{"id":56223,"date":"2020-12-09T17:05:45","date_gmt":"2020-12-09T15:05:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=56223"},"modified":"2020-12-09T18:30:49","modified_gmt":"2020-12-09T16:30:49","slug":"ordnungsgeld-herabsetzende-mandantenwerbung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/ordnungsgeld-herabsetzende-mandantenwerbung\/","title":{"rendered":"LG Hamburg verh\u00e4ngt 3.000 Euro Ordnungsgeld gegen Anwaltskanzlei wegen herabsetzender Mandantenwerbung"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_56226\" aria-describedby=\"caption-attachment-56226\" style=\"width: 554px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\" wp-image-56226\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/ordnungsgeld-anwaltswerbung-1-621x414.jpg\" alt=\"\" width=\"554\" height=\"369\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/ordnungsgeld-anwaltswerbung-1-621x414.jpg 621w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/ordnungsgeld-anwaltswerbung-1-620x413.jpg 620w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/ordnungsgeld-anwaltswerbung-1.jpg 672w\" sizes=\"(max-width: 554px) 100vw, 554px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-56226\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 ronstik &#8211; Adobe Stock<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das Landgericht Hamburg\u00a0(LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20486\/17\" title=\"LG Hamburg, 15.03.2019 - 315 O 486\/17: Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer &quot;Anlegerschutzkan...\">315 O 486\/17<\/a>) hat auf den Antrag\u00a0eines Emmissionshauses gegen eine auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwaltskanzlei ein Ordnungsmittel von 3.000 Euro\u00a0festgesetzt.\u00a0<\/i><\/p>\n<p><em>Zugrunde lag der Entscheidung eine einstweilige Verf\u00fcgung \u2013 zwischenzeitlich durch Urteil best\u00e4tigt \u2013, mit der der Kanzlei eine Mandantswerbung mit herabsetzenden \u00c4u\u00dferungen verboten worden war.<\/em><\/p>\n<h2>LG Hamburg verbietet herabsetzende Mandantenwerbung<\/h2>\n<p>Bereits im Oktober 2017 hatte das Landgericht Hamburg der Anlegerschutzkanzlei eine <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">rechtswidrige Werbung<\/a> mit falschen, herabsetzenden Behauptungen im Rahmen eines einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens verboten (LG Hamburg, Beschluss\u00a0v. 11.10.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20378\/17\" title=\"LG Hamburg, 11.10.2017 - 315 O 378\/17: YouTube-Werbe-Video einer &quot;Anlegerschutzkanzlei&quot; verbote...\">315 O 378\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Die Entscheidungen wurde\u00a0Mit Urteil vom 15.3.2019 hat das Landgericht Hamburg dieses Verbot auch nach Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens best\u00e4tigt.<\/p>\n<h2>Vorsicht bei Mandantenwerbung auf YouTube!<\/h2>\n<p>Die Kanzlei hatte innerhalb eines auf YouTube bereitgehaltenen Werbevideos die Finanzprodukte des Emissionshauses grundlos herabgesetzt und dieses sogar als &#8220;meisterlichen Kapitalvernichter&#8221; bezeichnet. Im Anschluss an die Herabsetzung fehlte nat\u00fcrlich auch der Hinweis nicht, dass Kunden Ihre Investitionen im Rahmen einer zun\u00e4chst kostenlosen Ersteinsch\u00e4tzung pr\u00fcfen lassen sollten.<\/p>\n<p>Das LG Hamburg\u00a0folgte der Antragstellerin mit seiner einstweiligen Verf\u00fcgung\u00a0darin, dass die Mandantenwerbung das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a> des Emissionshauses verletzte, da die Herabsetzung keinerlei Grundlage hatte,\u00a0und die Kanzlei im Wege einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/schutz-vor-abmahnungen\">einstweiligen Verf\u00fcgung<\/a> zur Unterlassung verurteilt. Die Kanzlei musste das Video nun umgehend l\u00f6schen und auch weitere, \u00e4hnliche Herabsetzungen unterlassen.<\/p>\n<p>Wir berichteten hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/lhr-erwirkt-gerichtliches-verbot-gegen-youtube-werbe-videos-einer-anlegerschutzkanzlei\">LHR erwirkt gerichtliches Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer &#8220;Anlegerschutzkanzlei&#8221;<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>LG Hamburg best\u00e4tigt Verbot auch in der Hauptsache<\/h2>\n<p>Mit Urteil vom 15.3.2019 best\u00e4tigte\u00a0das Landgericht Hamburg dieses Verbot auch nach Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens.\u00a0Das Gericht folgte der Argumentation der Kl\u00e4gerin, wonach diese von den Beklagten verlangen k\u00f6nne, die im Tenor genannten \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen, da sie kreditsch\u00e4digend und nicht erweislich wahr seien.<\/p>\n<p>Die Beklagten hatten behauptet, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der Verwaltung der von ihr aufgelegten Fondsgesellschaften einem bereits bestehenden Ruf als &#8220;Kapitalvernichter&#8221; wieder (=ein weiteres Mal) meisterlich (=vors\u00e4tzlich) gerecht werde. \u00a0Eine Grundlage f\u00fcr diese Behauptungen hatten die Beklagten jedoch weder vorgetragen geschweige denn bewiesen k\u00f6nnen. F\u00fcr eine wiederholte, &#8220;meisterliche&#8221; Kapitalvernichtung war nichts ersichtlich.<\/p>\n<p>Wir berichteten hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/verbot-gegen-youtube-werbevideos-einer-anlegerschutzkanzlei-hauptsache\">Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer &#8220;Anlegerschutzkanzlei&#8221; auch in der Hauptsache best\u00e4tigt<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Streitwert 50.000,00 \u20ac, Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 \u20ac<\/h2>\n<p>Die Anlegerschutzkanzlei musste nun die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen damit weiterhin unterlassen.\u00a0Im Falle der Zuwiderhandlung drohte ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 \u20ac oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft. Den Streitwert hat das Landgericht Hamburg, wie auch im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren, mit 50.000 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<h2><strong>Anwaltskanzlei sorgte nicht f\u00fcr die Beseitigung der Werbung auf Drittseiten<\/strong><\/h2>\n<p>Die &#8220;Anlegerschutzkanzlei&#8221; l\u00f6schte zwar in der Folgezeit das Video. Wie sich sp\u00e4ter herausstellte, hatte sie die Mandatswerbung jedoch nicht nur bei YouTube hochgeladen, sondern in Gestalt eines Werbeartikels auch auf ihrer Internetseite \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht. Diesen l\u00f6schte sie zwar sp\u00e4ter, sorgte jedoch nicht daf\u00fcr, dass der Beitrag auch von Drittseiten, die diesen zwischenzeitlich \u00fcbernommen hatten, ebenfalls entfernt wurde.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wollte sich dieses Verhalten nicht gefallen lassen; insbesondere deswegen, da zwar die urspr\u00fcnglichen Ver\u00f6ffentlichungsstellen bereinigt waren, sie jedoch \u00f6ffentlich nach wie vor noch im Rahmen des Mandatsakquise-Artikels der Beklagten \u00f6ffentlich diffamiert wurde.<\/p>\n<h2>Landgericht Hamburg setzt Ordnungsmittel in H\u00f6he von 3.000 Euro fest<\/h2>\n<p>Sie stellte daher einen Antrag auf Ordnungsgeld, das das Landgericht in H\u00f6he von 3.000 Euro festsetzte (LG Hamburg, Beschluss v. 2.12.2020, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=315%20O%20486\/17\" title=\"LG Hamburg, 15.03.2019 - 315 O 486\/17: Verbot gegen YouTube-Werbe-Video einer &quot;Anlegerschutzkan...\">315 O 486\/17<\/a>).<\/p>\n<p>Die Kammer war mit der Kl\u00e4gerin der Auffassung, dass die Kanzlei auch f\u00fcr die Entfernung der Artikel auf den Drittseiten verantwortlich war. Dass sie nicht selbst, sondern Dritte diese Verst\u00f6\u00dfe unmittelbar herbeigef\u00fchrt hatten, \u00e4ndere daran nichts. Die gegenst\u00e4ndlichen Ver\u00f6ffentlichungen k\u00e4men der Beklagten n\u00e4mlich wirtschaftlich zugute, da dort auf Kosten der Kl\u00e4gerin weiterhin ihre Dienstleistungen angeboten w\u00fcrden. Sie habe auch mit weiteren Rechtsverletzungen rechnen m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Die Beklagte hatte nur unzureichend reagiert<\/h2>\n<p>Die Beklagte hatte den Webseitenbetreiber zwar mit einem Schreiben kontaktiert. Dies sei aber nicht ausreichend gewesen.<\/p>\n<p>Ungeachtet der Tatsache, dass dem Schreiben offenkundig kein Erfolg im Sinne einer Beseitigung der streitgegenst\u00e4ndlichen Inhalte beschieden war, erf\u00fclle es auch die Voraussetzungen, die die Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich an das Einwirken auf Dritte stellt, nicht. Das Schreiben hatte n\u00e4mlich weder die korrekten Links enthalten, \u00a0\u00fcber die der Artikel noch abrufbar war, noch auf den bestehenden gerichtlichen Titel oder auf m\u00f6gliche Konsequenzen im Falle der Zuwiderhandlung hingewiesen.<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:<\/p>\n<blockquote><p>\u201cDie h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zur Haftung f\u00fcr Beitr\u00e4ge auf Internetseiten Dritter wird von der Instanzrechtsprechung erfreulicherweise konsequent umgesetzt. W\u00e4hrend es noch nachvollziehbar ist, dass der Verfasser eines Beitrags nicht unbesehen f\u00fcr Handlungen Dritter haften m\u00f6chte, mit denen er nichts zu tun hat, findet dieses Verst\u00e4ndnis dort seine Grenzen, wo der Verursacher Werbeartikel bewusst so im Internet verbreitet, dass sie von Drittseiten dankbar aufgenommen und weiter verbreitet werden, sodass sie ihm auch nach L\u00f6schung von der eigenen Seite weiterhin wirtschaftlich zugutekommen. Der Schuldner muss dann wenigstens alles in seiner Macht stehende tun, die Drittseiten zur Beseitigung des betreffenden Beitrags anzuhalten.\u201d<\/p><\/blockquote>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Kl\u00e4gerin vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Hamburg\u00a0(LG Hamburg, Beschluss v. 2.12. [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":56226,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"YouTube-Video","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"Ein Werbevideo einer Rechtsanwaltskanzlei auf YouTube wurde aktuell durch das Landgericht Hamburg verboten. 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