{"id":35094,"date":"2017-10-23T06:20:41","date_gmt":"2017-10-23T05:20:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de?p=35094"},"modified":"2017-11-29T00:50:04","modified_gmt":"2017-11-28T23:50:04","slug":"reinheitsgebot-bezeichnung-bier","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/wettbewerbsrecht-kartellrecht\/reinheitsgebot-bezeichnung-bier\/","title":{"rendered":"Reinheitsgebot ad\u00e9? \u2013 LG M\u00fcnchen I: &#8220;Ginger Beer&#8221; f\u00fcr Softdrink ist zul\u00e4ssig \u2013 Was Brauer und H\u00e4ndler jetzt beachten m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_35246\" aria-describedby=\"caption-attachment-35246\" style=\"width: 420px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-35246\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Reinheitsgebot.jpg\" alt=\"\" width=\"420\" height=\"286\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Reinheitsgebot.jpg 420w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Reinheitsgebot-90x61.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 420px) 100vw, 420px\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-35246\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9 tkphotography &#8211; Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Bier ist wohl eine der wichtigsten deutschen Errungenschaften. Im Jahr 736 wurde im bayerischen Geisenfeld erstmalig von einem besonderen Gerstensaft berichtet.<\/p>\n<h3>Bier ist drittliebstes Getr\u00e4nk der Deutschen<\/h3>\n<p>Bier ist zwar \u2013 anders als man denken k\u00f6nnte \u2013 nicht das beliebteste Getr\u00e4nk der Deutschen. Kaffee und\u00a0Mineralwasser liegen noch davor auf den Pl\u00e4tzen eins und zwei. Im Jahr 2016 lag der Pro-Kopf-Verbrauch von Bier in Deutschland jedoch immerhin bei durchschnittlich rund 104,1 Litern. Im europ\u00e4ischen Vergleich wird nur in Tschechien mit ca. 140 Litern pro Kopf mehr Bier getrunken, w\u00e4hrend man zB in den USA nur ca. 80 Liter und in Indien, im statistischen Schlusslicht, nur zwei Liter Bier pro Jahr konsumiert.<\/p>\n<p>Dem drittplatzierten Getr\u00e4nk Bier kommt auch hohe wirtschaftliche Bedeutung zu. Auch wenn der Bierumsatz in den letzten Jahren leicht zur\u00fcckgegangen ist, wurden im ersten Halbjahr 2017 immerhin noch 46,8 Millionen Hektoliter Bier verkauft. \u00a0Es ist daher nicht verwunderlich, dass \u00a0die Bezeichnung Bier in Deutschland \u2013 jedenfalls bisher \u2013 einen besonderen Schutz genie\u00dft.<\/p>\n<h3>Das Reinheitsgebot sch\u00fctzt die Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; seit \u00fcber 500 Jahren<\/h3>\n<p>Der bekannteste Schutz besteht aus der im allgemeinen als &#8220;Reinheitsgebot&#8221; bezeichneten Regel, dass Bier nur bestimmte Inhaltsstoffe haben darf. Das Reinheitsgebot, wonach Bier aus Hopfen, Malz, Hefe und Wasser hergestellt werden muss,\u00a0geht auf verschiedene historische Rechtsordnungen zur\u00fcck. Zumeist wird sich dabei jedoch auf eine Landesordnung des Herzogtums Bayern von 1516 bezogen, in der es hei\u00dft:<\/p>\n<blockquote><p>\u201eWir wollen auch sonderlichen, das f\u00fcran allenthalben in unnsern Steten, M\u00e4rckten und auf dem Lannde, zu kainem Pier merer St\u00fcckh, dann allain Gersten, Hopffen unnd Wasser, genommen und gepraucht sollen werden.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Brauvorschriften waren eine Reaktion auf zahlreiche Klagen \u00fcber schlechtes Bier. Um ihren Gewinn trotz steigender Rohstoffpreise und unterschiedlicher regionaler Bedingungen zu sichern, reagierten viele Brauer mit einer schlechteren Qualit\u00e4t.<\/p>\n<h3>Das Reinheitsgebot: Nicht nur Qualit\u00e4tssicherung<\/h3>\n<p>Hintergrund war aber nicht nur die Qualit\u00e4tssicherung, sondern auch die Sicherstellung der Lebensmittelversorgung. Denn der wertvollere Weizen oder Roggen war den B\u00e4ckern vorbehalten. Weitere Gr\u00fcnde lagen wohl auch in einem fr\u00fchen Versuch, Drogenkonsum zu regulieren. Man wollte vermeiden, dass zur Herstellung von Bier berauschende Zutaten verwendet wurden. Stattdessen sollte der beruhigende und zugleich konservierende Hopfen zum Brauen eingesetzt werden.<\/p>\n<p>Andere wiederum vermuten schn\u00f6de wirtschaftliche Erw\u00e4gungen. Die Verordnung sollte danach Wettbewerbsvorteile der Brauereien aus dem Rheinland und Norddeutschland ausgleichen, die dem Bier zu Kr\u00e4uter beisetzen wurden, die in Bayern nicht wuchsen.<\/p>\n<h3>Die Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; ist auch heute gesetzlich gesch\u00fctzt<\/h3>\n<p>Normiert ist der im Wesentlichen auf dem Reinheitsgebot basierende Schutz des Bieres einerseits in der sogenannten Bierverordnung und dort insbesondere in \u00a7 1 Abs. 1 BierV. Dort hei\u00dft es:<\/p>\n<blockquote><p>Schutz der Bezeichnung Bier<br \/>\n(1) Unter der Bezeichnung Bier &#8211; allein oder in Zusammensetzung &#8211; oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, d\u00fcrfen gewerbsm\u00e4\u00dfig nur Getr\u00e4nke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des \u00a7 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorl\u00e4ufigen Biergesetzes und den \u00a7\u00a7 16 bis 19, \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7\u00a7 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Vorl\u00e4ufigen Biergesetzes entsprechen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Danach ist \u2013 vereinfacht gesagt \u2013 vorgeschrieben, dass sich nur solche Getr\u00e4nke &#8220;Bier&#8221; nennen d\u00fcrfen, bei deren Zubereitung (neben anderen Vorgaben) ausschlie\u00dflich Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet wurden. Das ist grunds\u00e4tzlich auch gut so. Denn nur so wei\u00df der Verbraucher, was ihn erwartet, wenn er im Supermarkt oder im Getr\u00e4nkehandel zu einer Flasche mit der Aufschrift &#8220;Bier&#8221; greift.<\/p>\n<h3>Ein absolutes Reinheitsgebot verst\u00f6\u00dft gegen Europarecht<\/h3>\n<p>Bereits im Jahr 1987 hat der EuGH jedoch bereits klargestellt, dass es mit dem Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europ\u00e4ischen Union nicht vereinbar ist, die Vorschrift des \u00a7 10 BStG (die Vorg\u00e4ngerin des \u00a7 1 BierV), wonach die Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; dem nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bier vorbehalten ist, auf in den anderen Mitgliedstaaten rechtm\u00e4\u00dfig hergestellte und in Verkehr gebrachte Biere anzuwenden (EuGH, Urteil v. 12.3.1987, Rs <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=178\/84\" title=\"178\/84 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">178\/84<\/a>).<\/p>\n<p>Anders gesagt: Vor dem Hintergrund des Harmoniserungesgedankens sollte Deutschland sich keine &#8220;Extrawurst&#8221; zum Bier braten und ausl\u00e4ndische Produkte, die dem deutschen Bier qualitativ \u00a0nicht unbedingt unterlegen sein m\u00fcssen, allein aufgrund dieser Formalien diskriminieren d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Der deutsche Gesetzgeber reagierte darauf, indem er einen zweiten und dritten Absatz in den \u00a7 1 BierV einf\u00fcgte:<\/p>\n<blockquote><p>(2) Abweichend von Absatz 1 d\u00fcrfen im Ausland hergestellte gegorene Getr\u00e4nke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, unter der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; gewerbsm\u00e4\u00dfig in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels verkehrsf\u00e4hig sind. Sind diesen Getr\u00e4nken zulassungsbed\u00fcrftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn f\u00fcr diese Zusatzstoffe eine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden ist.<\/p>\n<p>(3) Ein Getr\u00e4nk, bei dem die G\u00e4rung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.<\/p><\/blockquote>\n<p>\u00a7 1 Abs. 2 BierV enthalte somit eine generelle Ausnahme von der Schutzbestimmung des Abs. 1 f\u00fcr im Ausland hergestellte Erzeugnisse. Danach d\u00fcrfen im Ausland hergestellte Erzeugnisse unter der Bezeichnung Bier in Verkehr gebracht werden, wenn dies nach den Vorschriften des Herstellungslandes zul\u00e4ssig ist. Dies gilt \u00fcber die Entscheidung des EuGH hinausgehend nicht nur f\u00fcr Biere, die in Mitgliedsl\u00e4ndern der EG hergestellt wurden, sondern sogar auch f\u00fcr Biere aus allen anderen L\u00e4ndern einschlie\u00dflich der Drittl\u00e4nder. Eine sehr weitgehende Einschr\u00e4nkung des Schutzes f\u00fcr &#8220;Bier&#8221;.<\/p>\n<h3>Die Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; darf nicht irref\u00fchrend sein<\/h3>\n<p>Andererseits ergibt sich der Schutz der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; zus\u00e4tzlich aus einem \u2013 vom die Inhaltsstoffe von Bier regelnden Reinheitsgebot zu unterschiedenen \u2013Rechtsregime, dem generellen Irref\u00fchrungsverbot aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach darf die Bezeichnung eines Getr\u00e4nks Verbraucher nicht \u00fcber dessen Beschaffenheit t\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund hatte das Kammergericht in einem Eilverfahren im Jahre 2012 noch entschieden, dass der Verbraucher ein als &#8220;Ginger Beer&#8221; bezeichnetes Getr\u00e4nk mit \u00fcberwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund der angegriffenen Darstellung als ein bierhaltiges Getr\u00e4nk einstuft. Wenn es sich dann dabei in Wirklichkeit nur um einen bier- und alkoholfreien Softdrink handelt, so der Senat, sei die Bezeichnung irref\u00fchrend und daher verboten (KG, Urteil v. 12.10.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=5%20U%2019\/12\" title=\"5 U 19\/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">5 U 19\/12<\/a>).<\/p>\n<h3>Faktisch war &#8220;Bier&#8221; absolut gesch\u00fctzt \u2013 Bis jetzt<\/h3>\n<p>Bisher war das deutsche Bier mit Hinblick auf den seit den achtziger Jahren stark eingeschr\u00e4nkten Schutz des Reinheitsgebots zwar nicht mehr absolut gesch\u00fctzt. Der unter anderem vom KG postulierte Irref\u00fchrungsschutz der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; f\u00fchrte jedoch dazu, dass selbst Getr\u00e4nke, die nach der Bierverordnung unter der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; h\u00e4tten verkauft werden d\u00fcrfen, aufgrund der potentiellen Irref\u00fchrung der Verbraucher nicht in Verkehr gebracht werden durften.<\/p>\n<p>Auf eben diese Entscheidung st\u00fctzte im Wesentlichen auch ein Mitbewerber eines Getr\u00e4nkeh\u00e4ndlers eine vor dem LG M\u00fcnchen I erhobene Unterlassungs- und Schadensersatzklage. Er wollte ihm untersagen, so genanntes &#8220;Ginger Beer&#8221;, das dieser in unterschiedlichen Varianten aus dem \u2013 auch au\u00dfereurop\u00e4ischen \u2013 Ausland importierte, in Deutschland in Verkehr zu bringen. Interessant \u2013 obgleich f\u00fcr den Fall unerheblich \u2013 war der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin selbst einen Softdrink mit derselben Bezeichnung herstellte und in Verkehr brachte, dem sie jedoch eine geringe Menge Gerstenmalzextrakt beigef\u00fcgt hatte und offenbar davon ausging, damit ein &#8220;bierhaltiges&#8221; Getr\u00e4nk im Sinne der Rechtsprechung des KG zu vertreiben.<\/p>\n<h3>Ginger Beer ist kein &#8220;Bier&#8221;, darf aber dennoch &#8220;Ginger Beer&#8221; hei\u00dfen<\/h3>\n<p>Ginger Beer ist n\u00e4mlich alles andere als &#8220;Bier&#8221; im Sinne des Reinheitsgebots. Es \u00a0ist ein kohlens\u00e4urehaltiges, alkoholfreies Erfrischungsgetr\u00e4nk mit Ingwergeschmack. Der Softdrink Ginger Beer \u00e4hnelt insoweit dem Ginger Ale, enth\u00e4lt jedoch mehr Ingwer und schmeckt darum intensiver, w\u00fcrziger und sch\u00e4rfer.<\/p>\n<p>Zahlreiche Importeure und H\u00e4ndler bezeichnen ihr &#8220;Ginger-Bier&#8221; aus Angst, sich rechtswidrig zu verhalten, jedoch nicht als &#8220;Ginger Beer&#8221;, sondern zum Beispiel als &#8220;Ginger Brew&#8221; oder &#8220;Spicy Ginger&#8221;. \u00a0Dem einen oder anderen werden vielleicht beim Einkauf der Zutaten zB f\u00fcr den bekannten Cocktail &#8220;Moscow Mule&#8221; diese oder \u00e4hnliche Gebinde aufgefallen sein:<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" class=\"alignnone \" src=\"https:\/\/www.thomas-henry.com\/wp-content\/uploads\/2016\/11\/spicy_ginger_2cl_flasche_@2x.jpg\" width=\"282\" height=\"406\" \/><img decoding=\"async\" class=\"alignnone \" src=\"https:\/\/d3r6kbofdnmd8.cloudfront.net\/media\/catalog\/product\/cache\/image\/640x\/2279e8fb3da74a5256999ea1cdbaeb8d\/9\/9\/99913_bundaberg_ginger_brew_375_nl_3.jpg\" width=\"402\" height=\"402\" \/><\/p>\n<p>So weist Wikipedia auch aktuell noch darauf hin, dass<\/p>\n<blockquote><p>anders als der Name vermuten l\u00e4sst, handelt es sich nicht um Bier im lebensmittelrechtlichen Sinn, sondern um eine Limonade, sodass in Deutschland wegen des Reinheitsgebotes abweichende Verkehrsbezeichnungen ohne die Begriffe \u201eBeer\u201c oder \u201eBier\u201c vorgeschrieben sind.<\/p><\/blockquote>\n<h3><strong>Wird das in Bayern ins Leben gerufenen Reinheitsgebot nach 501 Jahren dort auch wieder begraben? <\/strong><\/h3>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung d\u00fcrfte sp\u00e4testens nach der Entscheidung des Landgerichts M\u00fcnchen I \u00fcberholt sein. Das historische, bayerische Reinheitsgebot wurde damit\u00a0ausgerechnet durch ein bayrisches Gericht nach 501 Jahren faktisch wieder abgeschafft (LG M\u00fcnchen I, Urteil v. 3.7.2017, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=4%20HK%20O%2019176\/16\" title=\"LG M&uuml;nchen I, 03.07.2017 - 4 HKO 19176\/16: Keine Irref&uuml;hrung durch Vertrieb von alkoholfreiem E...\">4 HK O 19176\/16<\/a>).<\/p>\n<ul>\n<li><strong><a href=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2017\/10\/Urteil-zu-Ginger-Beer.pdf\">Das rechtskr\u00e4ftige Urteil des Landgericht M\u00fcnchen I zum &#8220;Ginger Beer&#8221; als PDF<\/a><\/strong><\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Kammer folgte im Gro\u00dfen und Ganzen der Argumentation der Beklagten. Danach greift die Bierverordnung und damit das &#8220;Reinheitsgebot&#8221; in Bezug auf Getr\u00e4nke mit der Bezeichnung &#8220;Ginger Beer&#8221; schon begrifflich nicht, so dass es auf die Ausnahme des \u00a7 1 Abs. 2 BierV gar nicht ankomme.<\/p>\n<p>Das Gericht wollte auch der Argumentation des Kammergerichts (siehe oben), wonach die Bezeichnung &#8220;Ginger Beer&#8221; f\u00fcr ein Getr\u00e4nk, das kein Bier enth\u00e4lt, irref\u00fchrend sein kann, weil und soweit dies vom inl\u00e4ndischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bierbestandteile verstanden werde, nicht folgen. Die Mitglieder der Kammer, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen geh\u00f6ren, kennten &#8220;Ginger Beer&#8221; aus eigener Wahrnehmung. Es sei bekannt, dass es sich hierbei nicht um ein Bier, sondern um ein zun\u00e4chst einmal alkoholfreies Erfrischungsgetr\u00e4nk, \u00e4hnlich dem &#8220;Ginger Ale&#8221; handele.<\/p>\n<h3><strong>Was\u00a0\u00e4ndert sich f\u00fcr deutsche Brauereien?<\/strong><\/h3>\n<p>F\u00fcr Unternehmen, die Bier in Deutschland brauen, bleibt auch nach der Entscheidung des Landgerichts M\u00fcnchen I alles beim Alten. Nach \u00a7 1 BierV d\u00fcrfen unter der Bezeichnung Bier &#8211; allein oder in Zusammensetzung &#8211; oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, gewerbsm\u00e4\u00dfig nur Getr\u00e4nke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des \u00a7 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorl\u00e4ufigen Biergesetzes und den \u00a7\u00a7 16 bis 19, \u00a7 20 Abs. 1 Satz 2 und \u00a7\u00a7 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchf\u00fchrung des Vorl\u00e4ufigen Biergesetzes entsprechen.<\/p>\n<p>\u00c4nderungen d\u00fcrfte es nunmehr jedoch f\u00fcr andere Arten von Getr\u00e4nken geben. Denn die rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Landgericht M\u00fcnchen I stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bierverordnung nur f\u00fcr Getr\u00e4nke gilt, die unter der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; in den Verkehr gebracht werden. Die\u00a0Bezeichnung &#8220;Ginger Beer&#8221; falle jedenfalls nicht darunter. Diese Einsch\u00e4tzung k\u00f6nnte so \u00e4hnlich auch f\u00fcr andere alkoholfreie Getr\u00e4nke Geltung haben, die in Kombination mit dem Wort &#8220;Beer&#8221; beworben werden.<\/p>\n<h3>Was ausl\u00e4ndische <strong>Getr\u00e4nkehersteller<\/strong> und Importeure jetzt pr\u00fcfen m\u00fcssen<\/h3>\n<p>Interessant wird es allerdings f\u00fcr Unternehmen, die gegorene Getr\u00e4nke im Ausland herstellen und\/oder in Deutschland in Verkehr bringen m\u00f6chten. Diesbez\u00fcglich hat das LG M\u00fcnchen I erstens klargestellt, dass das Reinheitsgebot f\u00fcr viele ausl\u00e4ndische Bezeichnungen, die &#8220;Bier&#8221; nur \u00e4hnlich sind, schon gar nicht gilt. Auch, wenn die Entscheidung des Landgerichts an dieser Stelle eventuelle etwas kurz greift, d\u00fcrfte jedenfalls die Ausnahme des \u00a7 1 Abs. 2 gelten, wenn das ausl\u00e4ndische gegorene Getr\u00e4nk im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung &#8220;Bier&#8221; oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels verkehrsf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p>Eine Bezeichnung mit dem Bestandteil &#8220;Bier&#8221; ist dann zul\u00e4ssig, wenn sie den Verbraucher nicht in die Irre f\u00fchrt. Das ist \u00a0sichergestellt, wenn die Verbraucher das Getr\u00e4nk bereits als solches kennen. Bei &#8220;Ginger Beer&#8221; hat dem Gericht f\u00fcr diese Beurteilung seine Erfahrung gen\u00fcgt, die es eventuell beim Genuss des &#8220;Moscow Mule&#8221; sammeln konnte. Die \u00c4nderung der Bezeichnungen &#8220;Ginger Beer&#8221; in &#8220;Ginger Brew&#8221; oder &#8220;Spicy Ginger&#8221; (siehe oben) w\u00e4re somit nicht notwendig gewesen. \u00c4hnliches d\u00fcrfte f\u00fcr andere Getr\u00e4nke gelten. Bevor Importeuere aufw\u00e4ndige Namens\u00e4nderungen veranlassen, die mit erheblichen Kosten einhergehen k\u00f6nnen, sollten sie daher pr\u00fcfen, ob dies \u00fcberhaupt notwendig ist. Auch wenn es dabei um &#8220;Bier&#8221; geht.<\/p>\n<p>(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die Beklagte rechtlich beraten und vertreten.)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bier ist wohl eine der wichtigsten deutschen Errungensc [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":35246,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"Bezeichnung Bier","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"Eine aktuelle Entscheidung des LG M\u00fcnchen I sorgt f\u00fcr Aufruhr. Ist das Reinheitsgebot obsolet? 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