{"id":68278,"date":"2024-11-08T02:38:25","date_gmt":"2024-11-08T00:38:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=68278"},"modified":"2025-07-22T23:05:53","modified_gmt":"2025-07-22T21:05:53","slug":"coachingvertrag-fernusg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/vertragsrecht\/coachingvertrag-fernusg\/","title":{"rendered":"OLG N\u00fcrnberg st\u00e4rkt Unternehmerrechte: Was das aktuelle Urteil f\u00fcr Coaching-Anbieter bedeutet"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" class=\"size-medium wp-image-68280 alignleft\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Coach-FernUSG-414x414.jpg\" alt=\"\" width=\"414\" height=\"414\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Coach-FernUSG-414x414.jpg 414w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Coach-FernUSG-620x620.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Coach-FernUSG-207x207.jpg 207w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Coach-FernUSG-768x768.jpg 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/11\/Coach-FernUSG.jpg 1024w\" sizes=\"(max-width: 414px) 100vw, 414px\" \/><em>In der Coaching-Branche herrscht oft Unsicherheit dar\u00fcber, ob und in welchem Umfang Coaching-Vertr\u00e4ge gesetzlichen Vorgaben unterliegen, insbesondere dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG). <\/em><\/p>\n<p><em>Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts N\u00fcrnberg stellt nun klar, dass das FernUSG nicht automatisch auf Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmern anwendbar ist. Das Urteil setzt damit neue Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die rechtliche Bewertung von Coaching-Vertr\u00e4gen und bietet Coaching-Anbietern wertvolle Orientierung.<\/em><\/p>\n<h2>Der Fall: R\u00fcckforderung der Verg\u00fctung wegen angeblicher Nichtigkeit<\/h2>\n<p>Im zugrunde liegenden Fall forderte die Kl\u00e4gerin, ein Unternehmen, die R\u00fcckzahlung der gezahlten Verg\u00fctung f\u00fcr eine Coaching-Dienstleistung, da sie den Vertrag nach FernUSG als nichtig betrachtete. Der Coaching-Vertrag enthielt zahlreiche Leistungen wie w\u00f6chentliche Einzelgespr\u00e4che und E-Mail-Support zur Unterst\u00fctzung im Marketing- und Vertriebsbereich. Die Kl\u00e4gerin argumentierte, dass es sich um einen Fernunterrichtsvertrag handle, der einer Zulassung bed\u00fcrfe. Zudem wurde der Vertrag wegen einer angeblichen T\u00e4uschung \u00fcber die Identit\u00e4t des Vertragspartners angefochten.<\/p>\n<h2>Das FernUSG ist nicht auf Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmern anwendbar<\/h2>\n<p>Das OLG N\u00fcrnberg lehnte die Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmervertr\u00e4ge ab und betonte, dass das Gesetz vorrangig dem Verbraucherschutz dient. Auch die Argumentation der Kl\u00e4gerin hinsichtlich des Fernunterrichts wies das Gericht zur\u00fcck. Es stellte fest, dass f\u00fcr die Anwendung des FernUSG spezifische Voraussetzungen wie eine r\u00e4umliche Trennung und die \u00dcberwachung des Lernerfolgs gegeben sein m\u00fcssten \u2013 Anforderungen, die in diesem Fall nicht erf\u00fcllt waren.<\/p>\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Coaching-Unternehmen?<\/h2>\n<p>F\u00fcr Coaching-Anbieter, die ihre Leistungen vorwiegend an Unternehmen verkaufen, schafft das Urteil Klarheit: Das FernUSG gilt grunds\u00e4tzlich nicht f\u00fcr B2B-Vertr\u00e4ge. Anbieter sollten jedoch sicherstellen, dass ihre Vertr\u00e4ge eindeutig formuliert und die Leistungen klar beschrieben sind, um Missverst\u00e4ndnisse und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Zudem ist es ratsam, sich abzusichern, dass im Rahmen des Coachings keine unzul\u00e4ssige \u00dcberwachung des Lernerfolgs erfolgt, die das Vertragsverh\u00e4ltnis als Fernunterricht qualifizieren k\u00f6nnte.<\/p>\n<h2>Rechtliche Konsequenzen und Empfehlungen<\/h2>\n<p>Das Urteil des OLG N\u00fcrnberg zeigt, dass gut strukturierte und pr\u00e4zise formulierte Coaching-Vertr\u00e4ge die rechtlichen Risiken f\u00fcr Anbieter erheblich minimieren k\u00f6nnen. Anbieter sollten ihre Vertr\u00e4ge regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcfen lassen, insbesondere wenn sie komplexe Betreuungsleistungen oder langfristige Programme anbieten. Ein erfahrener Anwalt kann dabei helfen, etwaige rechtliche Stolperfallen zu identifizieren und den Vertrag rechtssicher zu gestalten.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Das Urteil st\u00e4rkt die Rechte von Coaching-Anbietern im B2B-Bereich und bietet zugleich wertvolle Orientierung in der Vertragsgestaltung. Unternehmen, die Coaching-Dienstleistungen anbieten, sollten diese Entscheidung als Anlass nehmen, ihre Vertragsstrukturen zu \u00fcberpr\u00fcfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.<\/p>\n<h2 id=\"_h24\">Update: BGH best\u00e4tigt Anwendbarkeit des FernUSG auch auf Unternehmer<\/h2>\n<p>Mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az.\u00a0<a title=\"BGH, 12.06.2025 - III ZR 109\/24: Auch im B2B-Bereich Anspruch auf R\u00fcckzahlung der Verg\u00fctung wen...\" href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=III%20ZR%20109\/24\">III ZR 109\/24<\/a>) hat der Bundesgerichtshof grundlegende Fragen zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) h\u00f6chstrichterlich entschieden \u2013 mit erheblichen Auswirkungen f\u00fcr Anbieter von Online-Coaching-Programmen.<\/p>\n<p>Zentrale Aussage: Auch Vertr\u00e4ge mit Unternehmern (B2B) unterfallen dem Anwendungsbereich des FernUSG, wenn die formalen Voraussetzungen nach\u00a0<a title=\"\u00a7 1 FernUSG: Anwendungsbereich\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\">\u00a7 1 Abs. 1 FernUSG<\/a>\u00a0erf\u00fcllt sind. Der BGH stellt klar, dass der Gesetzeszweck des Verbraucherschutzes keine Einschr\u00e4nkung der Rechtsfolge des\u00a0<a title=\"\u00a7 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K\u00fcndigung\" href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\">\u00a7 7 FernUSG<\/a>\u00a0darstellt. Die dort normierte Nichtigkeit eines nicht zugelassenen Fernunterrichtsvertrags greift objektiv und unabh\u00e4ngig vom Status des Teilnehmers. Damit hat der BGH die zuvor umstrittene Rechtsfrage der Anwendbarkeit auf Unternehmer eindeutig beantwortet und der Auffassung des OLG Celle ausdr\u00fccklich zugestimmt.<\/p>\n<p>Zudem best\u00e4tigt der BGH, dass es nicht auf die tats\u00e4chliche Durchf\u00fchrung oder den Erfolg des Coachings ankommt, sondern allein auf die Struktur des Angebots im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ist das Programm nach Art und Ablauf als Fernunterricht einzustufen und liegt keine Zulassung der ZFU vor, ist der Vertrag ex tunc nichtig \u2013 mit der Folge, dass etwaige Verg\u00fctungsanspr\u00fcche entfallen und bereits gezahlte Entgelte zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung hat nicht nur rechtliche, sondern auch praktische Relevanz: Zahlreiche Legal-Tech-Kanzleien greifen das Urteil aktuell auf, um auch Unternehmer zu R\u00fcckforderungsforderungen zu motivieren \u2013 selbst bei erfolgreich absolvierten Programmen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Coachinganbieter bedeutet dies: Die rechtliche Bewertung ihrer Programme kann nicht mehr auf eine vermeintliche \u201eSicherheitszone\u201c im B2B-Bereich gest\u00fctzt werden. Struktur, Vermittlungsform und vertragliche Ausgestaltung m\u00fcssen nun in jedem Fall rechtssicher gepr\u00fcft und gegebenenfalls angepasst werden.<\/p>\n<p>Bieten Sie oder ihr Unternehmen Online-Coachings an und sind sich unsicher ob ihre derzeitigen oder zuk\u00fcnftigen Vertr\u00e4ge unter das FernUSG fallen? Wir beraten\u00a0Sie gerne in allen Fragen zum Thema Online-Coaching und FernUSG sowie zur Gestaltung entsprechender Vertr\u00e4ge.<\/p>\n<h2>Sie bieten Coaching-Leistungen an und m\u00f6chten Ihr Gesch\u00e4ftsmodell auf rechtssichere Beine stellen?<\/h2>\n<p>Wir beraten Sie umfassend zur Anwendung des Fernunterrichtsschutzgesetzes und zur Abwehr unberechtigter R\u00fcckforderungsforderungen. Wir vertreten regelm\u00e4\u00dfig f\u00fchrende und bekannte Coaching-Anbieter.<\/p>\n<h2>Sie bieten Coaching-Leistungen an und werden mit R\u00fcckforderungen konfrontiert?<\/h2>\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie dabei, unberechtigte R\u00fcckzahlungsforderungen abzuwehren. Denn der Teufel steckt im Detail: Ob ein Programm unter das FernUSG f\u00e4llt, h\u00e4ngt nicht vom Etikett \u201eCoaching\u201c ab, sondern von Aufbau, Vermittlungsform und tats\u00e4chlicher Durchf\u00fchrung.<\/p>\n<p>Pauschale Vorw\u00fcrfe greifen oft zu kurz \u2013 wir sorgen f\u00fcr eine individuelle und belastbare Einordnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Coaching-Branche herrscht oft Unsicherheit dar\u00fcb [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":121,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"Coachingvertrag","_yoast_wpseo_title":"OLG N\u00fcrnberg st\u00e4rkt Unternehmerrechte: Was das aktuelle Urteil f\u00fcr Coaching-Anbieter bedeutet","_yoast_wpseo_metadesc":"Das FernUSG ist nicht auf Vertr\u00e4ge zwischen Unternehmern anwendbar.","footnotes":""},"categories":[18554],"tags":[19010,19915,20091],"class_list":["post-68278","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-vertragsrecht","tag-b2b","tag-coaching","tag-fernusg","topic_category-vertragsrecht"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68278","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/121"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=68278"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68278\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":69300,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/68278\/revisions\/69300"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=68278"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=68278"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=68278"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}