{"id":44956,"date":"2019-04-10T20:13:49","date_gmt":"2019-04-10T19:13:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44956"},"modified":"2019-05-01T06:13:44","modified_gmt":"2019-05-01T05:13:44","slug":"wie-google-sich-einmal-selbst-ueberlistete-oder-10-000-e-um-nichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/kurioses-und-interessantes\/wie-google-sich-einmal-selbst-ueberlistete-oder-10-000-e-um-nichts\/","title":{"rendered":"Wie Google sich einmal selbst \u00fcberlistete. Oder: 10.000 \u20ac um nichts"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44962\" aria-describedby=\"caption-attachment-44962\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-44962 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/04\/drei-affen.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44962\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Angelika Bentin &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Ein Antragsgegner eines einstweiligen\u00a0Verf\u00fcgungsverfahrens muss den Antragsteller abmahnen, bevor er ein Aufhebungsverfahren einleitet. Dies jedenfalls dann, wenn er nicht \u00a0Gefahr laufen m\u00f6chte, nach einem sofortigen Anerkenntnis auf den Kosten sitzen zu bleiben.\u00a0<\/i><\/p>\n<p><em>Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen unterstreicht diese Notwendigkeit (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 1.4.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20W%20338\/19\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 01.04.2019 - 18 W 338\/19: Google versteht kein Deutsch\">18 W 338\/19<\/a>). <\/em><\/p>\n<p><i>Der Fall zeigt auch, dass dabei um hohe Betr\u00e4ge gehen (vorliegend \u00fcber 10.000 \u20ac) und dass dieser Umstand sogar von spezialisierten Kanzleien, die sonst keinen prozessualen Trick auslassen, leicht \u00fcbersehen werden kann (bei der Verf\u00fcgungsbeklagten handelte es sich um Google).<\/i><\/p>\n<h2>Google l\u00f6scht nicht freiwillig<\/h2>\n<p>Es kommt vor, dass der Schuldner, der eine gegen ihn erlassene einstweilige Verf\u00fcgung im Rahmen eines Aufhebungsverfahrens nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/927.html\" title=\"&sect; 927 ZPO: Aufhebung wegen ver&auml;nderter Umst&auml;nde\">\u00a7\u00a7 927<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/936.html\" title=\"&sect; 936 ZPO: Anwendung der Arrestvorschriften\">936 ZPO<\/a> wegen ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde aufheben lassen will. Dies kann er dann tun, wenn Gr\u00fcnde f\u00fcr den Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung nachtr\u00e4glich weggefallen sind. Diese Option wollte im vorliegenden Fall keine geringere, als die Google LLC, Betreiberin der bekannten gleichnamigen Suchmaschine, f\u00fcr sich nutzen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin hatte gegen Google eine einstweilige Verf\u00fcgung wegen rechtswidriger Suchergebnisse beim Landgericht M\u00fcnchen I erwirkt, nachdem die Suchmaschine auf au\u00dfergerichtliche Entfernungsaufforderungen nicht reagiert hatte. Google l\u00f6schte in der Folgezeit die Suchergebnisse.<\/p>\n<p>Mit diesem grunds\u00e4tzlich erfreulichen Zwischenergebnis fangen die (prozessualen) Probleme von rechtswidriger Berichterstattung der Betroffenen allerdings oft erst richtig an. Denn auch wenn Google die Suchergebnisse gegebenenfalls nach einiger Zeit l\u00f6scht, muss der Antragsteller f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Vollziehung der dann in der Sache nicht mehr ben\u00f6tigten einstweiligen Verf\u00fcgung alleine deswegen sorgen, um nicht Gefahr zu laufen, auf den nicht unerheblichen Kosten des Verfahrens sitzen zu bleiben.<\/p>\n<h2>Googles Kanzlei ist nicht bevollm\u00e4chtigt<\/h2>\n<p>Eine beliebte Reaktion auf eine einstweilige Verf\u00fcgung, insbesondere US-amerikanischer Internetgiganten, besteht darin, die deutsche Anwaltskanzlei, die ansonsten f\u00fcr Aktivprozesse und die sonstige rechtliche Vertretung grunds\u00e4tzlich verantwortlich ist und mit denen man in zahlreichen Parallelf\u00e4llen in st\u00e4ndiger Korrespondenz steht, mitteilen zu lassen, dass diese nun ausgerechnet f\u00fcr das betroffene, f\u00fcr Google unangenehme einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren gerade nicht bevollm\u00e4chtigt sei.<\/p>\n<p>Bei deutschen Prozessgegnern stellt es f\u00fcr gew\u00f6hnlich kein Problem dar, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist: Dann stellt man die einstweilige Verf\u00fcgung schlicht der Partei pers\u00f6nlich zu. Innerhalb von Deutschland ein allt\u00e4glicher Vorgang. Bei Unternehmen mit Sitz im Ausland sieht das aber nat\u00fcrlich ein wenig anders aus. Denn in diesem Fall muss eine komplizierte und langwierige Auslandszustellung (in diesem Fall in die USA) in Gang gesetzt werden, die nicht selten viele Monate in Anspruch nehmen kann.<\/p>\n<p>Auch das ist f\u00fcr Antragsteller noch kein unl\u00f6sbares Problem. Denn obwohl die Vollziehungsfrist, die mit Zustellung der einstweiligen Verf\u00fcgung beim Antragsteller zu laufen beginnt, lediglich einen Monat betr\u00e4gt, wirkt der Zeitpunkt der tats\u00e4chlichen Zustellung, sei sie auch Monate sp\u00e4ter, auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Antragsteller zur\u00fcck, wenn dieser innerhalb der Vollziehungsfrist alles in seiner Macht stehende getan hat, die Auslandszustellung ordnungsgem\u00e4\u00df in Gang zu bringen. Die Zustellung muss &#8220;demn\u00e4chst&#8221; erfolgen.<\/p>\n<h2>Google versteht kein Deutsch<\/h2>\n<p>Google stellt dem Antragsgegner an dieser Stelle jedoch noch eine weitere H\u00fcrde in den Weg. Denn obwohl Google faktisch weltweit das gesamte Internet beherrscht und insbesondere \u00a0in Deutschland bzw. im deutschsprachigen Europa hervorragende Gesch\u00e4fte macht, ohne dass mangelnde Deutschkenntnisse daran hinderlich w\u00e4ren, stellen sich die Verantwortlichen bei Google im Rahmen des Vollziehungsverfahrens auf den Standpunkt, dass die Amtssprache in den Vereinigten Staaten Englisch sei und man kein Deutsch verstehe bzw. verstehen m\u00fcsse. Die zuzustellenden Dokumente seien daher \u2013 durch einen offiziellen Dolmetscher \u2013 \u00a0vorher zu \u00fcbersetzen.<\/p>\n<h2>Google verursacht Aufwand und Kosten<\/h2>\n<p>Das bringt den Antragsteller nicht nur in finanzielle Bedr\u00e4ngnis: Die h\u00f6chste hier bekannte Rechnung eines f\u00fcr die \u00dcbersetzung eines einstweiligen Verf\u00fcgungsbeschluss (nebst Anlagen) betrug sage und schreibe 16.000 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Antragsteller muss sich, insbesondere dann, wenn er, um Kosten zu sparen, selbst ein \u00dcbersetzungsb\u00fcro beauftragt, nat\u00fcrlich auch sputen. Wenn er die \u00dcbersetzung, was ebenfalls m\u00f6glich ist, in die H\u00e4nde des Gerichts gibt, muss er ebenfalls weiter dran mitarbeiten und die zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Vollziehung erforderlichen Zwischenschritte nach Kr\u00e4ften f\u00f6rdern.<\/p>\n<p>Den nach Erlass der einstweiligen Verf\u00fcgung an die Google f\u00fcr gew\u00f6hnlich vertretende Kanzlei gerichteten Vorschlag, zur Vermeidung des aufwendigen Zustellungsverfahrens und der \u00dcbersetzungskosten von ca. 6.000 \u20ac, auf diese F\u00f6rmlichkeiten zu verzichten und die einstweilige Verf\u00fcgung als zugestellt anzunehmen, lehnte diese ab. Es bleibe auch in diesem Fall dabei: Man sei nicht bevollm\u00e4chtigt. Google spekuliert nat\u00fcrlich darauf, dass der Antragsteller entweder bei der aufwendigen Prozedur Fehler macht oder schon die Kosten f\u00fcr die \u00dcbersetzung nicht aufbringt. Diese Rechnung hatte Google jedoch ohne die Antragstellerin gemacht.<\/p>\n<h2>Googles Kanzlei ist doch bevollm\u00e4chtigt<\/h2>\n<p>Nachdem die einstweilige Verf\u00fcgung rund 6.000 \u20ac sp\u00e4ter \u00fcbersetzt und ca. 3 Monate sp\u00e4ter an Googles Unternehmenssitz im sch\u00f6nen Kalifornien zugestellt worden war, bestellte sich die vorher unzust\u00e4ndige Kanzlei dann nat\u00fcrlich doch.<\/p>\n<p>Dies allerdings im Wesentlichen nur, um die Notwendigkeit der \u00dcbersetzung einzelner Unterlagen zu kritisieren, die H\u00f6he der Verfahrenskosten zu beanstanden und die Aufhebung der einstweiligen Verf\u00fcgung zu beantragen. Die \u00dcbersetzung habe zu lange gedauert und daher k\u00f6nne der letztendliche Zustellungszeitpunkt nicht auf einen Zeitraum zur\u00fcckwirken, in dem die Vollziehungsfrist noch eingehalten w\u00e4re.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus beantragte die Kanzlei, der Antragstellerin sowohl die Kosten des Anordnungsverfahrens als auch die weiteren Kosten des Aufhebungsverfahrens aufzuerlegen, eine Summe von mittlerweile \u00fcber 10.000 \u20ac, deren Entstehung von vornherein h\u00e4tte vermieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<h2>Google tr\u00e4gt Kosten in H\u00f6he von 10.000 \u20ac<\/h2>\n<p>Eine vorherige Aufforderung zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verf\u00fcgung erfolgte nicht. Ein folgenschwerer Fehler. Denn \u00a0die Antragsgegnerin erkannte den Aufhebungsantrag \u00a0\u2013 da ihr Ziel in der Sache, die L\u00f6schung der rechtswidrigen Suchergebnisse \u2013 zwischenzeitlich erreicht war, an. Sie wehrte sich lediglich gegen die Verpflichtung, die aus ihrer Sicht v\u00f6llig unn\u00f6tigen und wegen der Weigerungshaltung Googles verursachten Kosten \u00fcbernehmen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht M\u00fcnchen best\u00e4tigte das Landgericht M\u00fcnchen I schlie\u00dflich darin, dass \u00a0die Antragstellerin weder die Kosten des Anordnungsverfahrens tragen m\u00fcsse, noch die des Aufhebungsverfahrens (OLG M\u00fcnchen, Beschluss v. 1.4.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=18%20W%20338\/19\" title=\"OLG M&uuml;nchen, 01.04.2019 - 18 W 338\/19: Google versteht kein Deutsch\">18 W 338\/19<\/a>).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung im Aufhebungsverfahren sei grunds\u00e4tzlich auf die diesbez\u00fcglichen Kosten beschr\u00e4nkt. Die Kosten des Anordnungsverfahrens k\u00f6nnten der Antragstellerin daher nicht auferlegt werden. Aber auch die Kosten des Aufhebungsverfahren fielen dieser nicht zur Last. Diese habe vielmehr die Antragsgegnerin zu tragen. Nach zutreffender Auffassung habe der Antragsgegner eines Anordnungsverfahrens den Antragsteller vor Einleitung eines gerichtlichen Aufhebungsverfahrens zum Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verf\u00fcgung aufzufordern bzw. den Antrag gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/927.html\" title=\"&sect; 927 ZPO: Aufhebung wegen ver&auml;nderter Umst&auml;nde\">\u00a7 927 ZPO<\/a> anzudrohen. Diese sei nicht geschehen.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin habe daher ein wirksames sofortiges Anerkenntnis abgegeben. Dies sogar trotz des Umstands, dass sie nach Ablauf einer bestimmten Frist der Antragsgegnerin noch ein Abschlussschreiben geschickt hatte. Denn auch in diesem Zusammenhang habe die Aufhebungskl\u00e4gerin nicht auf ihr Vorhaben hingewiesen, die einstweilige Verf\u00fcgung unter Berufung auf die mangelnde Vollziehung aufheben zu lassen.<\/p>\n<h2>Do the right thing<\/h2>\n<p>Mit dieser Entscheidung nimmt ein fast 3 Jahre w\u00e4hrender Streit, in dem es zuletzt nur noch noch um \u2013 v\u00f6llig unn\u00f6tige, von Google nur zur Verursachung wirtschaftlichen Drucks ausgel\u00f6sten \u2013 Kosten ging, ein erfreuliches Ende.<\/p>\n<p>Abzuwarten bleibt, ob Google nun auch tats\u00e4chlich zahlt. Denn auch die Kosten eines Rechtsstreits m\u00fcssten notfalls per Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden. Und zwar, Sie erraten es, wiederum in den USA.\u00a0Vielleicht besinnt sich Google ja doch noch auf sein Konzernmotto. Das lautet seit 2015 &#8220;<i>Do the right thing<\/i>.&#8221;<\/p>\n<dl><\/dl>\n<p><em>Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Antragsgegner eines einstweiligen\u00a0Verf\u00fcgungsverfahr [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":44962,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[17284,3382],"tags":[89,17810,17811,17812],"class_list":["post-44956","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-verhandlungsstrategie-prozesstaktik","category-kurioses-und-interessantes","tag-google","tag-david","tag-goliath","tag-winkeladvokatur"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44956","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=44956"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/44956\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media\/44962"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=44956"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=44956"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=44956"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}