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Focus Markenrecht
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Wer deutschsprachige Software bewirbt, muss auch deutschsprachige Software liefern – sonst kann er nicht nur abgemahnt werden, sondern schuldet auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Wir haben vor dem Landgericht Frankfurt am Main für unsere Mandantin ein interessantes Urteil erwirkt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.11.2013, Az. 2-23 O 50/13, nicht rechtskräftig), in dem der Beklagte wegen Lieferung einer falschen Softwareversion zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt worden ist . Gerade im sehr umkämpften Bereich des Softwarehandels werden immer wieder falsche Versionen verkauft, wir berichteten.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger beim Beklagten – beide Software-Händler – über die Internetplattform eBay die Software „Kaspersky Internet Security 2012 1 Jahr 3 Lizenzen CD-Version“ mit Angabe der Katalognummer „KL1843GBCFS“ bestellt. Ein Bild in dem Internetangebot zeigte einen Karton, auf dem das Kaspersky-Internet-Security-Produkt  abgebildet und in deutscher Sprache beschriftet war. Die Abbildung war mit dem Hinweis versehen „Die Abbildung kann vom Original abweichen“.

Das Angebot des Beklagten enthielt unter dem Stichwort „Sprache“ den Eintrag: „Englisch, Französisch, Deutsch, Niederländisch, Griechisch, Italienisch, Portugiesisch, Russisch, Spanisch, Schwedisch, Türkisch“.

Die Klägerin kaufte am 11.07.2012 bei dem Beklagten 300 Exemplare dieser Software zum Preis von 17,90 € pro Stück zu einem Gesamtpreis von 5.370,00 €. Bei der Lieferung stellte der Kläger fest, dass der Beklagte eine englischsprachige Version der Software mit der Katalognummer „KL1843UBCFS-PCW“ geliefert hatte – eine deutlich günstigeres Produkt – , bei der die Umverpackung in englischer Sprache gehalten war.

Der Kläger forderte den Beklagten daraufhin mit anwaltlichem Schreiben auf, die deutsche Version der Software mit der Katalognummer „KL1843GBCFS“ Zug um Zug gegen Rückgabe der erhaltenen Software zu liefern. Zudem forderte der Kläger den Beklagten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen falscher Produktwerbung sowie die entstandenen Anwaltskosten zu zahlen. Auch eine vom Beklagten anschließende Software-Lieferung entsprach nicht dem ursprünglichen Verkaufsangebot, da es sich wiederum um eine englischsprachige Version handelte. Insofern erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und machte Schadensersatz geltend.

Das Gericht gab der Klage zum Großteil statt und zwar in Höhe von 4.599,90 € Schadensersatz und 156,50 € außergerichtlichen Kosten.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch wegen entgangenem Gewinn nach §§ 473 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3, 283 BGB hat. Es stellte hierzu klar, dass der Kaufvertrag sich auf eine deutschsprachige Version bezogen hatte und der Beklagte also auch eine deutsche Version schuldete. Zum einen war das Angebot in deutscher Sprache verfasst und die Abbildung zeigte einen mit deutscher Sprache beschrifteten Karton. Zum anderen ergab sich aus der genannten Katalognummer „KL1843GBCFS“ eindeutig, dass die deutsche Version angeboten wurde.

Das Argument des Beklagten, dass es sich um eine „multilinguale Version“ gehandelt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Der Hinweis auf die vielen Sprachen im Angebot sei dahin auszulegen, dass der Käufer jede dieser Sprachen nachträglich einstellen kann – geschuldet werde aber eine deutsche Softwareversion, so das Landgericht. Auch aus dem Hinweis unterhalb des Bildes „Die Abbildung kann vom Original abweichen“ ergebe sich nichts anderes. Denn dieser Hinweis könne, so das Gericht, vom objektiven Empfänger nur so verstanden werden, dass die Verpackung der Software von der gelieferten Verpackung abweichen könne. Nicht aber, dass eine wesentliche Eigenschaft des Produktes – wie die Sprache – abweichen kann. Die Lieferung einer englischsprachigen Version stelle daher einen Sachmangel dar.

Bei der Schadensberechnung gelte die widerlegbare Vermutung, dass der Gläubiger das Produkt zum Marktpreis hätte weiterverkaufen können und somit einen Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Markt- und Einkaufspreis erzielt hätte. Zu Deckungskäufen sei der Käufer nicht verpflichtet.

Auch die wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Klägers wegen falscher Produktwerbung sei berechtigt gewesen. Eine von dem Beklagten gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung beseitige im vorliegenden Fall nicht die Berechtigung der Abmahnung, da die abgegebene Erklärung zeitlich nach dem Zugang der Abmahnung erfolgte. Auch den vom Kläger angesetzten Streitwert von 50.000 € für den Wettbewerbsverstoß wertete das Gericht als angemessen, da der Beklagte unbestritten innerhalb kürzester Zeit 2600 Exemplare der streitgegenständlichen Software verkauft und damit einen Umsatz von fast 50.000 € generiert hatte.

Das Gericht hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Sprachversion einer Software  eine wesentliche Eigenschaft des Produktes darstellt. Gerade im sehr umkämpften Bereich des Softwarehandels stellen wir immer wieder fest, dass Händler mit unterschiedlichsten „Tricks“ versuchen, am Markt zu bestehen. Falls auch Sie davon betroffen sind, helfen wir Ihnen gerne weiter (pi).

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