{"id":22078,"date":"2014-07-29T06:35:53","date_gmt":"2014-07-29T05:35:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.lhr-law.de\/?p=22078"},"modified":"2017-04-07T10:43:19","modified_gmt":"2017-04-07T09:43:19","slug":"lg-koeln-zu-den-anforderungen-an-eine-neue-unterlassungserklaerung-nach-einem-verstoss-und-zur-haftung-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-neben-der-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/magazin\/lg-koeln-zu-den-anforderungen-an-eine-neue-unterlassungserklaerung-nach-einem-verstoss-und-zur-haftung-des-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh-neben-der-gesellschaft\/","title":{"rendered":"LG K\u00f6ln zu den Anforderungen an eine neue Unterlassungserkl\u00e4rung nach einem Versto\u00df und zur Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH neben der Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<p><!--:de--><img decoding=\"async\" class=\"alignleft wp-image-22080 size-full\" title=\"Ich verspreche zu versprechen!\" src=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/fingerscrossed.jpg\" alt=\"fingerscrossed\" width=\"340\" height=\"225\" srcset=\"https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/fingerscrossed.jpg 340w, https:\/\/www.lhr-law.de\/wp-content\/uploads\/2014\/07\/fingerscrossed-90x60.jpg 90w\" sizes=\"(max-width: 340px) 100vw, 340px\" \/>Mit Urteil vom 06.02.2014 best\u00e4tigte das Landgericht K\u00f6ln seine bisherige Rechtsprechung, dass die bei einem Versto\u00df gegen eine Unterlassungserkl\u00e4rung neu entstehende Wiederholungsgefahr nicht durch eine weitere wortgleiche Unterwerfung nach neuem Hamburger Brauch ausger\u00e4umt werden kann.<\/p>\n<p>Der Verletzer muss dazu seine neue Unterlassungserkl\u00e4rung vielmehr mit einer versch\u00e4rften Sanktion verbinden, sie etwa mit Nennung eines entsprechenden Mindestbetrages der Vertragsstrafe abgeben (LG K\u00f6ln, Urteil v. 06.02.2014 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%20383\/13\" title=\"14 O 383\/13 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">14 O 383\/13<\/a> \u2013 nicht rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n<p><strong>Zum Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Rechtsstreit ging auf eine Vielzahl der Vorf\u00e4lle zur\u00fcck, bei denen unser Mandant feststellen musste, dass sich ein Online-Shop regelm\u00e4\u00dfig seiner Produktbilder bediente und diese ohne die erforderliche Erlaubnis zu Bewerbung des eigenen Produktangebots nutzte.<\/p>\n<p>Die ersten \u00dcbernahmen fanden in August und Dezember 2012 statt und konnten nach der Einschaltung unserer Kanzlei durch die Abgabe entsprechender Unterlassungserkl\u00e4rungen, die Entfernung der Bilder und einen weitgehenden Ausgleich der finanziellen Forderungen nahezu vollst\u00e4ndig einvernehmlich geregelt werden.<\/p>\n<p>Im April 2013 kam es jedoch zu einer weiteren unberechtigten Nutzung des Bildmaterials unseres Mandanten in demselben Online-Shop. Nach einer entsprechenden Abmahnung verpflichtete sich die Gegenseite auch diesmal strafbewehrt, es zu unterlassen, das betroffene Bild ohne Zustimmung unseres Mandanten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und\/oder \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich zu machen und f\u00fcr jeden Fall einer k\u00fcnftigen schuldhaften Zuwiderhandlung eine von unserem Mandanten nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall vom zust\u00e4ndigen Gericht zu \u00fcberpr\u00fcfende Vertragsstrafe an diesen zu zahlen (Vertragsstrafe nach sog. neuer Hamburger Brauch).<\/p>\n<p>Die daneben geltend gemachten Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspr\u00fcche wurden zur\u00fcckgewiesen. Unter Versto\u00df gegen ihre Pflichten aus dieser Unterlassungserkl\u00e4rung stellte die Gegenseite jedoch auch die unberechtigte Nutzung des in Bezug genommenen Bildes unseres Mandanten nicht ein.<\/p>\n<p>Nachdem dieses Verhalten erneut anwaltlich bem\u00e4ngelt wurde, wiederholte die Gegenseite ihre bereits zuvor abgegebene Unterlassungserkl\u00e4rung mit gleichem Wortlaut erneut. Diese musste allerdings nunmehr als unzureichend zur\u00fcckgewiesen werden, da die fr\u00fchere Strafbewehrung ersichtlich nicht geeignet war, die Gegenseite von weiteren Verst\u00f6\u00dfen abzuhalten. Unser Mandant sah sich daher veranlasst, seinen neu entstandenen Unterlassungsanspruch im Wege einer einstweiligen Verf\u00fcgung zu sichern und anschlie\u00dfend mit allen sich bis dahin angesammelten Schadensersatz- und Kostenerstattungsanspr\u00fcchen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens einer abschlie\u00dfenden gerichtlichen Kl\u00e4rung zuzuf\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>Wiederholte Unterlassungserkl\u00e4rung nach neuem Hamburger Brauch reicht nicht aus<\/strong><\/p>\n<p>Das angerufene Landgericht K\u00f6ln gab der Klage bis auf einen Bruchteil der Zinsforderung vollumf\u00e4nglich statt.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte zun\u00e4chst fest, dass es der Klage im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbed\u00fcrfnis fehle. Begehe ein Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt worden sei, einen identischen oder im Kern gleichartigen Versto\u00df, entstehe mit der Zuwiderhandlung ein neuer (gesetzlicher) Unterlassungsanspruch, welcher durch das fortbestehende Strafversprechen nicht ber\u00fchrt werde. Der Gl\u00e4ubiger sei bei einem erneuten Rechtsversto\u00df daher insbesondere nicht gehalten, allein die versprochene Vertragsstrafe einzufordern, sondern k\u00f6nne daneben die Klage auf den neuen Unterlassungsanspruch st\u00fctzen.<\/p>\n<p>Der Unterlassungsanspruch sei auch in der Sache begr\u00fcndet. Die wiedeholt abgegebene, gleichlautende Unterlassungserkl\u00e4rung der Gegenseite stehe dem nicht entgegen. Denn sie sei nicht geeignet gewesen, die durch die weitere Rechtsverletzung erneut indizierte Wiederholungsgefahr auszur\u00e4umen:<\/p>\n<blockquote><p>\u201e[Diese kann vielmehr] allenfalls durch eine weitere Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer gegen\u00fcber der vorangegangenen Unterlassungserkl\u00e4rung erheblich h\u00f6heren Strafbewehrung ausger\u00e4umt werden (BGH, <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=GRUR%201990,%20534\" title=\"BGH, 07.12.1989 - I ZR 237\/87: Irref&uuml;hrung durch fehlende Belehrung &uuml;ber Widerrufsrecht\">GRUR 1990, 534<\/a> \u2013 Abruf-Coupon). Eine zweite, gleichlautende Erkl\u00e4rung ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da sie dem Gl\u00e4ubiger keine weitergehenden Rechte einr\u00e4umt bzw. f\u00fcr den Schuldner keine sch\u00e4rfere Sanktionen vorsieht, als jene, mit denen er von vorherein im Falle eines Rechtsversto\u00dfes rechnen muss (BGH, a.a.O.; Urteil der Kammer vom 11.07.2013 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=14%20O%2061\/13\" title=\"LG K&ouml;ln, 11.07.2013 - 14 O 61\/13: Zweite Unterlassungserkl&auml;rung h&ouml;here Vertragsstrafe\">14 O 61\/13<\/a> \u2013 juris Rn. 28, 31).<\/p>\n<p>Die Ansicht der Beklagten, die von ihnen abgegebene mit gleichem Wortlaut wiederholte, strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung nach Hamburger Brauch vom 09.07.2013 sei ausreichend zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, da der Kl\u00e4ger nicht gehindert gewesen sei, eine h\u00f6here Vertragsstrafe festzusetzen, ist unzutreffend, da bereits aufgrund der ersten Unterlassungserkl\u00e4rung der Kl\u00e4ger die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tte, eine h\u00f6here Vertragsstrafe f\u00fcr jeden neuerlichen Fall der Zuwiderhandlung geltend zu machen und diese Konsequenz die Beklagte gerade nicht von einer erneuten Rechtsverletzung abgehalten hat. Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr h\u00e4tten die Beklagten vielmehr eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung mit einer versch\u00e4rften Sanktion, wie etwa von dem Kl\u00e4ger gefordert, mit Nennung eines Mindestbetrags der Vertragsstrafe, abgeben m\u00fcssen. Dies haben die Beklagten jedoch abgelehnt.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p><strong>Haftung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH neben der Gesellschaft<\/strong><\/p>\n<p>Die durch das Landgericht K\u00f6ln festgestellte Haftung auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung treffe dabei nicht nur die den fraglichen Online-Shop betreibende GmbH, sondern auch den ebenfalls in Anspruch genommenen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Gesellschaft, weil er durch eigene Handlung die Rechtsverletzung verursacht habe. Dies sei insbesondere in den F\u00e4llen wie dem Vorliegenden anzunehmen, in denen ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer es vorwerfbar vers\u00e4umt habe, gebotene Ma\u00dfnahmen zu treffen, um etwaige Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern (vgl. BGH, GRUR 1985, 248, 250 \u2013 Sporthosen; OLG K\u00f6ln, Beschluss v. 29.03.2007 \u2013 <a href=\"https:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=6%20U%20244\/06\" title=\"6 U 244\/06 (2 zugeordnete Entscheidungen)\">6 U 244\/06<\/a>):<\/p>\n<blockquote><p>\u201eDer Beklagte zu 2) haftet als T\u00e4ter der Rechtsverletzung, da ihm sp\u00e4testens seit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung bez\u00fcglich der Lichtbilder [\u2026] bekannt war, dass die Beklagte in rechtsverletzender Weise Lichtbilder des Kl\u00e4gers genutzt hatte. Sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt w\u00e4re der Beklagte zu 2) als alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass es nicht zu erneuten Verletzungen der Leistungsschutzrechte des Kl\u00e4gers kam, wie sie dennoch in der Folgezeit trotz der Abgabe von Unterlassungserkl\u00e4rungen noch mehrfach vorkommen.\u201c<\/p><\/blockquote>\n<p>Die Beklagten haben gegen diese Entscheidung Berufung zum Oberlandesgericht K\u00f6ln eingelegt. \u00dcber den Ausgang des Berufungsverfahrens werden wir ebenfalls berichten. (pu)<\/p>\n<p>(Bild: \u00a9 Lina &#8211; Fotolia.com)<!--:--><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 06.02.2014 best\u00e4tigte das Landgericht K\u00f6 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":19,"featured_media":22080,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_yoast_wpseo_focuskw":"","_yoast_wpseo_title":"","_yoast_wpseo_metadesc":"","footnotes":""},"categories":[1,5],"tags":[137,148,1516,2755,2756,2757,2758,2759,2760,2762,2763],"class_list":["post-22078","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-magazin","category-urheber-designrecht","tag-vertragsstrafe","tag-lg-koln","tag-unterwerfung","tag-14-o-38313","tag-neuer-hamburger-brauch","tag-zweite-unterlassungserklaerung","tag-verstoss-gegen-eine-unterlassungserklaerung","tag-unberechtigte-bildnutzung","tag-nutzung-fremder-produktbilder","tag-loeschungspflichten-aus-einer-unterlassungserklaerung","tag-haftung-des-geschaeftsfuehrers"],"acf":[],"amp_enabled":true,"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22078","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/users\/19"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=22078"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/22078\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media\/22080"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=22078"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=22078"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.lhr-law.de\/zh-hans\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=22078"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}