{"id":4528,"date":"2011-05-10T08:12:59","date_gmt":"2011-05-10T06:12:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/lbr-blog\/?p=4528"},"modified":"2018-09-13T02:42:37","modified_gmt":"2018-09-13T01:42:37","slug":"wiederbelebung-der-marke-simca-ist-zulassig-und-nicht-bosglaubig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/markenrecht\/wiederbelebung-der-marke-simca-ist-zulassig-und-nicht-bosglaubig\/","title":{"rendered":"BPatG: Wiederbelebung der Marke SIMCA ist zul\u00e4ssig und nicht b\u00f6sgl\u00e4ubig"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen L\u00f6schungsverfahren, Beschl. v. 12.04.2011, Az.: <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=28%20W%20(pat)%2013\/10\" title=\"28 W (pat) 13\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">28 W (pat) 13\/10<\/a>, in dem wir unseren Mandanten erfolgreich vertreten haben, entschieden, dass die <a href=\"http:\/\/register.dpma.de\/DPMAregister\/marke\/register\/307582655\/DE\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Marke \u201eSimca\u201c Registernummer 307 58 265<\/a> nicht gel\u00f6scht wird.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das BPatG bringt in dem Beschluss insbesondere zum Ausdruck, dass die Voraussetzungen des <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/50.html\" title=\"&sect; 50 MarkenG: Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse\">\u00a7 50 Abs. 1<\/a> i.V.m. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG<\/a> f\u00fcr einen L\u00f6schungsantrag nicht gegeben sind, da der Antragsgegner nicht b\u00f6sgl\u00e4ubig war.<\/p>\n<h2 style=\"text-align: justify;\"><strong>Was war zuvor geschehen?<\/strong><\/h2>\n<p>Die PSA Peugeot Citroen ging in dem hier zitierten Verfahren gegen den Inhaber der Marke \u201eSimca\u201c zun\u00e4chst mit einem L\u00f6schungsverfahren vor. Als dieses erfolglos blieb wurde durch PSA Peugeot Citroen die Beschwerde beim BPatG eingelegt.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Die PSA Peugeot Citroen begr\u00fcndet den L\u00f6schungsanspruch vor allem damit, dass<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>&#8220;sie seit 1959 die IR-Marke \u201eSIMCA\u201c sowie die seit 1990 eingetragene franz\u00f6sische Marke \u201eSIMCA&#8221; besitze. Diese seien in den letzten Jahren zwar nicht mehr benutzt, aber dennoch aufrechterhalten worden. Im \u00dcbrigen m\u00fcsse in diesem Zusammenhang auch der Bekanntheitsgrad der Marke \u201eSIMCA\u201c ber\u00fccksichtigt werden. Der Markeninhaber habe in den 90er Jahren f\u00fcr die deutsche Tochter der Antragstellerin gearbeitet und dann nach Beendigung der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zeitnah die streitgegenst\u00e4ndliche Marke angemeldet.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Zu Gunsten unseres Mandanten wurde vorgetragen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine L\u00f6schung der Marke entgegen des Vorbringens der PSA nicht vorliegen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eSo fehle es bereits an einem schutzw\u00fcrdigen Besitzstand der Antragstellerin in Bezug auf das Zeichen \u201eSIMCA&#8221; in Deutschland, da das Zeichen von ihr schon seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde. Bereits 1979 seien die Marken \u201eSIMCA&#8221; und \u201eSunbeam&#8221; von der Antragstellerin durch die Marke \u201eTalbot&#8221; ersetzt worden. Eine Wiederbelebung der Kennzeichnung \u201eSIMCA&#8221; habe zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht zur Diskussion gestanden.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">sowie<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eObwohl er mit der Markenanmeldung keinerlei sittenwidrige Ziele verfolgt habe, versuche die Antragstellerin seither alles Erdenkliche, um ihn aus seiner rechtm\u00e4\u00dfigen Position als Markeninhaber zu dr\u00e4ngen. Er nutze die Marke auch bereits f\u00fcr den Verkauf von elektrisch betriebenen Fahrr\u00e4dern \u00fcber seinen Internetshop, zudem verfolge er Planungen, die Marke f\u00fcr einen speziellen Segmentbereich auf dem Kraftfahrzeugmarkt einzusetzen, konkret f\u00fcr die Produktion von Nischenfahrzeugen. Insoweit beabsichtige er keine Massenproduktion, sondern die Produktion so genannter Fun- und Funktions-Cars in kleiner St\u00fcckzahl.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Das Bundespatentgericht ist der von unserer Kanzlei vorgebrachten Argumentation gefolgt und hat in den Entscheidungsgr\u00fcnden klar herausgearbeitet, weshalb eine fr\u00fchere Nutzung des jeweiligen Streitzeichens nicht zwangsl\u00e4ufig dazu f\u00fchrt, dass die neuerliche Anmeldung einer ehemals durch einen anderen Markeninhaber genutzte Marke b\u00f6sgl\u00e4ubig geschieht.<\/p>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hier werden die Voraussetzungen f\u00fcr eine b\u00f6sgl\u00e4ubige Markenanmeldung durch das BPatG klar benannt:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eDie Voraussetzungen f\u00fcr eine b\u00f6sgl\u00e4ubige Anmeldung sind nicht bereits dann erf\u00fcllt, wenn dem Anmelder zum Anmeldezeitpunkt bekannt ist, dass ein Dritter das gleiche oder ein \u00e4hnliches Zeichen f\u00fcr gleiche oder verwechselbar \u00e4hnliche Waren benutzt bzw. fr\u00fcher benutzt hat. Vielmehr m\u00fcssen immer noch zus\u00e4tzliche Umst\u00e4nde hinzutreten, um eine Markenanmeldung als sittenwidrig i. S. v. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/8.html\" title=\"&sect; 8 MarkenG: Absolute Schutzhindernisse\">\u00a7 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG<\/a> erscheinen zu lassen. <span style=\"text-decoration: underline;\">B\u00f6sgl\u00e4ubig handelt etwa ein Anmelder, dem es von vornherein darum geht, eine Marke ohne legitime Eigeninteressen f\u00fcr sich sch\u00fctzen zu lassen, um auf diese Weise den Besitzstandeines Dritten st\u00f6ren zu k\u00f6nnen<\/span> (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202009,%201104\" title=\"BGH, 20.05.2009 - I ZB 53\/08: Schuhverzierung\">WRP 2009, 1104<\/a>, Rdn. 16 \u2013 Schuhverzierung; sowie Str\u00f6bele in Str\u00f6bele\/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., \u00a7 8 Rdn. 547 m. w. N.). Zur Beurteilung der Frage, ob ein solches unlauteres Vorgehen gegeben ist, sind nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung <span style=\"text-decoration: underline;\">alle erheblichen Faktoren des Einzelfalles zu ber\u00fccksichtigen<\/span> (vgl. EuGH, a. a. O., Rdn. 37 \u2013 Goldhase). Dabei sind vor allem folgende Gesichtpunkte von Belang: <span style=\"text-decoration: underline;\">Lag zu dem f\u00fcr die Beurteilung der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ein sch\u00fctzenswerter Besitzstand an dem fraglichen Zeichen vor? Wenn dies zu bejahen ist, hatte der Anmelder zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt Kenntnis von diesem Besitzstand bzw. h\u00e4tte er ihn den Umst\u00e4nden nach kennen m\u00fcssen? Falls dies ebenfalls zu bejahen ist, kann festgestellt werden, dass der Anmelder in sittenwidriger Weise in diesen Besitzstand eingreifen wollte oder sind Rechtfertigungsgr\u00fcnde f\u00fcr sein Handeln feststellbar?<\/span>\u201c [Hervorhebungen durch den Unterzeichner]<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Nach der folgenden Subsumtion gelangten die Richter zu dem Ergebnis, dass eine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit im hiesigen Fall eben nicht gegeben war:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eLegt man die vorgenannten Kriterien zugrunde, l\u00e4sst sich eine B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Markeninhabers im vorliegenden Fall nicht feststellen. So fehlt es bereits an einem schutzw\u00fcrdigen Besitzstand der Antragstellerin an der Bezeichnung \u201eSIMCA\u201c. Die Frage, ob eine Auslandsbenutzung als schutzw\u00fcrdiger Besitzstand in Betracht zu ziehen ist (vgl. hierzu Str\u00f6bele, a. a. O., \u00a7 8 Rdn. 553), stellt sich hier nicht, weil die Marke \u201eSIMCA\u201c auch im Ausland schon lange vor der Anmeldung des angegriffenen Zeichens nicht mehr als Kennzeichen benutzt wurde. Schon aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen f\u00fcr ein b\u00f6sgl\u00e4ubiges Handeln auf Seiten des Markeninhabers nicht vor. Gegen eine sittenwidrige St\u00f6rungsabsicht des Markeninhabers spricht weiter, dass er seine Marke bereits f\u00fcr einen Teil der gesch\u00fctzten Waren benutzt. Ausweislich seiner Homepage vertreibt er unter der Marke Fahrr\u00e4der, so dass sich die Absicherung dieser Position durch Erwerb eines Schutzrechts als nachvollziehbare Ma\u00dfnahme zur F\u00f6rderung des eigenen Wettbewerbs und nicht etwa als unlautere Vorgehensweise darstellt. Wie konkret sich die von ihm dar\u00fcber hinaus dargestellten \u2013 von der Antragstellerin pauschal bestrittenen \u2013 Planungen f\u00fcr eine Produktion von Nischenfahrzeugen aktuell darstellen, spielt bei dieser Sachlage keine Rolle mehr, da der Markeninhaber seine Marke keineswegs f\u00fcr alle mit ihr beanspruchten Waren benutzen muss, um unlautere Motive zu widerlegen. Auch die IR-Marke 218 957 der Antragstellerin sowie die von ihr neu zur Eintragung gebrachte deutsche Marke 30 2008 037 708 sind nicht etwa nur f\u00fcr Kraftfahrzeuge und Fahrr\u00e4der registriert, sondern ebenso f\u00fcr Papier, Bekleidungsst\u00fccke und Schuhe bzw. f\u00fcr Flug- und Wasserfahrzeuge und damit f\u00fcr Waren, f\u00fcr die eine Benutzung unstreitig weder jemals erfolgt bzw. konkret beabsichtigt ist.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\">Hervorzuheben sind an diesem Beschluss auch die deutlichen Formulierungen des Gerichts, aus denen hervorgeht, dass die Verwertung einer (alten) Bezeichnung im Sinne einer \u201eWiederbelebung\u201c einer Kennzeichnung, die ein Dritter ehemals nutzte, nicht per se rechtsmissbr\u00e4uchlich oder wettbewerbswidrig ist, sondern sogar den gesetzgeberischen Vorstellungen entspricht und mit dem Markenrecht konform geht:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eBei objektiver W\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles liegen keine belastbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr vor, dass die Markenanmeldung nicht in erster Linie zur F\u00f6rderung der eigenen wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung des Markeninhabers, sondern zur unlauteren Behinderung der L\u00f6schungsantragstellerin dienen sollte (vgl. hierzu BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20917\" title=\"BGH, 26.06.2008 - I ZR 190\/05: EROS\">GRUR 2008, 917<\/a>, Rdn. 20 \u2013 Eros; BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202008,%20621\" title=\"BGH, 10.01.2008 - I ZR 38\/05: AKADEMIKS\">GRUR 2008, 621<\/a>, Rdn. 32 \u2013 Akademiks). Der Umstand, dass der Markeninhaber aus seinen Markenrechten vorgeht und gegen die priorit\u00e4tsj\u00fcngere Wortmarke \u201eSIMCA\u201c der L\u00f6schungsantragstellerin Widerspruch eingelegt hat, liegt in der Natur des Markenrechts und ist letztlich die Motivation jedes Markenerwerbs, weshalb dieser Gesichtspunkt f\u00fcr sich genommen nicht als Indiz f\u00fcr unlautere Absichten gewertet werden kann. Dass die Antragstellerin fr\u00fcher \u00fcber einen entsprechenden Besitzstand verf\u00fcgte, ist insoweit ebenfalls nicht ausreichend, da das Markenrecht weder die Neuheit als Schutzvoraussetzung noch ein Vorbenutzungsrecht Dritter kennt. Die Antragstellerin hat auch nicht etwa geltend gemacht, zum hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt h\u00e4tten bereits konkrete Planungen bestanden, die Marke \u201eSIMCA\u201c in absehbarer Zeit wieder auf dem deutschen Markt einzusetzen. Die blo\u00dfe Option, die Bezeichnung \u201eSIMCA\u201c irgendwann einmal wieder nutzen k\u00f6nnen zu wollen, stellt aber ebenso wenig einen schutzw\u00fcrdigen Besitzstand dar, wie eine fr\u00fchere Bekanntheit der Marke (vgl. hierzu auch BPatG PAVIS PROMA <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=27%20W%20(pat)%2079\/06\" title=\"BPatG, 19.06.2008 - 27 W (pat) 79\/06: &quot;Pan Am&quot; - Anmeldung einer nicht mehr benutzten Marke ist...\">27 W (pat) 79\/06<\/a> \u2013 Pan Am). Letzten Endes l\u00e4uft die Haltung der Antragstellerin auf den Anspruch hinaus, sich eine fr\u00fcher von ihr genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Dieser Anspruch findet im MarkenG jedoch keine Grundlage. Vielmehr hat der Gesetzgeber durch den Benutzungszwang nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/MarkenG\/26.html\" title=\"&sect; 26 MarkenG: Benutzung der Marke\">\u00a7 26 MarkenG<\/a> gerade sicher stellen wollen, dass unbenutzte Zeichen m\u00f6glichst zeitnah aus dem Register entfernt werden, um dadurch andere Gewerbetreibende in die Lage zu versetzen, diese oder \u00e4hnliche Zeichen selbst zu benutzen bzw. f\u00fcr sich eintragen zu lassen (vgl. BGH <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202000,%20890\" title=\"BGH, 24.11.1999 - I ZB 17\/97: IMMUNINE\/IMUKIN; rechtserhaltende Benutzung einer Marke durch Ver...\">GRUR 2000, 890<\/a> \u2013 Immunine\/Imukin). Wenn ein Marktteilnehmer also eine ehemals verwendete Bezeichnung aufgreift bzw. f\u00fcr sich \u201ewiederbelebt\u201c, entspricht dies grunds\u00e4tzlich den gesetzgeberischen Vorstellungen und kann daher nicht schon f\u00fcr sich genommen als rechtsmissbr\u00e4uchlich oder wettbewerbswidrig angesehen werden. Im \u00dcbrigen kennt das Markenrecht auch kein Erfordernis einer eigenst\u00e4ndigen, sch\u00f6pferischen Leistung als Voraussetzung f\u00fcr die Vergabe von Markenrechten, anders als dies etwa im Patentrecht der Fall ist.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n<h2 style=\"text-align: justify;\"><strong>Fazit:<\/strong><\/h2>\n<p>Festzuhalten bleibt nach dieser Entscheidung im Wesentlichen, dass es immer eine Frage des Einzelfalls ist, ob ein Markenanmelder bei der Nutzung eines \u201ealten\u201c Kennzeichens b\u00f6sgl\u00e4ubig handelt. Zudem wird deutlich, dass die fr\u00fchere \u2013 also priorit\u00e4ts\u00e4ltere \u2013 Nutzung eines Kennzeichens nicht immer dazu f\u00fchrt, dass ein Anspruch besteht die Marke dauerhaft zu nutzen:<\/p>\n<blockquote>\n<p style=\"text-align: justify;\"><em>\u201eLetzten Endes l\u00e4uft die Haltung der Antragstellerin auf den Anspruch hinaus, sich eine fr\u00fcher von ihr genutzte Marke dauerhaft zu sichern, ohne diese jedoch in irgendeiner Weise zu nutzen. Dieser Anspruch findet im MarkenG jedoch keine Grundlage.\u201c<\/em><\/p>\n<\/blockquote>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundespatentgericht (BPatG) hat in einem aktuellen  [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":6,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[10],"tags":[306,480,481,482,483,484],"class_list":["post-4528","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","tag-markenanmeldung","tag-benutzung","tag-bundespatentgericht","tag-bosglaubig","tag-peugeot","tag-simca"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4528","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/6"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=4528"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/4528\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=4528"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=4528"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=4528"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}