{"id":67431,"date":"2024-08-12T04:21:09","date_gmt":"2024-08-12T02:21:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=67431"},"modified":"2024-08-12T04:21:09","modified_gmt":"2024-08-12T02:21:09","slug":"coachingvertrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/vertragsrecht\/coachingvertrag\/","title":{"rendered":"Wucher im Coachingvertrag? OLG Schleswig Holstein \u00e4u\u00dfert sich zur Sittenwidrigkeit und FernUSG"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_67434\" aria-describedby=\"caption-attachment-67434\" style=\"width: 410px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-67434\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/CoachingV_Wucher_SittWi_FernUSG-621x414.png\" alt=\"Coachingvertrag\" width=\"410\" height=\"273\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/CoachingV_Wucher_SittWi_FernUSG-621x414.png 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/CoachingV_Wucher_SittWi_FernUSG-620x414.png 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/CoachingV_Wucher_SittWi_FernUSG-310x207.png 310w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/CoachingV_Wucher_SittWi_FernUSG-768x512.png 768w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2024\/08\/CoachingV_Wucher_SittWi_FernUSG.png 1024w\" sizes=\"(max-width: 410px) 100vw, 410px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-67434\" class=\"wp-caption-text\">Foto von <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/@homajob?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Scott Graham<\/a> auf <a href=\"https:\/\/unsplash.com\/de\/fotos\/mann-der-auf-papier-schreibt-OQMZwNd3ThU?utm_content=creditCopyText&amp;utm_medium=referral&amp;utm_source=unsplash\">Unsplash<\/a><\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Die Nachfrage nach Unternehmens-Coachings w\u00e4chst. Viele Unternehmer sind dazu bereit, auch gegen Zahlung gr\u00f6\u00dferer Summen, vom Fachwissen anderer Unternehmer zu profitieren. <\/em><\/p>\n<p><em>Mitunter kommt es vor, dass Teilnehmer ihre Entscheidung bereuen und dann unter anderem die Wirksamkeit der entsprechenden <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/vertragsrecht\/online-coaching-und-fernunterricht\/\">Coachingvertr\u00e4ge<\/a> in Frage stellen.<\/em><\/p>\n<p>Das Schleswig Holsteinische OLG hat sich k\u00fcrzlich in einer Entscheidung (Urteil vom 05.07.24, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=19%20U%2065\/24\" title=\"OLG Schleswig, 05.07.2024 - 19 U 65\/24: Wirksamkeit eines sog. Mentoring-Vertrages im Unternehm...\">19 U 65\/24<\/a>) der Frage der Sittenwidrigkeit und wucher\u00e4hnlichen Gesch\u00e4ften im Bereich von Mentoringvertr\u00e4gen sowie der Anwendbarkeit des FernUSG auf solche <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/vertragsrecht\/\">Vertr\u00e4ge<\/a> gewidmet.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend die Kl\u00e4gerin, ein Unternehmen, das Mentoring-Programme anbietet, vor dem LG Kiel noch scheiterte, \u00e4nderte das OLG die Entscheidung in einem Berufungsurteil ab und erkannte der Kl\u00e4gerin einen vertraglichen Zahlungsanspruch zu.<\/p>\n<h2>Kl\u00e4gerin unterlag in Vorinstanz<\/h2>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte mit dem Beklagten telefonisch einen Vertrag \u00fcber die Durchf\u00fchrung eines Mentoring-Programmes zum Preis von 60.000 \u20ac geschlossen. Nachdem die Beklagte die ersten Raten nicht gezahlt hatte, zog die Kl\u00e4gerin zur Geltendmachung des Zahlungsanspruchs vor das Landgericht Kiel, vor dem sie zun\u00e4chst unterlag. Das LG sah in dem geschlossenen Vertrag ein wucher\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft wegen eines auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnisses zwischen Leistung (60.0000\u20ac) und der Gegenleistung, die etwa bei vergleichbaren Fernuniversit\u00e4ten ca. 5000 \u20ac kosten w\u00fcrde. Das LG hatte zudem eine verwerfliche Gesinnung bei der Kl\u00e4gerin vermutet.<\/p>\n<p>Das OLG \u00e4nderte durch das Berufungsurteil das Urteil des LG Kiel ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Raten nebst Zinsen. Es sei ein Vertrag geschlossen worden, der nicht nichtig sei und von dem sich die Beklagte auch nicht wirksam gel\u00f6st habe.<\/p>\n<h2>Hohe Gegenleistung bedeutet nicht automatisch Wucher<\/h2>\n<p>W\u00e4hrend das LG Kiel noch ein sittenwidriges Gesch\u00e4ft gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 Abs. 1 BGB<\/a> angenommen hatte, bem\u00e4ngelte das OLG diesen Schluss. Ein sittenwidriges Gesch\u00e4ft nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/138.html\" title=\"&sect; 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgesch&auml;ft; Wucher\">\u00a7 138 Abs. 1 BGB<\/a> sei ein solches, welches gegen das Anstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden verst\u00f6\u00dft, also als moralisch verwerflich anzusehen ist. Eine Sittenwidrigkeit im Sinne eines wucher\u00e4hnlichen Gesch\u00e4fts setze voraus, dass neben dem auff\u00e4lligen Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein weiterer Umstand hinzutreten m\u00fcsse, der auf die verwerfliche Gesinnung der Kl\u00e4gerin schlie\u00dfen und somit das Gesch\u00e4ft insgesamt als sittenwidrig erscheinen lasse.<\/p>\n<p>Laut OLG liege aber schon kein auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis zwischen Leistung (60.000 \u20ac in zw\u00f6lf Raten zu je 5.000\u20ac) und Gegenleistung (Mentoring \u00fcber zw\u00f6lf Monate) vor. Ein Missverh\u00e4ltnis lasse sich aus dem Vergleich der vereinbarten Leistung mit dem objektiven Wert der Gegenleistung, der \u00fcblicherweise an dessen Marktwert zu messen sei, ermitteln. Das Mentoring-Angebot der Kl\u00e4gerin sei jedoch nicht mit Lehrg\u00e4ngen einer Fernuniversit\u00e4t vergleichbar und nicht auf die klassische Vermittlung von Grundlagenwissen ausgerichtet, sondern auf die Weitergabe der pers\u00f6nlichen Erfahrungen und Methoden des Mentors, um kurzfristig den wirtschaftlichen Erfolg eines konkreten Unternehmens voranzutreiben. Der Vergleich mit \u00e4hnlichen Programmen, wie etwa das einer Partei aus einem Verfahren vor dem OLG K\u00f6ln (Urteil vom 06.12.2023 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2%20U%2024\/23\" title=\"2 U 24\/23 (4 zugeordnete Entscheidungen)\">2 U 24\/23<\/a>), zeige, dass der hier verabredete Preis nicht auff\u00e4llig \u00fcber dem Marktpreis stehe. Demnach lasse sich kein wucher\u00e4hnliches Gesch\u00e4ft herleiten.<\/p>\n<h2>Keine Anwendung des FernUSG ohne \u00dcberwachung des Lernerfolgs<\/h2>\n<p>Das OLG f\u00fchrte aus, dass der Vertrag auch nicht nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/7.html\" title=\"&sect; 7 FernUSG: Nichtigkeit; Recht zur fristlosen K&uuml;ndigung\">\u00a7\u00a7 7<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/12.html\" title=\"&sect; 12 FernUSG: Zulassung von Fernlehrg&auml;ngen\">12 Abs. 1 FernUSG<\/a> nichtig sei, weil keine Zulassung des Kl\u00e4gerin f\u00fcr Fernunterrichtsvertr\u00e4ge vorl\u00e4ge. Ein Fernunterrichtsvertrag verlange gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/FernUSG\/1.html\" title=\"&sect; 1 FernUSG: Anwendungsbereich\">\u00a7 1 Abs. 1 FernUSG<\/a> neben der r\u00e4umlichen Trennung vom Lehrenden und Lernenden auch eine \u00dcberwachung des Lernerfolgs. Der BGH setze hierbei zwar ein weites Verst\u00e4ndnis voraus, wonach es gen\u00fcge wenn ein vertraglicher Anspruch darauf bestehe, dass etwa in einer unterrichtsbegleitenden Veranstaltung durch m\u00fcndliche Fragen individuell durch den Lehrenden oder einen Beauftragten kontrolliert wird, ob der Lernende den erlernten Stoff auch tats\u00e4chlich verinnerlicht hat.<\/p>\n<p>Dies sei hier gerade jedoch nicht geschuldet gewesen. Es ginge in dem Mentoring-Programm nicht darum einen objektiv messbaren Erfolg herbeizuf\u00fchren, sondern darum das pers\u00f6nliche Erfahrungswissen des Mentors zu pr\u00e4sentieren, wobei die tats\u00e4chliche Implementierung und Umsetzung durch die Teilnehmer in ihrem eigenen Unternehmen letztlich in deren eigener Verantwortung liegen sollte. Zwar sei die M\u00f6glichkeit von R\u00fcckfragen gegeben, dies gen\u00fcge jedoch noch nicht zur Annahme einer Lernerfolgskontrolle.<\/p>\n<h2>Kein Widerrufsrecht bei B2B-Vertrag und keine K\u00fcndigung erfolgt<\/h2>\n<p>Der Beklagte hatte versucht sich durch einen Widerruf vom Vertrag zu l\u00f6sen. Ihm stand laut Gericht jedoch kein Widerrufsrecht zu. Er habe den Vertrag geschlossen, um seine F\u00e4higkeiten zur Umsatzsteigerung in seinem Unternehmen zu verbessern und somit nicht rein zu privaten Zwecken, also nicht als Verbraucher, gehandelt. Auch ein Widerrufsrecht aus dem FernUSG komme mangels Anwendbarkeit nicht in Frage.<\/p>\n<p>Weiterhin sei ein K\u00fcndigungsrecht ebenfalls nicht gegeben. Eine ordentliche K\u00fcndigung sei bei Dienstvertr\u00e4gen, die auf bestimmte Zeit geschlossen wurden, grunds\u00e4tzlich nicht m\u00f6glich (<a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/620.html\" title=\"&sect; 620 BGB: Beendigung des Dienstverh&auml;ltnisses\">\u00a7 620 Abs. 1 BGB<\/a>). F\u00fcr eine au\u00dferordentliche K\u00fcndigung nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/626.html\" title=\"&sect; 626 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung aus wichtigem Grund\">\u00a7 626 BGB<\/a> fehle es des Weiteren an einem wichtigen Grund. Vertragsreue und fehlende Zahlungsf\u00e4higkeit fielen jedenfalls nicht hierunter. Auch eine K\u00fcndigung wegen Erbringung von Dienstleistungen h\u00f6herer Art nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/BGB\/627.html\" title=\"&sect; 627 BGB: Fristlose K&uuml;ndigung bei Vertrauensstellung\">\u00a7 627 BGB<\/a> komme nicht in Betracht. Daf\u00fcr fehle es an einem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen den Vertragsparteien, da der Mentor keinen detaillierten Einblick in Gesch\u00e4ftsgeheimnisse und Gesch\u00e4ftszahlen erlange, wie dies etwa bei Unternehmensberatern der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Die Entscheidung des Schleswig Holsteinischen OLG ist eine gute Nachricht f\u00fcr Coaching-Anbieter. Deren Angebote m\u00fcssen sich demnach nicht mit Lehrg\u00e4ngen durch Fernuniversit\u00e4ten vergleichen lassen, da sich die Ziele, Lernmethoden und vermittelte Inhalte unterscheiden. Dies ist wichtig f\u00fcr die Bewertung des Marktwerts entsprechender Leistungen, an dem der Vorwurf des Wuchers zu messen ist.<\/p>\n<p>Zudem unterstreicht das Urteil erneut die Kriterien, die zur Anwendung des FernUSG herangezogen werden. Insbesondere m\u00fcsste eine \u00dcberpr\u00fcfung des Lernerfolgs durch den Coach oder seinen Beauftragten erfolgen. Wollen Coaching-Anbieter vermeiden, unter dieses Gesetz zu fallen, sollten sie darauf achten, dass im Vertrag festgehalten wird, dass eine solche Lernerfolgskontrolle gerade nicht geschuldet ist.<\/p>\n<p>Anbieter von Mentoring- bzw. Coachingprogrammen sollten sich rechtlich absichern. <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/kanzlei#anwaelte\">LHR Rechtsanw\u00e4lte<\/a> ber\u00e4t ihre Mandaten zu allen Fragen im Bereich (Online-)Coachingvertr\u00e4ge, entwirft oder pr\u00fcft entsprechende Vertr\u00e4ge und vertritt Unternehmer gerichtlich sowie au\u00dfergerichtlich.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Nachfrage nach Unternehmens-Coachings w\u00e4chst. 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