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Verlosungen zu Werbezwecken auch für Ärzte zulässig?

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Eine solche Werbung wäre übrigens unzulässig (§ 11 Nr. 5b HWG)Wie die Kollegen von Lex Medicorum berichten, hat das Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2011 die Zulässigkeit von bestimmten Werbemaßnahmen bei Ärzten erweitert. Die Entscheidung trägt damit zur Lockerung der Werbeeinschränkungen auf dem Gesundheitsmarkt bei. Gleichzeitig ist jedoch immer zu beachten, dass die Sachlage des Einzelfalls entscheidend ist.

Das BVerfG hatte sich in dieser Entscheidung gleich mit mehreren Werbemaßnahmen eines Zahnarztes zu befassen:

Zum einen war auf der Internetpräsenz des Zahnarzt ein sogenannter Digitaler Volumentomoraph abgebildet unter Nennung der Herstellerfirma.

Ebenso verlinkte die Seite des Zahnarztes auf einen „online-shop“, über den Fachliteratur bestellt werden konnte, wobei der Verlag ebenfalls dem geschäftstüchtigen Zahnarzt gehörte. Auch in einer Zeitungsanzeige wurde die Praxis neben dem Verlag beworben.

Zum anderen hatte der Zahnarzt auf einer Ausstellung eine Verlosung angeboten, bei der unter anderem Zahnbürsten, professionelle Zahnreinigungen und Bleachingbehandlungen gewonnen werden konnten.

Das Bundesverfassungsgericht macht in der hier besprochenen Entscheidung vor allem zwei Punkte deutlich, auf die nur eingegangen werden soll:

1. Zum einen ist die pauschale Annahme, Werbemaßnahmen seien dann berufswidrig, wenn „zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten werden“ nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Grund hierfür sei, so die Richter des BVerfG, dass es keine

„Gründe des Gemeinwohls gibt, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen könne.“

Aus der bloßen „Verquickung“ von zahnärztlichen Interessen mit gewerblichem Handeln kann daher kein Schluss auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahme gezogen werden. Im entscheidungserheblichen Fall waren die Werbemaßnahmen hinsichtlich der Homepage und der Zeitungsanzeige zulässig.

2. Die besondere Essenz die als Schlussfolgerung aus dem Urteil des BVerfG gezogen werden kann, ist aber die, dass es auch für Ärzte grundsätzlich möglich ist, mit Verlosungen um Patienten zu werben.

Die Zulässigkeit einer solchen Werbemaßnahme richtet sich dabei nicht danach, ob es sich um eine Werbemethode handelt, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist und alleine deshalb bereits gegen die zahnärztlichen Berufsregeln verstoße (so zuvor die Berufsgerichte). Auch die Bewertung der Werbung, ob diese sachlich oder übertrieben ist unterliege zeitbedingten Veränderungen.

„Die Methode eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für eine Praxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, sind nicht ersichtlich.“

Bei der Preisauswahl äußerte das Gericht allerdings Bedenken hinsichtlich des kostenlosen Bleachings als einer der Gewinne der Verlosung:

„Nicht abschließend kann dagegen beurteilt werden, ob der Gutschein für das „Bleaching“ es rechtfertigt, die Verlosung insgesamt als berufswidrig einzustufen. Denn falls Behandlungen verlost werden, die mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sind, können schutzwürdige Interessen betroffen sein. Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbemaßnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen.“

Fazit:

Die Entscheidung des BVerfG macht deutlich, dass auch Ärzte kreativ werben können und sich aufgrund des wandelnden Zeitverständnisses neue Werbemedien und -Formen zu Nutzen machen können. Ärzte sind daher gut beraten ihre Werbemaßnahmen nicht nur am Herkömmlichen und Bewehrten auszurichten, sondern ggfs. auch neue Wege einzuschlagen, um sich den Patienten gegenüber positiv darzustellen.

Jedoch muss gleichzeitig bedacht werden, die zulässigen Grenzen der berufsrechtlichen Vorschriften nicht zu überschreiten. Manchmal gleicht dies einem Balanceakt. Die Grenzen sind in jedem Fall dann überschritten, wenn durch einen Gutschein oder ausgelobten Gewinn aufgrund der Kostenfreiheit, derart auf den potentiellen Patienten eingewirkt wird, dass dieser trotz möglicher gesundheitlicher Risiken Gebrauch von der Leistung machen will bzw. wird. (cs)

(Bild: © nobeastsofierce – Fotolia.com)

Eine solche Werbung wäre übrigens unzulässig (§ 11 Nr. 5b HWG)Wie die Kollegen von Lex Medicorum berichten, hat das Bundesverfassungsgericht (BeVerfG) in einer aktuellen Entscheidung vom 01.06.2011 die Zulässigkeit von bestimmten Werbemaßnahmen bei Ärzten erweitert. Die Entscheidung trägt damit zur Lockerung der Werbeeinschränkungen auf dem Gesundheitsmarkt bei. Gleichzeitig ist jedoch immer zu beachten, dass die Sachlage des Einzelfalls entscheidend ist.

Das BVerfG hatte sich in dieser Entscheidung gleich mit mehreren Werbemaßnahmen eines Zahnarztes zu befassen:

Zum einen war auf der Internetpräsenz des Zahnarzt ein sogenannter Digitaler Volumentomoraph abgebildet unter Nennung der Herstellerfirma.

Ebenso verlinkte die Seite des Zahnarztes auf einen „online-shop“, über den Fachliteratur bestellt werden konnte, wobei der Verlag ebenfalls dem geschäftstüchtigen Zahnarzt gehörte. Auch in einer Zeitungsanzeige wurde die Praxis neben dem Verlag beworben.

Zum anderen hatte der Zahnarzt auf einer Ausstellung eine Verlosung angeboten, bei der unter anderem Zahnbürsten, professionelle Zahnreinigungen und Bleachingbehandlungen gewonnen werden konnten.

Das Bundesverfassungsgericht macht in der hier besprochenen Entscheidung vor allem zwei Punkte deutlich, auf die nur eingegangen werden soll:

1. Zum einen ist die pauschale Annahme, Werbemaßnahmen seien dann berufswidrig, wenn „zahnärztliche und gewerbliche Leistungen nebeneinander angeboten werden“ nicht mit Art. 12 GG vereinbar. Grund hierfür sei, so die Richter des BVerfG, dass es keine

„Gründe des Gemeinwohls gibt, die ein generelles Verbot der Verbindung von zahnärztlicher und gewerblicher Tätigkeit im Bereich der Werbung, das auch die hier in Streit stehenden Werbemaßnahmen erfasst, rechtfertigen könne.“

Aus der bloßen „Verquickung“ von zahnärztlichen Interessen mit gewerblichem Handeln kann daher kein Schluss auf die Zulässigkeit der Werbemaßnahme gezogen werden. Im entscheidungserheblichen Fall waren die Werbemaßnahmen hinsichtlich der Homepage und der Zeitungsanzeige zulässig.

2. Die besondere Essenz die als Schlussfolgerung aus dem Urteil des BVerfG gezogen werden kann, ist aber die, dass es auch für Ärzte grundsätzlich möglich ist, mit Verlosungen um Patienten zu werben.

Die Zulässigkeit einer solchen Werbemaßnahme richtet sich dabei nicht danach, ob es sich um eine Werbemethode handelt, die in der gewerblichen Wirtschaft üblich ist und alleine deshalb bereits gegen die zahnärztlichen Berufsregeln verstoße (so zuvor die Berufsgerichte). Auch die Bewertung der Werbung, ob diese sachlich oder übertrieben ist unterliege zeitbedingten Veränderungen.

„Die Methode eine Verlosung zu nutzen, um Aufmerksamkeit und Interesse zu wecken und hierdurch neue Patienten für eine Praxis zu gewinnen, ist als solche mithin noch nicht berufswidrig, denn Gemeinwohlbelange, die durch ein solches Vorgehen verletzt werden könnten, sind nicht ersichtlich.“

Bei der Preisauswahl äußerte das Gericht allerdings Bedenken hinsichtlich des kostenlosen Bleachings als einer der Gewinne der Verlosung:

„Nicht abschließend kann dagegen beurteilt werden, ob der Gutschein für das „Bleaching“ es rechtfertigt, die Verlosung insgesamt als berufswidrig einzustufen. Denn falls Behandlungen verlost werden, die mit einem mehr als nur geringfügigen Eingriff in die körperliche Integrität verbunden sind, können schutzwürdige Interessen betroffen sein. Auch wenn mit dem Gewinn eines Gutscheins keine Verpflichtung zur Inanspruchnahme verbunden ist, wird durch die Kostenfreiheit doch ein erheblicher Einfluss auf den Gewinner ausgeübt, von der gewonnenen Leistung, ungeachtet möglicher gesundheitlicher Risiken, Gebrauch zu machen. Solche Werbemaßnahmen sind daher geeignet, das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen.“

Fazit:

Die Entscheidung des BVerfG macht deutlich, dass auch Ärzte kreativ werben können und sich aufgrund des wandelnden Zeitverständnisses neue Werbemedien und -Formen zu Nutzen machen können. Ärzte sind daher gut beraten ihre Werbemaßnahmen nicht nur am Herkömmlichen und Bewehrten auszurichten, sondern ggfs. auch neue Wege einzuschlagen, um sich den Patienten gegenüber positiv darzustellen.

Jedoch muss gleichzeitig bedacht werden, die zulässigen Grenzen der berufsrechtlichen Vorschriften nicht zu überschreiten. Manchmal gleicht dies einem Balanceakt. Die Grenzen sind in jedem Fall dann überschritten, wenn durch einen Gutschein oder ausgelobten Gewinn aufgrund der Kostenfreiheit, derart auf den potentiellen Patienten eingewirkt wird, dass dieser trotz möglicher gesundheitlicher Risiken Gebrauch von der Leistung machen will bzw. wird. (cs)

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