{"id":63642,"date":"2022-12-21T00:40:57","date_gmt":"2022-12-20T22:40:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=63642"},"modified":"2022-12-21T02:10:31","modified_gmt":"2022-12-21T00:10:31","slug":"dsgvo-schadensersatz-e-mail-fremde","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/datenschutzrecht\/dsgvo-schadensersatz-e-mail-fremde\/","title":{"rendered":"DSGVO: 500 \u20ac Schadensersatz, Streitwert 5.000 \u20ac f\u00fcr wahllos an verschiedene Empf\u00e4nger versandte E-Mail"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_63647\" aria-describedby=\"caption-attachment-63647\" style=\"width: 501px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-63647\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Doxing-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"501\" height=\"334\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Doxing-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Doxing-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Doxing-311x207.jpg 311w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/Doxing.jpg 630w\" sizes=\"(max-width: 501px) 100vw, 501px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-63647\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Robert Wilson &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das LG Bonn hat entschieden, dass es gegen <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 DSGVO<\/a> verst\u00f6\u00dft, eine an eine bestimmte Person gerichtete E-Mail nicht nur deren, sondern an zus\u00e4tzliche wahllos, im Internet &#8220;recherchierte&#8221; E-Mail-Adressen zu senden. <\/i><\/p>\n<p><i>Es hat dem Betroffenen ein Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500 \u20ac\u00a0und die die Erstattung von Abmahnkosten von insgesamt\u00a0rund 1.100 \u20ac zugesprochen und einen Gesch\u00e4ftswert der Angelegenheit in H\u00f6he von 5.000 \u20ac f\u00fcr angemessen gehalten. Interessant ist, dass es im vorliegenden Fall noch nicht einmal darauf ankam, ob die derart verschickten E-Mails auch an den betreffenden E-Mail-Adressen tats\u00e4chlich angekommen waren.\u00a0<\/i><\/p>\n<h2>Abschlussschreiben an wahllos bei Google &#8220;ermittelte&#8221; E-Mail-Adressen<\/h2>\n<p>Der Beklagte zu 1. hatte gegen den Kl\u00e4ger eine einstweilige Verf\u00fcgung erwirkt und diese auch bereits per Post an ihn zugestellt. Das sp\u00e4ter versandte Abschlussschreiben richtete der diesen vertretende Rechtsanwalt, der Beklagte zu 2., im Auftrag des Beklagten zu 1. \u00a0jedoch nicht \u00fcber diese Postadresse, sondern per E-Mail an den Kl\u00e4ger.<\/p>\n<p>Was grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig und auch nicht un\u00fcblich ist, war nach Auffassung des Kl\u00e4gers dadurch datenschutzrechtswidrig, da der Beklagte diese an gleich sechs unterschiedliche E-Mail-Adressen richtete, die er zum Teil lediglich bei Google &#8220;recherchiert&#8221; hatte und bei denen es sich um E-Mail-Adressen handelte, die der Kl\u00e4ger zwar vor l\u00e4ngerer Zeit einmal genutzt hatte, aber aktuell nicht mehr nutzte. Der Kl\u00e4ger musste also bef\u00fcrchten, dass die in der E-Mail enthaltenen teilweise privaten Daten an einen unbestimmten Empf\u00e4ngerkreis gelangen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>Das wollte er sich verst\u00e4ndlicherweise nicht gefallen lassen, zumal er aus nachvollziehbaren Gr\u00fcnden annehmen musste, dass die Beklagten den Empf\u00e4ngerkreis der E-Mail absichtlich etwas gr\u00f6\u00dfer gezogen hatten, um ihn bei Dritten herabsetzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>LG Bonn entschied auf 500 \u20ac Schmerzensgeld und insgesamt rund 1.100 \u20ac Abmahnkosten<\/h2>\n<p>Der Kl\u00e4ger mahnte zuerst den Beklagten zu 1. ab und forderte ihn zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung, der \u00dcbernahme der Anwaltskosten und einer Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch. Gleichzeitig bot er an, auf die ihm auch gegen den Rechtsanwalt des Beklagten zu 1, den Beklagten zu 2, zustehenden Anspr\u00fcche zu verzichten, falls der Beklagte zu 1 alle geltend gemachten Anspr\u00fcche vollst\u00e4ndig erf\u00fclle. Dieser gab zwar eine Unterlassungserkl\u00e4rung ab, weitere Anspr\u00fcche erf\u00fcllte er jedoch nicht. Daher versandte der Kl\u00e4ger in der Folgezeit auch eine Abmahnung an den Beklagten zu 2. Ebenfalls mit dem Ergebnis einer Unterlassungserkl\u00e4rung. Zahlungen lehnte auch dieser ab.<\/p>\n<p>Auf die darauf hin vor dem Landgericht Bonn erhobene Klage verurteilte die Kammer beide Beklagten zur Zahlung eines gesamtschuldnerisch geschuldeten Schmerzensgeld in H\u00f6he von insgesamt 500 \u20ac und zur Erstattung jeweils eine 1,3 Gesch\u00e4ftsgeb\u00fchr auf Basis einer Streitwert von 5.000 \u20ac f\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Abmahnungen\u00a0(LG Bonn, Urteil v. 19.12.2022, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=13%20O%20169\/22\" title=\"13 O 169\/22 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">13 O 169\/22<\/a>,\u00a0nicht rechtskr\u00e4ftig,\u00a0<a style=\"font-style: italic;\" href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2022\/12\/LG_Bonn_Urteil_v_19_12_2022.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/p>\n<h2>Darauf, ob die E-Mails angekommen waren, kam es nicht an<\/h2>\n<p>Interessant ist, dass es im vorliegenden Fall noch nicht einmal darauf ankam, ob die derart verschickten E-Mails auch an den betreffenden E-Mail-Adressen tats\u00e4chlich angekommen waren, was unklar geblieben war. Die Beklagten hatten mit umst\u00e4ndlichen Testversendungen von E-Mails (im Widerspruch zu ihrem Vortrag, das Sie die E-Mail-Adressen zu dem Zwecke recherchiert h\u00e4tten, um den Kl\u00e4ger zu erreichen) an abge\u00e4nderte E-Mailadressen belegen wollen, dass kein so genannter &#8220;Catch-All&#8221; bei den jeweiligen Domains existierte und die E-Mails daher nicht angekommen sein konnten. Dieser Umstand war f\u00fcr das Gericht allerdings nicht relevant, da die Daten im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/4.html\" title=\"Art. 4 DSGVO: Begriffsbestimmungen\">Art. 4 Nr. 2 DSGVO<\/a> durch Offenlegung durch \u00dcbermittlung bereits mit Absendung der E-Mails im rechtlichen Sinne verarbeitet worden seien.<\/p>\n<h2>Die Datenverarbeitung war rechtswidrig<\/h2>\n<p>Die Verarbeitung sei auch nicht rechtm\u00e4\u00dfig im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/6.html\" title=\"Art. 6 DSGVO: Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung\">Art. 6 Abs. 1 DSGVO<\/a> gewesen. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger die betreffenden E-Mail-Adressen in der Vergangenheit Einmal genutzt habe, da es jedenfalls an einer Einwilligung des Kl\u00e4gers in die Nutzung \u00a0f\u00fcr die <strong>konkrete<\/strong> Datenverarbeitung im Einzelfall fehle. Eine solche sei im konkreten Fall insbesondere deswegen notwendig gewesen, da es sich bei den E-Mail Konten um gesch\u00e4ftliche Konten gehandelt habe und der Inhalt der betreffenden E-Mail jedenfalls auch Privates enthalten habe. Schlie\u00dflich sei auch kein Grund daf\u00fcr ersichtlich, weshalb das Abschlussschreiben nicht \u2013 wie die einstweilige Verf\u00fcgung \u2013 auch auf postalischen Wege \u00fcbersandt worden sei.<\/p>\n<h2>Der Versto\u00df erfolgte schuldhaft<\/h2>\n<p>Die Beklagten seien beide f\u00fcr den Datenschutzrechtsversto\u00df auch verantwortlich im Sinne des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/DSGVO\/82.html\" title=\"Art. 82 DSGVO: Haftung und Recht auf Schadenersatz\">Art. 82 Abs. 2 S. 1 DSGVO<\/a>, d.h. sie treffe den Vorwurf eines (vermuteten) Verschuldens. Sie h\u00e4tten nicht davon ausgehen d\u00fcrfen, dass der Kl\u00e4ger die E-Mail-Adressen dem unverschl\u00fcsselten rechtserheblichen Schriftverkehr in der streitgegenst\u00e4ndlichen Angelegenheit er\u00f6ffnet habe, zumal die E-Mail-Adressen unstreitig Jahre alten Internetbeitr\u00e4gen entnommen worden waren.<\/p>\n<h2>Kriterien f\u00fcr die H\u00f6he des Schmerzensgelds<\/h2>\n<p>Das Gericht hat bei Bestimmung des Schmerzensgeld in H\u00f6he von 500 \u20ac erh\u00f6hend ber\u00fccksichtigt, dass die Beklagten erkennbar und wahllos nicht freigegebene E-Mail-Adressen f\u00fcr unverschl\u00fcsselte, rechtserhebliche Kommunikation verwendet und damit einem \u00fcber die Inhaber der jeweiligen Postf\u00e4cher hinaus potentiell nicht \u00fcberblickbaren Teilnehmerkreis die M\u00f6glichkeit zur Kenntnisnahme er\u00f6ffnet haben. Zus\u00e4tzlich sei zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich dabei um durchaus sensible Daten aus der Privatsph\u00e4re des Kl\u00e4gers gehandelt habe. Auch der Umstand, dass vorliegend zwei Adressdom\u00e4nen und drei E-Mail-Adressen verwendet worden sein, falle ins Gewicht.<\/p>\n<p>Nicht zu ber\u00fccksichtigen seien allerdings konkrete negative Auswirkungen f\u00fcr den Kl\u00e4ger, da insbesondere nicht bewiesen worden sei, dass es tats\u00e4chlich zur Kenntnisnahme Dritter gekommen sei.\u00a0Mindernd sei schlie\u00dflich zu ber\u00fccksichtigen, dass die potentielle Kenntnisnahme Dritter unwahrscheinlich und der Umfang der offen gelegten personenbezogenen Daten trotz ihrer grunds\u00e4tzlichen Sensibilit\u00e4t \u00fcberschaubar sei.<\/p>\n<p>Das Gericht war nicht sonderlich beeindruckt vom Vortrag der Beklagten und konnte seine Ver\u00e4rgerung dar\u00fcber insbesondere an zwei Stellen der Begr\u00fcndung nicht verbergen. Bei Lekt\u00fcre der Gr\u00fcnde fallen sie einem ziemlich schnell auf.<\/p>\n<h2>Indiskretionen werden oft als Waffe eingesetzt<\/h2>\n<p><em>Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:<\/em><\/p>\n<blockquote><p><i>Indiskretionen werden h\u00e4ufig als Mittel eingesetzt, um unliebsamen Personen zu schaden. Das beginnt dem schlichten &#8220;Weitertratschen&#8221; \u00a0im Bekanntenkreis und geht bis hin zum \u00f6ffentlichen &#8220;Doxing&#8221; in den sozialen Medien,\u00a0also dem als Angriff auf die Privatsph\u00e4re orchestrierte Offenlegung m\u00f6glichst vieler pers\u00f6nlicher Daten des Betroffenen (Anschrift, Arbeitgeber, Verwandtschaftsverh\u00e4ltnisse, Vorlieben, Aktivit\u00e4ten, etc.). Bei Twitter und Co geht dies oft mit der (unausgesprochenen) Aufforderung an die &#8220;Follower&#8221; einher, diese so verbreiteten Daten auch zu Lasten des Betroffenen zu nutzen und ihm damit weiter zu schaden und ihn zu bedrohen. Eine Spielart dieser Unsitte wurde im vorliegenden Fall angewandt. Man kann von Gl\u00fcck reden, dass das Gericht insbesondere die angebliche Sorge des Beklagten zu 1. (der den Kl\u00e4ger \u00fcbrigens bereits seit Monaten \u00f6ffentlich diskreditiert, was separat verfolgt wird), den Kl\u00e4ger nicht auf herk\u00f6mmlichen Wege erreichen zu k\u00f6nnen, als Schutzbehauptung erkannt hat.<\/i><\/p><\/blockquote>\n<p>(Offenlegung: Unsere Kanzlei \u00a0hat den Kl\u00e4ger vertreten.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LG Bonn hat entschieden, dass es gegen Art. 6 Abs.  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