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Handwerkerportal muss Dienstleister in beworbenen Orten vorhalten können

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Man kennt das: Endlich hat man bei der Internetrecherche einen Dienstleister vor Ort gefunden, dann stellt sich heraus, dass hier lediglich ein guter Suchmaschinenoptimierer aktiv war und das gefundene Unternehmen vor Ort gar keinen Dienst anbieten kann.

Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das ist klassisch wettbewerbswidrig und sollte auch aus Sicht des Verbraucherschutzes unterbunden werden.“

Portal kann sich nicht mit „Programmierfehlern“ herausreden

Das Kammergericht Berlin sieht das ähnlich und hat in einem aktuellen Verfahren den Betreiber eines Internetportals zur Unterlassung verurteilt. Diese hatte für Lüneburg einen Dienst angeboten, den er hier gar nicht abwickeln konnte. Einen in Lüneburg scheinbar vorhandenen Handwerker gab es in Wirklichkeit nicht, also konnte er auch nicht vermittelt werden. Der Portalbetreiber begründete das fehlerhafte Angebot mit einem Programmierfehler, der ihm nicht zuzurechnen sei. Ein fadenscheiniger Grund, der selbst, wenn er wahr wäre, bei dem verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch nicht gegriffen hätte. Schon das Landgericht wollte dieser Argumentation nicht folgen, die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Fahrtkosten sind ein „überraschendes Element“

Gerade beim Angebot handwerklicher Leistungen sei eine Verfügbarkeit vor Ort entscheidendes Merkmal für die Dienstauswahl. Lampmann: „Später in der Rechnung auftauchende Fahrtkosten sind dann ein ‚überraschendes‘ Element. Hier wird effektive Hilfe und größte Flexibilität versprochen, ohne diese auch nur im Ansatz bieten zu können, da der Ansprechpartner vor Ort fehlt.“

Falsche Angaben über den Standort sind für den Verbraucher erheblich und führen zu Entscheidungen, die entweder höhere Kosten oder geringere Qualität des Dienstes zur Folge haben. Somit habe die Beklagte für etwaige Fehler einzustehen. Juristisch hat das Thema zwei Facetten: Zum einen kann der Kunde Schadensersatz verlangen, zum anderen geht es um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die Mitbewerber oder dazu berufene Organisationen wie z.B. die Verbraucherzentrale verbindlich durchsetzen können.

Kammergericht Berlin, Beschl. v. 15.09.2017 – Az.: 5 U 65/17

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