{"id":24363,"date":"2015-10-02T07:01:20","date_gmt":"2015-10-02T06:01:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=24363"},"modified":"2017-08-20T05:27:18","modified_gmt":"2017-08-20T04:27:18","slug":"bgh-verkauf-von-software-box-produkten-auch-durch-blosse-uebersendung-des-produktschluessels-zulaessig-green-it","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/markenrecht\/bgh-verkauf-von-software-box-produkten-auch-durch-blosse-uebersendung-des-produktschluessels-zulaessig-green-it\/","title":{"rendered":"BGH: Verkauf von Software-Box-Produkten auch durch blo\u00dfe \u00dcbersendung des Produktschl\u00fcssels zul\u00e4ssig &#8211; Green-IT"},"content":{"rendered":"<figure id=\"attachment_24926\" aria-describedby=\"caption-attachment-24926\" style=\"width: 424px\" class=\"wp-caption alignleft\"><img decoding=\"async\" class=\"wp-image-24926 size-large\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2015\/10\/Code.jpg\" alt=\"code\" width=\"424\" height=\"283\" \/><figcaption id=\"caption-attachment-24926\" class=\"wp-caption-text\">\u00a9\u00a0vege \u2013 Fotolia.com<\/figcaption><\/figure>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat Ende letzter Woche die Gr\u00fcnde f\u00fcr sein bereits am 19.3.2015 verk\u00fcndetes Urteil (BGH, Urteil v. 19.3.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%204\/14\" title=\"BGH, 19.03.2015 - I ZR 4\/14: ZPO &sect; 524; UrhG &sect; 69 Nr. 3 Satz 2, &sect; 69d Abs. 1; EGV 207\/2009 Art....\">I ZR 4\/14<\/a> &#8211; Green-IT) ver\u00f6ffentlicht.\u00a0Damit geht, wenn man die Abmahnung und das vorher vor dem Landgericht Frankfurt gef\u00fchrte einstweilige Verf\u00fcgungsverfahren einbezieht, ein \u00fcber\u00a06-j\u00e4hriger Rechtsstreit zwischen einem mittelst\u00e4ndischen Softwareh\u00e4ndler und dem weltweit bekannten Unternehmen Symantec zuende.<\/p>\n<h3><strong>6 Jahre Streit in\u00a02 Verfahren durch 3 Instanzen<\/strong><\/h3>\n<p>Die Chronologie der in dem Fall ergangenen Entscheidungen ist nicht nur mit Hinblick auf deren Anzahl interessant, sondern auch in Bezug auf die Z\u00e4sur, die die EuGH-Entscheidung im Juli 2012 im Verfahren verursacht hat:<\/p>\n<ul>\n<li>LG Frankfurt, Beschluss v. 16.7.2010, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20331\/10\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 31.03.2011 - 3 O 331\/10\">2-03 O 331\/10<\/a> &#8211; einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren<\/li>\n<li>LG Frankfurt, Urteil v. 31.3.2011, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=2-03%20O%20331\/10\" title=\"LG Frankfurt\/Main, 31.03.2011 - 3 O 331\/10\">2-03 O 331\/10<\/a> &#8211; einstweiliges Verf\u00fcgungsverfahren<\/li>\n<li>LG Frankfurt, Urteil v. 15.3.2012, Az. 2-03 O 302\/11 &#8211; Hauptsacheverfahren<\/li>\n<li>EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-128\/11\" title=\"C-128\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-128\/11<\/a> &#8211; UsedSoft<\/li>\n<li>OLG Frankfurt, Urteil v. 12.11.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20U%2032\/12\" title=\"OLG Frankfurt, 12.11.2013 - 11 U 32\/12: Umfang der Ersch&ouml;pfung des Verbreitungsrechts an einer ...\">11 U 32\/12<\/a> &#8211; Hauptsacheverfahren<\/li>\n<li>BGH, Urteil v. 19.3.2015, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%204\/14\" title=\"BGH, 19.03.2015 - I ZR 4\/14: ZPO &sect; 524; UrhG &sect; 69 Nr. 3 Satz 2, &sect; 69d Abs. 1; EGV 207\/2009 Art....\">I ZR 4\/14<\/a> &#8211; Hauptsacheverfahren<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nachdem\u00a0das Landgericht Frankfurt in seinen Entscheidungen den Antrag bzw. die Klage von Symantec quasi &#8220;durchgewunken&#8221; hatte, musste das Oberlandesgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 2013 die Vorgaben des EuGH bereits beachten und entschied den Fall differenzierter.<\/p>\n<p>Die Entscheidung reiht sich in einige h\u00f6chstrichterliche Urteile ein, die sich mit dem Thema &#8220;Gebrauchtsoftware&#8221; besch\u00e4ftigen und die im Jahr 2012 ergangene \u201cGrunsatzentscheidung\u201d des EuGH umsetzen, mit der einer der wichtigsten und jahrzehntelang unangetasteten Grunds\u00e4tze des Immaterialg\u00fcterrechts, der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz seine \u201cK\u00f6rperlichkeit\u201d verloren hat. So zum Beispiel BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20129\/08\" title=\"I ZR 129\/08 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 129\/08<\/a> &#8211; UsedSoft II und BGH, Urteil v. 11.12.2014, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%208\/13\" title=\"BGH, 11.12.2014 - I ZR 8\/13: UsedSoft III\">I ZR 8\/13<\/a> \u2013 UsedSoft III.<\/p>\n<h3><strong>BGH trifft Leitsatzentscheidung zum Gesch\u00e4ftsmodell &#8220;Green-IT&#8221;<\/strong><\/h3>\n<p>Es handelt sich dabei zudem um eine Leitsatzentscheidung, das heisst, um eine, die der Bundesgerichtshof f\u00fcr so wichtig h\u00e4lt, dass er die elementaren \u00dcberlegungen selbst in Leits\u00e4tzen zusammengefasst hat.<\/p>\n<p>Der Softwarehersteller Symantec leitete die Streitigkeit Mitte des Jahres 2010 mit einer Abmahnung ein, mit der er einer Softwareh\u00e4ndlerin das Angebot seiner Virenschutzsoftware \u201cSymantec Norton 360\u201d verbieten wollte und berief sich dazu auf das Urheber- und Markenrecht. Die Software war (wie die meisten Vienschutzprodukte auch anderer Hersteller) ab Aktivierung f\u00fcr ein Jahr ohne weitere Kosten nutzbar und wurde &#8211; ansonsten w\u00e4re ein zuverl\u00e4ssiger Virenschutz auch nicht gew\u00e4hrleistet &#8211; in dieser Zeit fortlaufend aktualisiert und an neue Virenbedrohungen angepasst. Zus\u00e4tzlich konnte der Kunde laut Lizenzvereinbarung seine wom\u00f6glich durch die zwischenzeitliche Auflage einer neuen Version (z.B. 4.0 statt 3.0) veraltete Software in der Laufzeit immer an die jeweils neuste Version upgraden. Auf den \u201eBox-Produkten\u201c der Software befand sich der Hinweis, dass ein Erwerber, der den in der Box befindlichen Datentr\u00e4ger nicht nutzen kann, beispielsweise weil sein Notebook kein Laufwerk hat, die Software mithilfe des Produktschl\u00fcssels unmittelbar von der Internetseite der Kl\u00e4gerin herunterladen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Die Beklagte bot die Software als \u201eRetail-Ware\u201c (vollst\u00e4ndiges Box-Produkt), \u201eBulk-Ware\u201c (vollst\u00e4ndiges Box-Produkt ohne Verpackung) und \u201eGreen-IT-Ware\u201c (nur Downloadm\u00f6glichkeit nebst Produktschl\u00fcssel) jeweils mit dem Hinweis auf die Aktualisierungen und Upgradem\u00f6glichkeit an.<\/p>\n<p>Symantec st\u00f6rte sich dabei insbesondere bei einer Verkaufsvariante \u201cGreen-IT\u201d, bei die\u00a0H\u00e4ndlerin dem K\u00e4ufer nach dem Kauf lediglich die Seriennummer des Computerprogramms und einen Link per E-Mail \u00fcbersandte. Mit deren Hilfe konnten die Kunden das Programm von der Internetseite der Kl\u00e4gerin und &#8211; wie in den Nutzungsbedingungen vorgesehen &#8211; in der neusten Version herunterladen. Der Erwerber konnte die gesamte Box oder auch nur den Datentr\u00e4ger nachfordern und erhielt diese umgehend. Nicht nachgeforderte Datentr\u00e4ger lie\u00df die Beklagte regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden von einem Dienstleistungsunternehmen vernichten.<\/p>\n<p>Die bei einem von Symantec durchgef\u00fchrten Testkauf \u00fcbermittelte Seriennummer geh\u00f6rte zu einem \u201eBox-Produkt\u201c der Kl\u00e4gerin, das einen Datentr\u00e4ger mit dem Programm \u201eSymantec Norton 360\u201c in der Version 3.0 enthielt. Nach den auf diesem Datentr\u00e4ger befindlichen Lizenzbedingungen ist es dem Erwerber gestattet, \u00fcber die Internetseite der Kl\u00e4gerin ein kostenloses Update der Software auf die Version 4.0 vorzunehmen. Die\u00a0Beklagte machte sich somit nicht nur die erst im Verlaufe des Verfahrens vom EuGH best\u00e4tigte M\u00f6glichkeit der \u201cunk\u00f6rperlichen\u201d oder \u201cOnline-&#8220;Ersch\u00f6pfung an der Programmkopie zu Nutze, sondern zus\u00e4tzlich die in den Lizenzbedingungen vorgesehene Upgradem\u00f6glichkeit auf die jeweils neueste Version der Software im einj\u00e4hrigen Laufzeit der Software.<\/p>\n<h3><strong>Der BGH entschied 6 von 7 streitigen Punkten zugunsten der Beklagten<\/strong><\/h3>\n<p>Auch wenn die\u00a0Beklagte aus dem Rechtsstreit nicht als Siegerin hervorging, so zeigt nicht nur die Kostenentscheidung, dass sie\u00a0sich mit der Mehrzahl\u00a0der bereits im Jahre 2010 vor Kenntnis der EuGH-Entscheidung von ihr\u00a0vertretenen Standpunkte beim BGH durchsetzen konnte, die sich unter anderem in den Leits\u00e4tzen a) bis c) der Entscheidung niederschlagen:<\/p>\n<blockquote><p>a) Verfolgt der in erster Instanz erfolgreiche Kl\u00e4ger mit einem erstmals im Berufungsrechtszug gestellten Hilfsantrag dasselbe Klageziel wie mit dem erstinstanzlich erfolgreichen Hauptantrag, stellt dies keine Klageerweiterung dar, die mit der Anschlussberufung geltend gemacht werden muss (Fortf\u00fchrung von BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20127\/13\" title=\"BGH, 22.01.2015 - I ZR 127\/13: Berufung im R&uuml;ckgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ...\">I ZR 127\/13<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=NJW%202015,%201608\" title=\"BGH, 22.01.2015 - I ZR 127\/13: Berufung im R&uuml;ckgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ...\">NJW 2015, 1608<\/a>).<\/p>\n<p>b) R\u00e4umt der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm dem Erwerber einer Programmkopie das Recht zur Nutzung f\u00fcr die gesamte Zeit der Funktionsf\u00e4higkeit des Computerprogramms ein, liegt eine Ver\u00e4u\u00dferung im Sinne von <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69c.html\" title=\"&sect; 69c UrhG: Zustimmungsbed&uuml;rftige Handlungen\">\u00a7 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG<\/a> vor, die zur Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts an der Programmkopie f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>c) Die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts an der Kopie eines Computerprogramms gem\u00e4\u00df <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69c.html\" title=\"&sect; 69c UrhG: Zustimmungsbed&uuml;rftige Handlungen\">\u00a7 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG<\/a> erstreckt sich auf das Recht zum Weiterverbreiten der Programmkopie sowohl durch Weitergabe eines die Programmkopie enthaltenden Datentr\u00e4gers als auch durch Bekanntgabe eines zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschl\u00fcssels. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Weiterverk\u00e4ufer die \u201eersch\u00f6pfte\u201c Kopie des Computerprogramms seinerseits von dem Verk\u00e4ufer durch \u00dcbergabe eines Datentr\u00e4gers oder durch Bekanntgabe des Produktschl\u00fcssels erhalten hat.<\/p><\/blockquote>\n<p>Zus\u00e4tzlich hat der BGH zugunsten der Beklagten festgestellt, dass das\u00a0Recht zur zeitlich begrenzten Nutzung unter den Umst\u00e4nden des Streitfalls dem Recht zur zeitlich unbegrenzten Nutzung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union gleichstehe, da das in Rede stehende Computerprogramm\u00a0nach Ablauf der Servicelaufzeit automatisch deaktiviert und funktionsunf\u00e4hig werde.<\/p>\n<p>Zudem\u00a0hat der Senat betont, dass der Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts nicht entgegenstehe, dass der Nutzer der Software nach den Lizenzbedingungen der Kl\u00e4gerin nur zur \u00dcberlassung der Rechte an der Software berechtigt ist, wenn er alle Kopien der Software und der Begleitdokumentation \u00fcbergibt und der Empf\u00e4nger der Software sich mit den Bestimmungen der Lizenzvereinbarung einverstanden erkl\u00e4rt. Dabei handele es sich allenfalls um\u00a0schuldrechtliche Beschr\u00e4nkungen des Nutzungsrechts, die sich nicht dinglich auswirkten.<\/p>\n<p>Der BGH hat schliesslich nochmals klargestellt, dass sich die Ersch\u00f6pfung nicht nur auf die aktuelle Version der Software, sondern auf\u00a0die verkaufte Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung bezieht. Nach den auf dem Datentr\u00e4ger des erworbenen Programms befindlichen Lizenzbedingungen war\u00a0es dem Erwerber gestattet, \u00fcber die Internetseite der Kl\u00e4gerin ein kostenloses Update der Software von der Version 3.0 auf die Version 4.0 vorzunehmen, so dass sich die Ersch\u00f6pfung auch auf diese Version beziehe.<\/p>\n<h3><strong>Der Zweitererwerber war\u00a0nicht zur Vervielf\u00e4ltigung durch Download berechtigt<\/strong><\/h3>\n<p>In dem\u00a0nachfolgenden\u00a0Leitsatz zu Ziffer d)\u00a0hat der BGH f\u00fcr die Beklagte allerdings eine nachteilige Entscheidungen getroffen, die letztendlich zu einem \u00fcberwiegenden Verlust des Rechtsstreits auch in markenrechtlicher Hinsicht zu Ziffer e) f\u00fchrte:<\/p>\n<blockquote><p>d) Wird die \u201eersch\u00f6pfte\u201c Kopie eines Computerprogramms durch Bekanntgabe des Produktschl\u00fcssels weiterverkauft, setzt die Berechtigung des Nacherwerbers zum Herunterladen und damit Vervielf\u00e4ltigen des Computerprogramms nach <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69d.html\" title=\"&sect; 69d UrhG: Ausnahmen von den zustimmungsbed&uuml;rftigen Handlungen\">\u00a7 69d Abs. 1 UrhG<\/a> voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat.<\/p>\n<p>e) Der Markeninhaber muss es nach Art. 13 Abs. 2 GMV nicht hinnehmen, dass seine Marke f\u00fcr den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung unter dieser Marke in Verkehr gebrachten Kopie eines Computerprogramms verwendet wird, wenn die ernstliche Gefahr besteht, dass der Er- werber der Kopie das Urheberrecht am Computerprogramm verletzt (Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%206\/10\" title=\"I ZR 6\/10 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 6\/10<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20392\" title=\"BGH, 06.10.2011 - I ZR 6\/10: Echtheitszertifikat\">GRUR 2012, 392<\/a> = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202012,%20469\" title=\"BGH, 06.10.2011 - I ZR 6\/10: Echtheitszertifikat\">WRP 2012, 469<\/a> &#8211; Echtheitszertifikat).<\/p><\/blockquote>\n<p>Wie im vierten Leitsatz unter d) zusammengefasst, vertritt der BGH die Auffassung, dass das rechtm\u00e4\u00dfige Herunterladen der Software durch den Zweiterwerber voraussetze, dass der Vorerwerber, in dem Fall die Beklagte seine Kopien dieses Programms zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat. Diese Voraussetzung konnte die Beklagte nicht hinreichend nachweisen. Sie\u00a0handelte demnach nach Auffassung des Senats urheberrechtswidrig, da sie damit &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; die Gefahr schaffe, dass zu einem Zeitpunkt zwei Progammkopien &#8211; statt wie urspr\u00fcnglich nur eine &#8211; in der Welt sind.<\/p>\n<h3><strong>Die Unbrauchbarmachung der Programmkopien beim Erstwerber als Voraussetzung f\u00fcr die Berechtigung des Zweiterwerbers?<\/strong><\/h3>\n<p>Der Senat bezieht sich diesbez\u00fcglich auf die \u201cUsedSoft\u201d-Entscheidung des EuGH und dort insbesondere die Ziffern 70 und 78 (EuGH, Urteil vom 3. Juli 2012 &#8211; <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=C-128\/11\" title=\"C-128\/11 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">C-128\/11<\/a>, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%202012,%20904\" title=\"EuGH, 03.07.2012 - C-128\/11: Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner &quot;gebrauc...\">GRUR 2012, 904<\/a> Rn. 70 und 78 = <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=WRP%202012,%201074\" title=\"EuGH, 03.07.2012 - C-128\/11: Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner &quot;gebrauc...\">WRP 2012, 1074<\/a> &#8211; UsedSoft\/Oracle). Interessanterweise sagt der Europ\u00e4ische Gerichtshof dort aber gar nichts \u00fcber Handlungen des Zweiterwerbers, sondern lediglich des Ersterwerbers, der das ausschlie\u00dfliche Recht des Urhebers auf Vervielf\u00e4ltigung des Computerprogramms verletze, wenn seine eigene Kopie zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs nicht unbrauchbar mache. Es geht dort somit explizit\u00a0um eine m\u00f6gliche\u00a0Rechtsverletzung durch den Ersterwerber, nicht durch den Zweiterwerber.<\/p>\n<p>In Randnummer 79 weist der EuGH sogar explizit auf das mit seiner gro\u00dfz\u00fcgigen Handhabung der Ersch\u00f6pfung einhergehenden Problem hin, n\u00e4mlich, dass sich die \u00dcberpr\u00fcfung, ob eine Kopie unbrauchbar gemacht worden ist, als schwierig erweisen kann. Dem Urheberrechtsinhaber, der auf einem Datentr\u00e4ger wie einer CD-ROM oder einer DVD gespeicherte Programmkopien verbreitet, stehe jedoch vor demselben Problem, da er kaum nachpr\u00fcfen k\u00f6nne, ob der Ersterwerber nicht doch Programmkopien erstellt hat, die er nach dem Verkauf des materiellen Datentr\u00e4gers weiterhin nutzen kann. Zur L\u00f6sung dieses Problems stehe es dem \u2013 \u201eherk\u00f6mmlichen\u201c oder \u201edigitalen\u201c \u2013 Vertreiber frei, technische Schutzma\u00dfnahmen, etwa Produktschl\u00fcssel, anzuwenden.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof behauptet demgegen\u00fcber in den Leits\u00e4tzen seiner Entscheidung \u201cUsedSoft II\u201d (BGH, Urteil v. 17.7.2013, Az. <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=I%20ZR%20129\/08\" title=\"I ZR 129\/08 (3 zugeordnete Entscheidungen)\">I ZR 129\/08<\/a> &#8211; UsedSoft II) lapidar, dass die Ersch\u00f6pfung des Verbreitungsrechts nach den Vorgaben des EuGH voraussetze, dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht habe.<\/p>\n<p>Abgesehen davon, dass der EuGH das so nie gesagt hat, ist diese Auffassung auch deswegen bedenklich, da sie dem Sinn des Ersch\u00f6pfungsgrundsatzes, n\u00e4mlich dem Schutz des freien Warenverkehrs zuwiderl\u00e4uft. Zum Erhalt von klaren und \u00fcbersichtlichen Verh\u00e4ltnissen im Rechtsverkehr nimmt der Ersch\u00f6pfungsgrundsatz dem Berechtigten die M\u00f6glichkeit, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschr\u00e4nken. Es steht ihm nat\u00fcrlich frei, die Art und Weise der Erstverbreitung zu beschr\u00e4nken. In diesem Falle tritt keine Ersch\u00f6pfung ein, so dass der Berechtigte gegen eine Weiterverbreitung vorgehen kann (Dreier\/Schulze\/Schulze <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/17.html\" title=\"&sect; 17 UrhG: Verbreitungsrecht\">UrhG \u00a7 17<\/a> Rn. 25). Im vorliegenden Fall war der Urheberrechtsinhaber aber nicht schutzw\u00fcrdig, da er\u00a0die Erstverbreitung nicht nur auf k\u00f6rperliche Vervielf\u00e4ltigungsst\u00fccke beschr\u00e4nkt, sondern &#8211; wie im Internet und auf den Produktverpackungen herausgestellt &#8211; auch den Download der Software erm\u00f6glicht hatte. Diesen Umstand hatte\u00a0das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung noch gew\u00fcrdigt und eine Urheberrechtsverletzung abgelehnt.<\/p>\n<p>Mit dem oben genannten Leitsatz unter d) weicht der BGH jetzt sogar noch von seiner urspr\u00fcnglichen Behauptung ab, nach der sich das Unterlassungen der Unbrauchbarmachung auf das <span style=\"text-decoration: underline;\">Verbreitungs<\/span>recht auswirke und bezieht dies im vorliegenden Fall auf das <span style=\"text-decoration: underline;\">Vervielf\u00e4ltigungs<\/span>recht aus <a href=\"https:\/\/dejure.org\/gesetze\/UrhG\/69d.html\" title=\"&sect; 69d UrhG: Ausnahmen von den zustimmungsbed&uuml;rftigen Handlungen\">\u00a7 69d Abs. 1 UrhG<\/a> zu dem der Zweiterwerber nicht berechtigt sein soll, wenn der Vorerwerber ihm seine Kopien des Programms nicht ausgeh\u00e4ndigt oder unbrauchbar gemacht hat.<\/p>\n<p>Man hat das Gef\u00fchl, dass der BGH den Vorgaben des EuGH nur widerwillig\u00a0folgt und sich die Deutungshoheit\u00a0in Bezug auf den\u00a0althergebrachten Ersch\u00f6pfungsgrundatz dadurch letztendlich faktisch doch\u00a0erh\u00e4lt, indem er die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben mit der Forderung\u00a0der Unbrauchbarmachung vor &#8220;Weiterverkauf&#8221;\u00a0in der Praxis\u00a0erheblich erschwert.<\/p>\n<h3><strong>Der Markenrechtsinhaber kann sich der Verwendung der Marke bei Gef\u00e4hrdungen seines Urheberrechts widersetzen<\/strong><\/h3>\n<p>Wie der Leitsatz zu Ziffer e) zeigt, wollte der BGH der Beklagten als \u201cUrheberrechtsgef\u00e4hrderin\u201d &#8211; aus seiner Sicht wiederum konsequenterweise &#8211; die Nutzung der Marke der Kl\u00e4gerin nicht g\u00f6nnen, obwohl das Markenrecht, \u00e4hnlich wie das Urheberrecht grunds\u00e4tzlich ersch\u00f6pft war. Der Markeninhaber m\u00fcsse es n\u00e4mlich nicht hinnehmen, dass seine Marke f\u00fcr den weiteren Vertrieb der von ihm oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebrachten Produkte verwendet wird, wenn dieser Vertrieb &#8211; wie im vorliegenden Fall der Vertrieb des Computerprogramms durch \u00dcbermittlung der Seriennummer unter Zur\u00fcck- behaltung der Programmkopie &#8211; die ernstliche Gefahr begr\u00fcndet, dass der Erwerber des Produkts das Urheberrecht an diesem Produkt verletzt.<\/p>\n<h3><strong>Kein urheberechtlicher Schadensersatz<\/strong><\/h3>\n<p>Bemerkenswert ist, dass der BGH betont, dass das Verhalten des Beklagten lediglich die Gefahr einer Rechtsverletzung durch seine Kunden berge und solche aber nicht vorgetragen bzw. nachgewiesen worden seien. Aus diesem Grund hat der Senat die ebenfalls geltend gemachten urheberrechtlichen Annexantr\u00e4ge abgewiesen.<\/p>\n<h3><strong>Ausblick<\/strong><\/h3>\n<p>Sogar 3 Jahre nach dem wegweisenden \u201cUsedSoft\u201d-Urteil des EuGH versuchen aktuell verschiedene Softwarehersteller, darunter zum Beispiel Kaspersky und Haufe immer noch, H\u00e4ndlern das Leben schwer zu machen, die vom \u201ck\u00f6rperlichen\u201d Vertriebsweg \u201cBox-Produkt\u201d abweichen und stattdessen &#8211; wie es die Hersteller in der Regel auch selbst zus\u00e4tzlich vorsehen &#8211; lediglich einen Downloadlink nebst Produktschl\u00fcssel \u00fcbersenden. Dies obwohl die H\u00e4ndler jedenfalls seit der ersten \u201cUsedSoft\u201d-Entscheidung &#8211; unserer Auffassung \u00fcberobligatorisch &#8211; darauf achten, die Unbrauchbarmachung etwaiger bei ihnen verbliebener Programmkopien genauestens zu dokumentieren.<\/p>\n<p>Sp\u00e4testens mit dieser Entscheidung d\u00fcrfte der\u00a0Spuk ein Ende haben.<\/p>\n<p><em>(Offenlegung: Unsere Kanzlei hat die\u00a0Beklagte in den\u00a0Rechtsstreiten vertreten bzw. dem BGH-Anwalt vor dem Bundesgerichtshof zugearbeitet. Die Rechtsstreite gegen Kaspersky und Haufe werden ebenfalls von unserer Kanzlei gef\u00fchrt.)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bundesgerichtshof hat Ende letzter Woche die Gr\u00fcnde [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[10,5],"tags":[34,1234,2545,3064,3065,3066],"class_list":["post-24363","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-markenrecht","category-urheber-designrecht","tag-bgh","tag-erschopfung","tag-gebrauchtsoftware","tag-green-it","tag-norton","tag-symantec"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24363","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=24363"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/24363\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=24363"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=24363"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=24363"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}