{"id":44568,"date":"2019-03-27T07:07:45","date_gmt":"2019-03-27T06:07:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=44568"},"modified":"2019-04-13T19:14:49","modified_gmt":"2019-04-13T18:14:49","slug":"abrufbarkeit-internationale-zustaendigkeit-new-york","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/urheber-designrecht\/abrufbarkeit-internationale-zustaendigkeit-new-york\/","title":{"rendered":"If I can make it there, I&#8217;ll make it anywhere: LG K\u00f6ln verbietet Agentur in New York Bilderklau auf Instagram"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_44570\" aria-describedby=\"caption-attachment-44570\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-44570\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Zust\u00e4ndigkeit-Unternehmen-NewYork.jpg\" alt=\"\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-44570\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 f11photo \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><i>Das Landgericht K\u00f6ln bleibt seiner Linie treu und folgt dem BGH weiterhin darin, dass es f\u00fcr eine internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte f\u00fcr ein Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen gen\u00fcgt, dass die entsprechende Internetseite (auch) in Deutschland abrufbar ist.<\/i><\/p>\n<p><i>Die Spezialkammer f\u00fcr Urheberrecht des LG K\u00f6ln hat dementsprechend \u00a0aktuell eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen ein Unternehmen mit Sitz in New York erlassen, dass ein Lichtbildwerk \u00a0im Rahmen eines englischsprachigen Instagram-Postings \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht hatte (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 25.2.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%2068\/19\" title=\"14 O 68\/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">14 O 68\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Beschluss-LG-K\u00f6ln-14-O-68-19.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/i><\/p>\n<h2>Fotoklau auf Instagram<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin, eine international arbeitende Fotografin hatte festgestellt, dass eine New Yorker Kreativagentur eines ihrer Lichtbildwerke auf Instagram ver\u00f6ffentlicht hatte. Sie forderte die Agentur zur Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung und zur Zahlung von Schadensersatz auf.<\/p>\n<p>Anders als man \u00a0dies bei einer Kreativagentur, somit einem Unternehmen, das selbst \u00a0zu einem gro\u00dfen Teil auf das Urheberrecht angewiesen ist, vermuten w\u00fcrde, war man sich dort keiner Schuld bewusst. Die Antragstellerin solle doch \u2013 \u00a0ein von Kreativen oft geh\u00f6rtes Verteidigungsargument \u2013 froh sein, dass man ihr Foto auf Instagram ver\u00f6ffentlicht habe. Denn dadurch erlange sie ja weitere Bekanntheit.<\/p>\n<h2>Unterlassungserkl\u00e4rung wurde verweigert<\/h2>\n<p>Eine Unterlassungserkl\u00e4rung oder gar die Erstattung von Schadensersatz wies man emp\u00f6rt von sich. Man werde vielmehr seine &#8220;Anw\u00e4lte&#8221; (eine bestimmte Art von Zeitgenossen behauptet kurioserweise regelm\u00e4\u00dfig, stets gleich mehrere Rechtsberater zur Hand zu haben) mit dem Fall befassen. Der (Einzel-)Anwalt, der dann antwortete, half der Antragsgegnerin jedoch auch nicht. Die Abgabe einer Unterlassungserkl\u00e4rung wurde auch von diesem abgelehnt.<\/p>\n<h2>Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung in Deutschland?<\/h2>\n<p>Die Antragstellerin stand nun trotz der eindeutigen Rechtslage vor einem Problem: W\u00fcrde sie die Rechtsverletzung \u00fcberhaupt in Deutschland in Anspruch nehmen k\u00f6nnen?<\/p>\n<h2>Bisher musste ein Inlandsbezug\u00a0dargelegt werden<\/h2>\n<p>Die bisherige Rechtssprechung machte es den T\u00e4tern leicht.\u00a0Denn der Rechteinhaber musste \u2013 jedenfalls bis zum Jahr 2016 \u2013 darlegen, dass die Internetseite, auf der sich die Rechtsverletzung befand, <em>bestimmungsgem\u00e4\u00df<\/em> auch in Deutschland abgerufen werden konnte. Die blo\u00dfe Abrufbarkeit der Seite reichte nicht aus. Der Rechteinhaber musste daher regelm\u00e4\u00dfig m\u00fchsam anhand von objektiven Indizien darlegen, dass mit der Internetseite auch deutsche Nutzer angesprochen werden sollten.<\/p>\n<h2>Damit ist es jetzt im Urheberrecht vorbei<\/h2>\n<p>Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az- <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2043\/14\" title=\"I ZR 43\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 43\/14<\/a>)\u00a0hat\u00a0im April 2016 entschieden, dass der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/ZPO\/32.html\" title=\"&sect; 32 ZPO: Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung\">\u00a7 32 ZPO<\/a> bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachen des Schutzgegenstands \u00fcber eine Internetseite im Inland belegen ist, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland gesch\u00fctzt sind und die Internetseite (auch) im Inland \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist.<\/p>\n<p>Details zu dem erfreulichen Paradigmenwechsel k\u00f6nnen hier nachgelesen werden:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/medienrecht-und-persoenlichkeitsrecht\/internationale-zustaendigkeit-urheberrechtsverletzung-persoenlichkeitsrechtsverletzung\">BGH: F\u00fcr die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte gen\u00fcgt die blo\u00dfe Abrufbarkeit der Internetseite in Deutschland<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>Das LG K\u00f6ln schloss sich im Jahr 2018 dem BGH an<\/h2>\n<p>Man sollte meinen, dass die Instanzgerichte die Entscheidung des BGH nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern auch umgehend umsetzen w\u00fcrden. Weit gefehlt. Zwei Jahre lang hatten wir f\u00fcr unsere Mandanten bei unterschiedlichsten Gerichten bundesweit entsprechend vorgetragen und waren mit diesem Argument\u2013 auch wenn wir die Gerichte meist mit anderen geografischen Ber\u00fchrungspunkten von ihrer Zust\u00e4ndigkeit \u00fcberzeugen konnten \u2013 durchgehend gescheitert.<\/p>\n<p>Das ist seit dem August 2018 \u2013 jedenfalls in K\u00f6ln \u2013 anders (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 14.8.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20271\/18\" title=\"LG K&ouml;ln, 14.08.2018 - 14 O 271\/18: Blo&szlig;e Abrufbarkeit einer Rechtsverletzung in Deutschland beg...\">14 O 271\/18<\/a>). Wir berichteten hier:<\/p>\n<ul>\n<li><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheberrecht\/abrufbarkeit-internationale-zustaendigkeit\">LG K\u00f6ln: Blo\u00dfe Abrufbarkeit einer Rechtsverletzung in Deutschland begr\u00fcndet internationale Zust\u00e4ndigkeit<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<h2>K\u00f6ln bleibt seiner Linie treu und erl\u00e4sst einstweilige Verf\u00fcgung<\/h2>\n<p>Erfreulicherweise hielt das Landgericht K\u00f6ln auch im vorliegenden Fall an seiner Auffassung fest und erlie\u00df zu Gunsten der Antragstellerin eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit der dem New Yorker Unternehmen verboten wurde, das Lichtbildwerk auf Instagram \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen (LG K\u00f6ln, Beschluss v. 25.2.2019, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%2068\/19\" title=\"14 O 68\/19 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">14 O 68\/19<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2019\/03\/Beschluss-LG-K\u00f6ln-14-O-68-19.pdf\">hier als PDF abrufbar<\/a>).<\/p>\n<p>Die zust\u00e4ndige Kammer f\u00fchrt diesbez\u00fcglich wie folgt aus:<\/p>\n<blockquote><p>(&#8230;)\u00a0Danach ist f\u00fcr den mit dem einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren verfolgten Unterlassungsanspruch die internationale Zust\u00e4ndigkeit deutscher Gerichte begr\u00fcndet.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0D<\/span>er Antragsteller nimmt die \u2013 in New York ans\u00e4ssige \u2013 Antragsgegnerin wegen der behaupteten Verletzung eines in Deutschland bestehenden Leistungsschutzrechts des Lichtbildners auf Unterlassung in Anspruch, in Deutschland bestimmte Lichtbilder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen. Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von Paragraf 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein \u00f6ffentliches Zug\u00e4nglichmachung des Schutzgegenstands \u00fcber eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland gesch\u00fctzt sind und die Internetseite (auch) im Inland \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich ist. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Internetauftritt bestimmungsgem\u00e4\u00df (auch) im Inland abgerufen werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 21.4.2016, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%2043\/14\" title=\"I ZR 43\/14 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 43\/14<\/a> \u2013An Evening With Marlene Dietrich).<\/p><\/blockquote>\n<h2><strong>Fazit<\/strong><\/h2>\n<p>Hochinteressant ist die vom Landgericht K\u00f6ln adaptierte BGH-Entscheidung f\u00fcr die immer h\u00e4ufiger notwendig werdenden Klagen gegen Google oder andere US-Unternehmen.\u00a0Es steht zu hoffen, dass \u2013 wie es eigentlich selbstverst\u00e4ndlich sein m\u00fcsste \u2013 weitere Instanzgerichte \u00a0der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung folgen.<\/p>\n<p>Auch, wenn eine deutsche Entscheidung im Ausland, insbesondere wenn es L\u00e4nder au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union betrifft, oft nicht unmittelbar vollstreckbar sind, kann es sinnvoll sein, einen entsprechenden Titel zu erwirken. Dieser gilt zwar nur unmittelbar zwischen den Streitparteien, kann aber zur Illustration der Rechtslage bzw. f\u00fcr den Beleg der Tatsache, dass ein deutsches Gericht das Verhalten bereits als unzul\u00e4ssig beurteilt hat, auch Dritten, wie zum Beispiel Hostprovidern und nicht zuletzt Suchmaschinenbetreibern, wie zum Beispiel Google vorgelegt werden. Ab Kenntnis eines Rechtsversto\u00dfes haften diese n\u00e4mlich jedenfalls als St\u00f6rer auf Unterlassung und gegebenenfalls sogar auch auf Schadensersatz.<\/p>\n<p>Last but not least kann es nat\u00fcrlich auch n\u00fctzlich sein, Gesch\u00e4ftspartner davon in Kenntnis zu setzen, dass die im Internet kursierenden \u00c4u\u00dferungen nicht nur \u2013 gerichtlich festgestellt \u2013 unwahr sind, sondern dass er sich man dagegen auch entschieden zur Wehr setzt.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei \u00a0hat die Antragstellerin vertreten.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht K\u00f6ln bleibt seiner Linie treu und folgt [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":44570,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"Rechteinhaber haben ab sofort die M\u00f6glichkeit, ihre Rechte auch gegen internationale Rechtsverletzer in Deutschland durchzusetzen. 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