{"id":69254,"date":"2025-07-16T03:51:17","date_gmt":"2025-07-16T01:51:17","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=69254"},"modified":"2025-08-05T17:55:26","modified_gmt":"2025-08-05T15:55:26","slug":"coachingvertrag-bgh-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/vertragsrecht\/coachingvertrag-bgh-nichtig\/","title":{"rendered":"BGH: Online-Coachings ohne ZFU-Zulassung nichtig \u2013 Was Coaches jetzt tun m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p><i><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-69258 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Coaching-Rueckforderung-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"527\" height=\"351\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Coaching-Rueckforderung-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Coaching-Rueckforderung-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Coaching-Rueckforderung-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Coaching-Rueckforderung-768x512.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2025\/07\/Coaching-Rueckforderung.jpg 1536w\" sizes=\"(max-width: 527px) 100vw, 527px\" \/>Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20109\/24\" title=\"BGH, 12.06.2025 - III ZR 109\/24: Zum R&uuml;ckzahlungsanspruch bei Coaching- oder Mentoring-Vertr&auml;ge...\">III ZR 109\/24<\/a>) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Online-Coaching-Vertr\u00e4ge ohne Zulassung durch die Staatliche Zentralstelle f\u00fcr Fernunterricht (ZFU) nichtig sind.<\/i><\/p>\n<p><i>Selbst wenn die Teilnehmer Unternehmer sind.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p><i><\/i><i>Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf den Coaching-Markt und stellt zahlreiche Gesch\u00e4ftsmodelle strukturell in Frage.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><i><\/i><\/p>\n<p><strong><i>Andererseits ist jetzt nicht jeder Coaching-Vertrag nichtig. Der Teufel steckt, wievso oft, im Detail.<\/i><\/strong><i><\/i><\/p>\n<h2>Hintergrund der Entscheidung<\/h2>\n<p>Dem Urteil lag ein Vertrag \u00fcber ein mehrmonatiges Online-Coaching-Programm zugrunde, das unter anderem aus Videomodulen, Aufgabenstellungen, Gruppen-Calls und pers\u00f6nlichem Feedback bestand. Der Kl\u00e4ger war selbstst\u00e4ndiger Unternehmer und forderte die R\u00fcckzahlung des Coachinghonorars mit der Begr\u00fcndung, dass das Programm als Fernunterricht im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 FernUSG<\/a> einzustufen und mangels ZFU-Zulassung nichtig sei.<\/p>\n<p>Der BGH best\u00e4tigte die Vorinstanzen und stellte klar, dass ein solches Programm tats\u00e4chlich den Kriterien des Fernunterrichts im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) entspricht. Ma\u00dfgeblich sei, dass eine strukturierte Vermittlung von Kenntnissen erfolge, eine Lernkontrolle vorgesehen sei und der Unterricht vollst\u00e4ndig in r\u00e4umlicher Trennung zwischen Anbieter und Teilnehmer stattfinde.<\/p>\n<p>Die Folge: Der Vertrag ist nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 FernUSG<\/a> nichtig \u2013 und zwar <b>unabh\u00e4ngig davon, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Verbraucher oder einen Unternehmer handelt<\/b>.<br \/>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h2>Kernaussagen des Urteils<\/h2>\n<ul>\n<li>Der Vertrag war nichtig, da es sich um Fernunterricht im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 FernUSG<\/a> handelte und keine ZFU-Zulassung vorlag.<\/li>\n<li>R\u00e4umliche Trennung, strukturierte Wissensvermittlung und eine individuelle Lernkontrolle reichen aus, um Fernunterricht zu bejahen.<\/li>\n<li>Der BGH betonte: Nicht der Etikettenschwindel (\u201eCoaching\u201c, \u201eMentoring\u201c) ist entscheidend, sondern der tats\u00e4chliche Vertragsinhalt.<\/li>\n<li>Auch wenn Live-Calls stattfinden, gelten diese als asynchron, wenn sie aufgezeichnet werden und der Abruf im Fokus steht.<\/li>\n<li>Besonders bemerkenswert: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 FernUSG<\/a> gilt auch f\u00fcr Vertr\u00e4ge mit Unternehmern. Der Schutzbereich ist nicht auf Verbraucher beschr\u00e4nkt.<\/li>\n<li>Die Folge ist eine R\u00fcckabwicklung ex tunc. Das gezahlte Honorar ist zur\u00fcckzuerstatten \u2013 auch bei vollst\u00e4ndiger Durchf\u00fchrung des Programms.<\/li>\n<li>Die Beklagte hatte keinen Anspruch auf Wertersatz, da sie nicht dargelegt hatte, welcher konkrete wirtschaftliche Nutzen dem Kl\u00e4ger entstanden sei.<\/li>\n<\/ul>\n<\/div><\/div>\n<h2>Unternehmerstatus sch\u00fctzt nicht vor Vertragsnichtigkeit<\/h2>\n<p>Besonders bemerkenswert ist die Klarstellung des BGH, dass der Schutzbereich des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 FernUSG<\/a> nicht auf Verbraucher beschr\u00e4nkt ist. Auch Vertr\u00e4ge mit Unternehmern k\u00f6nnen nichtig sein, wenn die formalen Voraussetzungen des Fernunterrichts vorliegen und keine Zulassung durch die ZFU erteilt wurde.<\/p>\n<p>Dies widerspricht zwar dem urspr\u00fcnglichen gesetzgeberischen Ziel, vor allem Verbraucher zu sch\u00fctzen, ist jedoch vertretbar: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7 7 FernUSG<\/a> formuliert eine objektive Rechtsfolge, keine blo\u00dfe Schutznorm. Die Nichtigkeit des Vertrages tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind \u2013 unabh\u00e4ngig von der Schutzbed\u00fcrftigkeit des Vertragspartners.<\/p>\n<h2>Rechtsfolge: R\u00fcckabwicklung \u2013 auch bei vollst\u00e4ndiger Leistungserbringung<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass s\u00e4mtliche Leistungen, die auf Basis eines nicht zugelassenen Fernunterrichtsvertrages erbracht wurden, r\u00fcckabzuwickeln sind. Dabei ist unerheblich, ob das Coaching bereits vollst\u00e4ndig durchgef\u00fchrt oder vom Kunden als erfolgreich wahrgenommen wurde. Auch etwaige Verzichtsklauseln in den AGB des Anbieters \u00e4ndern daran nichts. Die Nichtigkeit wirkt ex tunc und entzieht dem Vertrag jede Rechtsgrundlage.<\/p>\n<h2>Neue Welle von R\u00fcckforderungsforderungen \u2013 auch durch Legal-Tech-Anbieter<\/h2>\n<p>Besonders prek\u00e4r ist die Entwicklung, dass zahlreiche auf Massenverfahren spezialisierte Kanzleien und Legal-Tech-Anbieter derzeit versuchen, aus dem BGH-Urteil Kapital zu schlagen. In \u00f6ffentlichkeitswirksamen Kampagnen wird unter Begriffen wie \u201eCoaching-Abzocke\u201c oder \u201eGeld zur\u00fcck trotz erfolgreicher Teilnahme\u201c zur R\u00fcckabwicklung von Coachingvertr\u00e4gen aufgerufen.<\/p>\n<p>Auff\u00e4llig ist dabei, dass die Zielgruppe dieser Angebote keineswegs nur entt\u00e4uschte Kunden sind. Vielmehr wenden sich solche Kanzleien ganz gezielt auch an Unternehmer, Selbstst\u00e4ndige oder Freiberufler, die mit dem Coaching-Programm eigentlich zufrieden waren. Die juristische Argumentation ist einfach: Wurde das Programm nicht durch die ZFU zugelassen und erf\u00fcllt es die Merkmale des Fernunterrichts, ist der Vertrag nichtig \u2013 und das bereits gezahlte Entgelt zur\u00fcckzuerstatten.<br \/>\n<div class=\"box \"><div class=\"box__content\">\n<h2><b>Was Coaching-Anbieter jetzt beachten m\u00fcssen<\/b><\/h2>\n<p><strong>1. Zulassungspflicht ernst nehmen \u2013 auch bei Unternehmerkunden<\/strong><\/p>\n<p>Der BGH hat best\u00e4tigt: Das FernUSG gilt nicht nur f\u00fcr Verbraucher, sondern auch f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige, Unternehmer und Freiberufler. Wer sich auf B2B-Gesch\u00e4fte beruft, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite.<\/p>\n<p><strong>2. Kriterien des Fernunterrichts genau pr\u00fcfen<\/strong><\/p>\n<p>Ein Programm kann zulassungspflichtiger Fernunterricht sein, wenn:<\/p>\n<ul>\n<li>Kenntnisse oder F\u00e4higkeiten systematisch vermittelt werden,<\/li>\n<li>der Unterricht ausschlie\u00dflich oder \u00fcberwiegend online stattfindet,<\/li>\n<li>Interaktionen mit Feedback-Charakter (Lernkontrolle) vorgesehen sind,<\/li>\n<li>Hausaufgaben oder Fragem\u00f6glichkeiten enthalten sind,<\/li>\n<li>Aufzeichnungen bereitgestellt werden, die das Live-Format entwerten.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>3. Programmbeschreibung ist juristisch entscheidend<\/strong><\/p>\n<p>Nicht das Label \u201eCoaching\u201c sch\u00fctzt \u2013 sondern die konkrete Ausgestaltung. Die Rechtsprechung pr\u00fcft, was objektiv versprochen wurde, nicht, wie das Programm subjektiv wahrgenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>4. Gefahr der R\u00fcckforderung \u2013 auch bei zufriedenen Kunden<\/strong><\/p>\n<p>Viele Legal-Tech-Plattformen und Kanzleien nutzen das Urteil aktiv, um R\u00fcckzahlungsanspr\u00fcche geltend zu machen \u2013 auch im Unternehmerbereich. Das wirtschaftliche Risiko ist erheblich.<\/p>\n<p><strong>5. Handlungsempfehlung f\u00fcr Anbieter<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Lassen Sie Ihr Angebot rechtlich pr\u00fcfen, ob es unter das FernUSG f\u00e4llt.<\/li>\n<li>Trennen Sie zulassungspflichtige und nicht-zulassungspflichtige Leistungen vertraglich klar.<\/li>\n<li>ZFU-Zulassung pr\u00fcfen oder beantragen, falls erforderlich.<\/li>\n<li>Passen Sie AGB und Marketingmaterialien entsprechend an.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>6. Vorsicht mit Standardvertr\u00e4gen und alten Mustern<\/strong><\/p>\n<p>Was bisher \u201efunktioniert\u201c hat, kann nach dem Urteil unwirksam sein. Die Anforderungen an Rechtskonformit\u00e4t steigen \u2013 auch ohne Abmahnung durch Wettbewerber.<\/div><\/div>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil des BGH vom 12. Juni 2025 stellt die Coachingbranche vor erhebliche rechtliche Herausforderungen. Die Entscheidung zeigt, dass auch Unternehmer durch das FernUSG gesch\u00fctzt sind \u2013 nicht, weil sie schutzbed\u00fcrftig w\u00e4ren, sondern weil der Gesetzgeber die Einhaltung regulatorischer Anforderungen objektiv sanktioniert. Anbieter, die auf strukturierte, digitale Programme setzen, m\u00fcssen ihr Gesch\u00e4ftsmodell pr\u00fcfen \u2013 und gegebenenfalls grundlegend \u00fcberarbeiten.<\/p>\n<p>Besonders betroffen sind dabei nicht dubiose Anbieter mit leeren Versprechen, sondern im Gegenteil: solche, die professionelle, durchdachte und strukturierte Programme anbieten. Sie geraten nun ins Fadenkreuz der R\u00fcckforderungswelle \u2013 und m\u00fcssen sich gegen rechtlich fundierte, aber wirtschaftlich oft existenzbedrohliche R\u00fcckabwicklungsanspr\u00fcche verteidigen.<\/p>\n<h2>Sie bieten Coaching-Leistungen an und m\u00f6chten Ihr Gesch\u00e4ftsmodell auf rechtssichere Beine stellen?<\/h2>\n<p>Wir beraten Sie umfassend zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und zur Abwehr unberechtigter R\u00fcckforderungsforderungen. Wir vertreten regelm\u00e4\u00dfig f\u00fchrende und bekannte Coaching-Anbieter.<\/p>\n<h2>Sie bieten Coaching-Leistungen an und werden jetzt mit R\u00fcckforderungen konfrontiert?<\/h2>\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie dabei, unberechtigte R\u00fcckzahlungsforderungen abzuwehren.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span>Denn der Teufel steckt im Detail: Ob ein Programm unter das FernUSG f\u00e4llt, h\u00e4ngt nicht vom Etikett \u201eCoaching\u201c ab, sondern von Aufbau, Vermittlungsform und tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Pauschale Vorw\u00fcrfe greifen oft zu kurz \u2013 wir sorgen f\u00fcr eine individuelle und belastbare Einordnung.<\/p>\n<p><strong>Lesen Sie auch: <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/vertragsrecht\/coaches-fernusg-bgh\/\">Was Coaches jetzt wissen m\u00fcssen: FAQ zum FernUSG nach dem BGH-Urteil<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12. 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