner dargelegt, dass ihr Gesch\u00e4ftsbetrieb durch die Sperrung des Kontos erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat auch zul\u00e4ssigerweise einen Parteiwechsel vorgenommen. Die Auswechslung der urspr\u00fcnglichen Antragsgegnerin \u2026\u2026\u2026\u2026gegen die jetzige Antragsgegnerin erscheint sachdienlich, weil Antrag und Sachvortrag, mithin der Verfahrensgegenstand bis auf die mangelnde Passivlegitimation der urspr\u00fcnglichen Antragsgegnerin durch den Parteilwechsel nicht ber\u00fchrt werden (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/263.html\" title=\"&sect; 263 ZPO: Klage&auml;nderung\">\u00a7 263 ZPO<\/a>); unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es sachgerecht, der Antragstellerin die mit einer sonst erforderlichen R\u00fccknahme des Antrags verbundenen Aufwendungen zu ersparen.<\/p>\n<p>2. Der Antrag auf Erla\u00df der einstweiligen Verf\u00fcgung ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Verf\u00fcgungsanspruchs auf Freischaltung ihres eBay-Kontos hinreichend glaubhaft gemacht. Ihr war urspr\u00fcnglich das im Tenor n\u00e4her bezeichnete Konto von der Antragsgegnerin auf vertraglicher Grundlage einger\u00e4umt ein. Dieses Konto h\u00e4tte gem. \u00a7 4 der AGB der Antragsgegnerin unter bestimmten Voraussetzungen vorl\u00e4ufig oder endg\u00fcltig gesperrt werden k\u00f6nnen. Die Voraussetzungen f\u00fcr einen Sperrung liegen nach dem gegenw\u00e4rtigen Erkenntnisstand nicht vor. Insbesondere kann dem an die Antragsstellerin gerichteten Fax des \u201e\u2026.Customer Support\u201c vom 28.09.2008 nicht entnommen werden, da\u00df die Antragsgegnerin die Sperrung aussprechen durfte. Warum die dort als Grund angegebene Tatsache, dass der \u201emit Ihnen verbundene eBay-Name \u201e\u2026..\u201c gegen unsere AGB versto\u00dfen\u201c habe, der Antragsgegnerin ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin geben sollte, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hat auch die Voraussetzungen eines Verf\u00fcgungsgrundes gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/935.html\" title=\"&sect; 935 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung bez&uuml;glich Streitgegenstand\">\u00a7\u00a7 935<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/940.html\" title=\"&sect; 940 ZPO: Einstweilige Verf&uuml;gung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes\">940 ZPO<\/a> hinreichend glaubhaft gemacht. Es liegt auf der Hand, dass der Ausschlu\u00df der Antragsstellerin, die im Internet mit einem durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemachten Umsatz von 8.000,00 \u20ac t\u00e4glich t\u00e4tig gewesen ist, von dem durch \u2026\u2026.er\u00f6ffneten, besonders bekannten und bedeutenden Internetmarktpl\u00e4tze die Folgen der Sperrung nur unvollst\u00e4ndig kompensierer kann.<\/p>\n<p>3. Dem antragsgem\u00e4\u00dfen Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung steht nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verf\u00fcgung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wird. Bedarf ein Verf\u00fcgungsanspruch des einstweiligen Schutzes, weil ein hinreichender Verf\u00fcgungsgrund gegeben ist, und l\u00e4sst sich der einstweilige Schutz letztlich nur durch eine der Hauptsacheentscheidung entsprechende einstweilige Verf\u00fcgung realisieren, sind im Rahmen der durch <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/938.html\" title=\"&sect; 938 ZPO: Inhalt der einstweiligen Verf&uuml;gung\">\u00a7 938 Abs. 1 ZPO<\/a> gebotenen Ermessensentscheidung die berechtigten Interessen von Antragsteller und Antragsgegner gegeneinander abzuw\u00e4gen. Im vorliegenden Fall \u00fcberwiegt das glaubhaft gemachte Interesse der Antragstellerin an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nach dem bisherigen Sachstand nicht als berechtigt zu erkennende Interesse der Antragsgegnerin am Ausschlu\u00df der Antragstellerin von dem von der Antragsgegnerin zur Verf\u00fcgung gestellten Internetmarktplatz.<\/p>\n<p>Dies ergibt sich im \u00fcbrigen auch aus dem aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/858.html\" title=\"&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht\">\u00a7\u00a7 858 ff. BGB<\/a> folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verf\u00fcgungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinr\u00e4umung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke l\u00e4sst sich auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tats\u00e4chlich einger\u00e4umte Marktzugangsm\u00f6glichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung \u00e4hnliche eigene Ma\u00dfnahme entzieht, ohne dass gegenw\u00e4rtig eine Rechtfertigung f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall mu\u00df daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes zun\u00e4chst wieder angeordnet werden.<\/p>\n<p>Die einstweilige Verf\u00fcgung war daher wie beantragt zu erlassen.<\/p>\n<p>II. Die Kostenentscheidung ergeht, soweit die au\u00dfergerichtlichen Auslagen der urspr\u00fcnglichen Antragsgegnerin der Antragstellerin aufgegeben worden sind, au entsprechender Anwendung des \u00a7 269 Abs. 3 Satz \u00a7 ZPO, weil die Antragstellerin insoweit faktisch ihren Antrag zur\u00fcckgenommen hat und der ausgeschiednen Antragsgegnerin keine Nachteile aus dem Parteiwechsel entstehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verf\u00fcgung waren im \u00fcbrigen der unterlegenen Antragsgegnerin gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/91.html\" title=\"&sect; 91 ZPO: Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht\">\u00a7 91 I ZPO<\/a> aufzuerlegen mit Ausnahme der Kosten des Beschwerdeverfahrens; letztere fallen gem. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/97.html\" title=\"&sect; 97 ZPO: Rechtsmittelkosten\">\u00a7 97 Abs. 2 ZPO<\/a> der Antragstellerin zur Last, deren Antrag nur infolge des in der Beschwerdeinstanz vorgenommenen Parteilwechsels positiv hat beschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/GKG\/48.html\" title=\"&sect; 48 GKG: B&uuml;rgerliche Rechtsstreitigkeiten\">\u00a7 48 GKG<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/3.html\" title=\"&sect; 3 ZPO: Wertfestsetzung nach freiem Ermessen\">3 ZPO<\/a>.<br \/>\n(la)<\/p><\/blockquote>\n<p><!--:--><!--:en--><\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wir haben nicht mehr daran geglaubt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Wir hatten f\u00fcr eine Mandantin vor dem Landgericht Potsdam bereits am 01.10.2008 eine einstweilige Verf\u00fcgung beantragt, da diese ohne ordentliche Begr\u00fcndung (wie es bei eBay an der Tagesordnung ist) von der eBay-Plattform ausgeschlossen worden war. Auf Nachfrage, weshalb sie gesperrt worden sei, erhielt sie die folgenden Textbausteine:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">&#8220;Sie wurden von der Nutzung des eBay?Marktplatzes ausgeschlossen, weil der mit Ihnen verbundene eBay?Mitgliedsname &#8220;xxx&#8221; gegen unsere Allgemeinen Geschaeftsbedingungenverstossen hat. Wir sehen keine Moeglichkeit, Sie wieder zum Handel bei eBay zuzulassen. Wir moechten Sie in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass jeder weitere Versuch, sich erneut bei eBay anzumelden, rechtliche Schritte nach sich ziehen kann.&#8221;<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>Das wars. Um welche Verst\u00f6\u00dfe des omin\u00f6sen eBay-Mitglieds es sich handelte, erfuhr unsere Mandantin ebensowenig, wie, weshalb man von einer &#8220;Verbindung&#8221; zwischen ihr und dem anderen Mitglied ausgehe.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Neben dem Umstand, dass ein Einstellen neuer Ware dann nicht mehr m\u00f6glich ist, hat die Sperrung den Effekt, dass alle laufenden Angebote gel\u00f6scht werden und auch bereits abgelaufene Auktionen f\u00fcr das Mitglied nicht mehr einsehbar sind. Kunden, die sich gerade mit einem Artikel des Verk\u00e4ufers besch\u00e4ftigen und vielleicht sogar mitbieten, werden verunsichert und erhalten sogar E-Mails mit dem Hinweis, nur ja nicht zu zahlen, da das Mitglied soeben gesperrt worden sei. Aber auch l\u00e4nger zur\u00fcckliegende Transaktionen kann der Verk\u00e4ufer dann nicht mehr einsehen. K\u00e4ufer, die bereits bezahlt haben, laufen Sturm in dem Glauben, einem Betr\u00fcger aufgesessen zu sein und Reklamationen k\u00f6nnen nicht mehr bearbeitet werden. Kurzum: F\u00fcr einen Verk\u00e4ufer, der sich (zugegebenerma\u00dfen leichtsinnigerweise) auf eBay verlassen hat, eine Katastrophe, die leicht zum Ruin f\u00fchren kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Das Landgericht sah dies zun\u00e4chst nicht so. Mit flapsigem Beschluss vom 08.10.2008, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20O%20369\/08\" title=\"2 O 369\/08 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">2 O 369\/08<\/a> wies das Landgericht den Verf\u00fcgungsantrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass es die unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Hauptsache bedeute, wenn man unsere Mandantin wieder zum Handel zulie\u00dfe. Ein existenzbedrohender, irreparabler Schaden sei nicht vorgetragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\">Ganz anders sah dies das Brandenburgische Oberlandesgericht, das mit Beschluss vom 12.11.2008 (<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/327\/5\/1\">OLG Brandenburg, Beschluss v. 12.11.2008, Az. 6 W\u00a0 183\/08)<\/a> entschied, dass unsere Mandantin umgehend freizuschalten sei. Ein Vorwegnahme der Hauptsache schade im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht:<\/p>\n<blockquote style=\"text-align: justify\">\n<p><em>&#8220;Dies ergibt sich im \u00fcbrigen auch aus dem aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/858.html\" title=\"&sect; 858 BGB: Verbotene Eigenmacht\">\u00a7\u00a7 858 ff. BGB<\/a> folgenden Rechtsgedanken. Die Besitzschutzvorschriften dienen dem Zweck, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren. Es ist deshalb anerkannt, dass einstweilige Verf\u00fcgungen, mit denen verbotene Eigenmacht begegnet werden soll, in aller Regel die Wiedereinr\u00e4umung des Besitzes anzuordnen haben und damit letztlich den Hauptsacheanspruch erledigen. Der Rechtsgedanke l\u00e4sst sich auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen, in dem die Antragsgegnerin der Antragsstellerin eine tats\u00e4chlich einger\u00e4umte Marktzugangsm\u00f6glichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung \u00e4hnliche eigene Ma\u00dfnahme entzieht, ohne dass gegenw\u00e4rtig eine Rechtfertigung f\u00fcr diese Ma\u00dfnahme erkennbar ist. Auch in diesem Fall mu\u00df daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Rechtfertigungsgrundes die Herstellung des urspr\u00fcnglichen Zustandes zun\u00e4chst wieder angeordnet werden.&#8221;<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify\">Freilich ist dies eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinert werden darf. Auch ist klar, dass eBay nach wie vor am &#8220;l\u00e4ngeren Hebel&#8221; sitzt, was die Zulassung zu seinem Marktplatz anbelangt. Fest steht aber, dass sich eBay-Mitglieder nicht alles gefallen lassen m\u00fcssen und von Gerichten ernst genommen werden, was nicht zuletzt an dem Streitwert von 10.000,00 \u20ac deutlich wird, den das Gericht angenommen hat.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify\"><strong>Fazit:<\/strong><br \/>\nLeiten Sie bei einer unberechtigten Sperrung unverz\u00fcglich rechtliche Schritte, am besten im Wege des Eilverfahrens ein. Der Schaden, der durch eine Sperrung entstehen kann, ist meist irreparabel, insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit der Sperrung erst in einem langwierigen Hauptsacheverfahren festgestellt wird, das Jahre dauern kann. (la) <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr\/entscheidungen\/onlinerecht\/327\/5\/1\">Zum Beschluss<\/a><\/p>\n<p><!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wir hatten f\u00fcr eine Mandantin vor dem Landgericht Potsd [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":15049,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-805","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/805","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=805"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/805\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media\/15049"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=805"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=805"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=805"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}