{"id":36461,"date":"2017-12-19T08:19:15","date_gmt":"2017-12-19T07:19:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=36461"},"modified":"2024-09-23T17:32:16","modified_gmt":"2024-09-23T15:32:16","slug":"schwierigkeiten-des-unterlassungsantrags-im-gewerblichen-rechtsschutz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/schwierigkeiten-des-unterlassungsantrags-im-gewerblichen-rechtsschutz\/","title":{"rendered":"Nicht dringlich, unzul\u00e4ssig, unbegr\u00fcndet \u2013 Zu den Schwierigkeiten des Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_36473\" aria-describedby=\"caption-attachment-36473\" style=\"width: 426px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-36473 size-full\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/Unterlassungsantrag-und-einstweilige-Verf\u00fcgung.jpg\" alt=\"Schwierigkeiten des Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz\" width=\"426\" height=\"282\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/Unterlassungsantrag-und-einstweilige-Verf\u00fcgung.jpg 426w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/12\/Unterlassungsantrag-und-einstweilige-Verf\u00fcgung-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 426px) 100vw, 426px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-36473\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 Thomas S\u00f6llner &#8211; fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p><em>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat aktuell einen Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen (LG D\u00fcsseldorf, Urteil v. 1.12.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=37%20O%2080\/17\" title=\"LG D&uuml;sseldorf, 01.12.2017 - 37 O 80\/17: Nicht dringlich, unzul&auml;ssig, unbegr&uuml;ndet - Unterlassung...\">37 O 80\/17<\/a>, nicht rechtskr\u00e4ftig). <\/em><\/p>\n<p><em>Die Entscheidung hat es in sich. Allerdings nicht mit Blick auf materielle Rechtsfragen, sondern auf die prozessualen Besonderheiten der Unterlassungsanspr\u00fcche und\u00a0des einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahrens.<\/em><\/p>\n<h2>Die Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen ist nicht einfach<\/h2>\n<p>Die Geltendmachung von Unterlassungsanspr\u00fcchen, wie sie im <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/markenrecht\/\">Markenrecht<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/wettbewerbsrecht\/\">Wettbewerbsrecht<\/a>, <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/thema\/urheberrecht\/\"><\/a>Urheberrecht und <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/rechtsgebiete\/persoenlichkeitsrecht\">Pers\u00f6nlichkeitsrecht<\/a>\u00a0haupts\u00e4chlich Gegenstand von Streitigkeiten sind,\u00a0ist schwierig.<\/p>\n<p>Da ist einmal die <a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/sportrecht\/mehr-ist-weniger-die-antragsfassung-beim-unterlassungsanspruch\/\">Antragsfassung<\/a>.\u00a0Der Unterlassungsantrag stellt im gewerblichen Rechtsschutz den Kern des prozessualen Vorgehens dar und ist in der Praxis Quelle zahlreicher Fehler. Falsche Formulierungen k\u00f6nnen \u2013 wie im allgemeinen Zivilrecht auch \u2013 dazu f\u00fchren, dass das angerufene Gericht den Antrag bei einer <strong>Zuvielforderung<\/strong> \u2013 mit den entsprechenden Kostenfolgen \u2013 teilweise zur\u00fcckweist oder bei Zur\u00fcckbleiben hinter dem gesetzlichen Anspruch <strong>zu wenig<\/strong> zuspricht.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus besteht bei einem Unterlassungsantrag zus\u00e4tzlich die gro\u00dfe Gefahr, dass dieser aufgrund von Formulierungsfehlern an dem Anspruch beziehungsweise berechtigten Begehren des Gl\u00e4ubigers vollst\u00e4ndig vorbeigeht und deshalb als <strong>unbegr\u00fcndet<\/strong> abgewiesen werden muss. Schlie\u00dflich geschieht es in der Praxis nicht selten, dass Antr\u00e4ge sogar allein deshalb abgewiesen werden, da diese aufgrund <strong>Unbestimmtheit<\/strong> unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<h2>Das einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren ist kompliziert<\/h2>\n<p>Ein gro\u00dfer Teil der Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz wird zudem nicht im Klageverfahren, sondern im <strong>einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren<\/strong> gef\u00fchrt und letztendlich im sogenannten Abschlussverfahren auch endg\u00fcltig erledigt.\u00a0Vor dem Hintergrund stets zu beachtender kurzer Verj\u00e4hrungs- und Dringlichkeitsfristen und zahlreicher Spezialvorschriften scheitert die Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen im Eilverfahren auch bei eindeutiger Rechtslage nicht selten allein aus formellen Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Elementare Voraussetzung f\u00fcr eine einstweilige Verf\u00fcgung ist die <strong>Dinglichkeit<\/strong> der Angelegenheit, deren Spanne je nach angerufenem Gericht zwischen 1 und 3 Monaten liegt. Sie wird zu Gunsten des Gl\u00e4ubigers zwar widerleglich vermutet. Kann der Schuldner allerdings darlegen, dass der Gl\u00e4ubiger den Versto\u00df schon fr\u00fcher kannte oder h\u00e4tte kennen m\u00fcssen, muss der Verf\u00fcgungsantrag ohne R\u00fccksicht auf die materielle Rechtslage zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<h2>Hintergrund des aktuellen Falls<\/h2>\n<p>Ein Whirlpool- und Saunah\u00e4ndler, der zurzeit mit einer regelrechten Abmahnwelle gegen unterschiedliche Konkurrenten auf sich aufmerksam macht, hatte in einem aktuellen Fall mit diesen prozessualen Schwierigkeiten zu k\u00e4mpfen.<\/p>\n<p>Er hatte sich daran gest\u00f6rt, dass ein Mitbewerber mit der Angabe &#8220;Made in Germany&#8221; f\u00fcr seine Produkte warb. Der Vorwurf: Wesentliche Bestandteile der Waren seien Zulieferteile, die im Ausland hergestellt wurden. Ein weiterer Angriffspunkt bestand in einer angeblich rechtsfehlerhaften Information der Verbraucher \u00fcber den Liefertermin der \u00fcber die Internetseite zu bestellenden Waren. Der dritte Antrag befasste sich mit einer vermeintlich irref\u00fchrenden Werbung mit dem Hinweis &#8220;CE-gepr\u00fcft&#8221;.<\/p>\n<p>Man kann sagen, dass in diesem Verfahren f\u00fcr die Antragstellerin <strong>alles schief gegangen<\/strong> ist, was schief gehen konnte. Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat den Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung n\u00e4mlich nicht nur in allen drei geltend gemachten Punkten mit einer ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, sondern zus\u00e4tzlich jeweils aus einem anderen Grund. Ein Antrag war nicht mehr dringlich, einer unzul\u00e4ssig und der letzte unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<h2>1. Nicht dringlich<\/h2>\n<p>Das Problem des ersten Antrags bestand darin, dass die Antragsgegnerin nachweisen konnte, dass die Antragstellerin von der Werbung &#8220;Made in Germany&#8221; bereits seit geraumer Zeit Kenntnis hatte. Denn die Antragstellerin hatte die\u00a0Antragsgegnerin schon im Mai 2017 wegen eines anderen vermeintlich irref\u00fchrenden Verhaltens abgemahnt und verklagt. Zur Darstellung der dort in Rede stehenden Vereltzungshandlung hatte die Antragstellerin Screenshots eingereicht, auf denen u.a. eine siegelartige Abbildung mit der Aufschrift &#8220;Made in Germany&#8221; zu sehen war. Damit lagen zwischen Kenntnisnahme der monierten Handlung und dem Antrag auf einstweilige Verf\u00fcgung ein <strong>Zeitraum von \u00fcber 3 Monaten<\/strong>, der selbst f\u00fcr den ansonsten mit 2 Monaten gro\u00dfz\u00fcgigen Oberlandesgerichtsbezirk D\u00fcsseldorf zu lang war.<\/p>\n<h2><strong>2. Unzul\u00e4ssig, weil unbestimmt<\/strong><\/h2>\n<p>Der zweite Antrag lautete,<\/p>\n<blockquote><p>(&#8230;) es zu unterlassen, gegen\u00fcber Verbrauchern Angebote zum Abschluss eines Fernsabsatzvertrages bereit zu halten und\/oder bereit halten zu lassen und\/oder Verbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags aufzufordern und\/oder auffordern zu lassen (sog. &#8220;invitatio ad offerendum&#8221;), ohne dabei den Verbraucher ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber den Termin, bis zu dem die Unterlassungsschuldnerin die Ware liefern muss, zu informieren.<\/p><\/blockquote>\n<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf war in Bezug auf diesen Antrag mit der Antragstellerin der Meinung, dass dieser unbestimmt und daher unzul\u00e4ssig sei. Denn damit werde nicht nur die konkrete Verletzungsform verboten, sondern allgemein das Angebot von Fernabsatzvertr\u00e4gen, ohne Verbraucher &#8220;<strong>ordnungsgem\u00e4\u00df<\/strong>&#8221; \u00fcber den Liefertermin zu informieren. W\u00fcrde diesem Antrag entsprechen, se nicht klar, was von der Antragsgegnerin erwartet w\u00fcrde. Der Streit dar\u00fcber, was &#8220;ordnungsgem\u00e4\u00df&#8221; ist und was nicht, w\u00fcrde in das Vollstreckungsverfahren verlagert.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei dieser bei unerfahrenen Prozessvertretern h\u00e4ufig anzutreffenden Formulierung \u2013 und das hat das Gericht nicht thematisiert \u2013 zudem um eine Unterlassungsverpflichtung mit <strong>doppelter Verneinung<\/strong> und damit\u00a0in Wirklichkeit nicht um ein Unterlassungs-, sondern um ein Handlungsgebot. F\u00fcr ein solches gilt aber die oben erw\u00e4hnte Dringlichkeitsvermutung nicht. Einzelheiten zu diesem Problem k\u00f6nnen im LHR-Artikel &#8220;<a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/magazin\/urheber-designrecht\/doppelte-verneinung\/\">Die Unterlassung der Unterlassung: Keine Dringlichkeit bei doppelter Verneinung im Antrag<\/a>&#8221; nachgelesen werden.<\/p>\n<h2>3. Unbegr\u00fcndet<\/h2>\n<p>Der dritte Antrag lautete,<\/p>\n<blockquote><p>(&#8230;) es zu unterlassen, mit &#8220;CE-gepr\u00fcft&#8221; zu werben, wenn das beworbene Produkt nicht nachweislich durch eine beh\u00f6rdlich anerkannte Stelle unabh\u00e4ngig gepr\u00fcft wurde, wenn das geschieht wie in Anlage 2.&#8221;<\/p><\/blockquote>\n<p>Dieser Antrag sei unbegr\u00fcndet, so die Kammer des Landgerichts D\u00fcsseldorf. Denn hier werde der Antragsgegnerin nicht ein blo\u00dfes Unterlassen geboten, sondern im Rahmen der Bedingung eine bestimmte Verhaltenspflicht auferlegt, was ausnahmsweise zul\u00e4ssig sein k\u00f6nne, deren Erf\u00fcllung jedoch in diesem Fall unm\u00f6glich sei: Eine &#8220;CE-Pr\u00fcfung&#8221; durch eine unabh\u00e4ngige Stelle, nach deren Durchf\u00fchrung man mit der Aussage &#8220;CE-gepr\u00fcft&#8221; werben d\u00fcrfe, gebe es n\u00e4mlich nicht.<\/p>\n<h2>Fazit<\/h2>\n<p>Eine sehr instruktive Entscheidung, die auch deswegen erfreulich ist, weil sie dem um sich greifenden &#8220;Wildwuchs&#8221; bei den Antr\u00e4gen in Unterlassungsverfahren einen deutlichen Riegel vorschiebt. In letzter Zeit kam es immer h\u00e4ufiger vor, dass Gerichte die abstrusesten Antr\u00e4ge \u2013 aus Unkenntnis oder aus der \u00dcberzeugung, dass der Schuldner sich bei (vermeintlich) klarer materieller Rechtslage mal nicht so anstellen solle \u2013 entweder einfach durchgewunken oder in v\u00e4terlicher F\u00fcrsorge so lange zu Gunsten des Gl\u00e4ubigers umge\u00e4ndert haben, bis es dann irgendwie passte, ohne dabei wenigstens Konsequenzen bei der Kostenentscheidung zu ziehen.<\/p>\n<p><em>Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Antragsgegnerin vertreten.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht D\u00fcsseldorf hat aktuell einen Antrag auf [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":36473,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"Schwierigkeiten des Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz","_yoast_wpseo_title":"Zu den Schwierigkeiten des Unterlassungsantrags im gewerblichen Rechtsschutz","_yoast_wpseo_metadesc":"Die Durchsetzung von Unterlassungsanspr\u00fcchen im Eilverfahren scheitert h\u00e4ufiger, als man denkt. 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