{"id":38768,"date":"2018-04-22T07:54:45","date_gmt":"2018-04-22T06:54:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=38768"},"modified":"2018-04-23T22:57:39","modified_gmt":"2018-04-23T21:57:39","slug":"rechtsschutzbeduerfnis-klarstellungsverfuegung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/rechtsschutzbeduerfnis-klarstellungsverfuegung\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Zweite einstweilige Verf\u00fcgung statthaft bei Zweifeln zum Kernbereich der ersten (Klarstellungsverf\u00fcgung)"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_38781\" aria-describedby=\"caption-attachment-38781\" style=\"width: 445px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-38781 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Klarstellungsverf\u00fcgung.jpg\" alt=\"zweite einstweilige Verf\u00fcgung bei Zweifel zum Kernbereich\" width=\"445\" height=\"270\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Klarstellungsverf\u00fcgung.jpg 445w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2018\/04\/Klarstellungsverf\u00fcgung-90x55.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 445px) 100vw, 445px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-38781\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 ra2 studio &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Das <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\">Lauterkeitsrecht<\/a> und das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren, in dessen Rahmen die meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten gef\u00fchrt werden, haben interessante Facetten.<\/p>\n<h2>Eilverf\u00fcgung, Versto\u00df, Ordnungsmittelantrag<\/h2>\n<p>Vorliegend ging es um den Fall, in dem ein Wettbewerber eine Verf\u00fcgung wegen einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/wettbewerbsrecht\/verfolgung-unlauterer-werbung\">irref\u00fchrenden Werbung<\/a> eines Konkurrenten erwirkt hatte. Dieser hatte behauptet, Whirlpool-Hersteller zu sein. In Wirklichkeit war er aber nur H\u00e4ndler. Als die Antragtellerstellerin bemerkte, dass die Antragsgegnerin weiterhin behauptete, &#8220;auf die Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen Whirlpools spezialisiert&#8221; zu sein, beantragte sie ein Ordnungsgeld. Bis hierher nichts Ungew\u00f6hnliches.<\/p>\n<h2>Zweifel an Kerngleichheit begr\u00fcnden Klarstellungsbed\u00fcrfnis<\/h2>\n<p>Der Gegner verteidigte sich im Ordnungsmittelverfahren allerdings vor allem mit dem Argument, dass das aktuelle Verhalten von ganz anderer Qualit\u00e4t (nicht kerngleich) sei und daher kein Versto\u00df gegen die einstweilige Verf\u00fcgung darstelle und er deswegen kein Ordnungsgeld verwirkt habe.<\/p>\n<p>Die Antragstellerin konnte somit schon aus diesem Grund nicht sicher sein, mit dem Ordnungsmittel zu ihrem Rechtsschutzziel zu gelangen. Das aktuelle Verhalten h\u00e4tte vom Vollstreckungsgericht als nicht mehr vom ersten Titel erfassten (nicht kerngleichen) Verhalten beurteilt werden k\u00f6nnen. Andererseits war auch nicht sichergestellt, dass sie mit einem weiteren Erkenntnisverfahren erfolgreich sein w\u00fcrde. Das anzurufende Erkenntnisgericht h\u00e4tte in der Handlung n\u00e4mlich wiederum einen kerngleichen Versto\u00df sehen und den Antrag daher mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnis abweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Dieses &#8220;Dilemma&#8221; hat das Oberlandesgericht erkannt und ein Rechtsschutzbed\u00fcrfnis f\u00fcr eine weitere einstweilige Verf\u00fcgung bereits deswegen angenommen, da der Ausgang des eingeleiteten Ordnungsmittelverfahrens ungewiss sei und die Verj\u00e4hrung der auf Grund des Versto\u00dfes geltend zu machenden Anspr\u00fcche drohe.<\/p>\n<h2>Dringlichkeitsfrist beginnt mit Zweifeln<\/h2>\n<p>Auch die Dringlichkeitsvermutung sei nicht widerlegt. W\u00e4hrend das Landgericht noch angenommen hatte, dass \u00a0die Antragstellerin die Dringlichkeitsvermutung durch zu langes Zuwarten selbst widerlegt habe, folgte das Oberlandesgericht K\u00f6ln der Antragstellerin in ihrer Auffassung, dass f\u00fcr die Beurteilung der Dringlichkeitsfrist nicht auf die erstmalige Kenntnis des Versto\u00dfes als solchem abgestellt werden muss, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Antragsgegnerin im Rahmen des Ordnungsmittelverfahrens zum ersten Mal einen kerngleichen Versto\u00df in Zweifel zog. Erst dann habe sie die Stellung eines neuen Antrags auf einstweilige Verf\u00fcgung in Erw\u00e4gung ziehen m\u00fcssen. Bis dahin konnte sie davon ausgehen, mit der Stellung des Ordnungsmittelantrags alles Erforderliche und insbesondere auch Erfolgsversprechende getan zu haben, auch den neuen Versto\u00df abzustellen. Jedenfalls k\u00f6nne aus der Gesamtschau des Verhaltens der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass es ihr mit der zeitnahen Unterbindung des ger\u00fcgten Verhaltens nicht eilig gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das\u00a0Oberlandesgericht K\u00f6ln hat daher die beantragte einstweilige Verf\u00fcgung \u00a0erlassen\u00a0(OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 5.4.2018, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20W%2032\/18\" title=\"OLG K&ouml;ln, 05.04.2018 - 6 W 32\/18: Zweite einstweilige Verf&uuml;gung statthaft bei Zweifeln zum Kern...\">6 W 32\/18<\/a>).\u00a0Damit wird dem H\u00e4ndler verboten, zu behaupten, er sei auf die Herstellung und den Vertrieb von hochwertigen Whirlpools spezialisiert.\u00a0Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 \u20ac oder bis zu sechs Monate Ordnungshaft.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist im Wege einer <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/glossar\/beschluss\">Beschlussverf\u00fcgung<\/a> ergangen.\u00a0Eine endg\u00fcltige Entscheidung bleibt einem Hauptsachverfahren vorbehalten. Es sei denn, der H\u00e4ndler w\u00fcrde die Verf\u00fcgung als endg\u00fcltige Regelung anerkennen.<\/p>\n<h2>Praxistipp:<\/h2>\n<p>Die oft, \u00a0insbesondere bei unerfahrenen Kollegen zu beobachtende Unsitte, sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren vorsichtshalber einfach alles \u2013 und am besten noch mit \u201eNichtwissen\u201c \u2013 zu bestreiten, ist nicht nur bestenfalls sinnlos, sondern kann im schlimmsten Falle zu weiteren rechtlichen Schritten des Gegners und damit zu weiterem Aufwand und weiteren Kosten f\u00fchren.<\/p>\n<p>Da in wettbewerbsrechtlichen Verfahren der Sachverhalt oft feststeht und daran auch nicht zu r\u00fctteln ist,\u00a0ist die Versuchung\u00a0insbesondere im Ordnungsmittelverfahren gro\u00df, den Streit von der tats\u00e4chlichen Ebene weg hin zu der rechtlichen Frage zu verlagern,\u00a0ob das streitgegenst\u00e4ndliche Verhalten vom Tenor erfasst ist oder nicht. Diese naheliegende, weil h\u00e4ufig einzig erfolgversprechende Rechtsverteidigung \u00a0ist jedoch h\u00e4ufig kontraproduktiv. Es ist oft kl\u00fcger, den Versto\u00df gegen eine Unterlassungsverf\u00fcgung unstreitig zu stellen und lediglich bei der Frage der H\u00f6he des Ordnungsgelds zu versuchen, das Gericht insoweit milde zu stimmen.<\/p>\n<p>Wie der vorliegende Fall zeigt, kann eine absolute &#8220;Konfliktverteidigung&#8221; schnell nach hinten losgehen. Im vorliegenden Fall muss die Antragsgegnerin und Schuldnerin jedenfalls die Kosten des zus\u00e4tzlichen einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens tragen, selbst wenn sich nachher herausstellen sollte, dass das aktuelle Verhalten trotz anf\u00e4nglicher Zweifel doch in den Kernbereich des ersten Verbots f\u00e4llt.<\/p>\n<p><em>Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragstellerin vertreten.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Lauterkeitsrecht und das einstweilige Verf\u00fcgungsver [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":38781,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"zweite einstweilige Verf\u00fcgung bei Zweifel zum Kernbereich","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"Man sollte Art und Umfang der Rechtsverteidigung im Ordnungsmittelverfahren mit Bedacht w\u00e4hlen. Undifferenziertes Bestreiten mit Nichtwissen kann hier gef\u00e4hrlich sein.","footnotes":""},"categories":[15],"tags":[150,17274,17275],"class_list":["post-38768","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-wettbewerbsrecht-kartellrecht","tag-einstweilige-verfugung","tag-rechtsschutzbeduerfnis","tag-klarstellungsverfuegung"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38768","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=38768"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/38768\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media\/38781"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=38768"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=38768"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=38768"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}