Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

„Just (don´t) do it!“ – ASICS darf Händlern die Nutzung von Preisvergleichsportalen im Internet nicht verbieten 

Ihr Ansprechpartner
© Renovacio – fotolia.com

Der Sportschuhhersteller Asics untersagte seinen Händlern, Portale zum Preisvergleich im Internet zum Vertrieb ihrer Waren zu nutzen: Markenzeichen der Firma durften demnach nicht auf derartigen Plattformen erscheinen.

Darüber hinaus war die Anwerbung und der Verkauf durch die Händler auf diesem Wege nur erlaubt, solange weder Name noch Logo der Preissuchmaschine erkenntlich waren.

Zu Unrecht, wie der EuGH nun entschied. 

Selektive Auswahl bei Luxusartikeln grundsätzlich legitim

Bereits im Dezember 2017 hatte sich der europäische Gerichtshof mit einer vergleichbaren Streitigkeit auseinandergesetzt: Damals hatte der Kosmetikhersteller Coty den Händlern untersagt, ihre Produkte über Verkaufsplattformen wie Amazon oder Ebay anzubieten – seiner Ansicht nach entsprachen derartige Absatzwege nicht dem luxuriösen Image der Artikel, das marktübliche Niveaniveau sollte übertrumpft werden.

Die Richter sahen eine so begründete selektive Auswahl der Wiederverkäufer als rechtmäßig an, allerdings unter der Voraussetzung, dass diese anhand objektiver Kriterien hinsichtlich ihrer Qualität, in einheitlicher Weise, und ohne Diskriminierung ausgesucht würden.

Generalverbot durch Asics verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Anders stand es jedoch um die Ausgangslage im Falle von Asics: Der Hersteller hatte den Händlern hier ein pauschales Verbot, unabhängig von Ausgestaltung und qualitativen Gesichtspunkten, ausgesprochen. Ferner betraf die Untersagung Suchmaschinen zum Preisvergleich anstelle von Verkaufsplattformen.

Der EuGH sah darin ein wettbewerbsverzerrendes Verhalten und damit einen Verstoß das Kartellrecht, nämlich gegen Art. 101 I AEUV und § 1 GWB: Die per-se Beschränkung unterbinde hier gänzlich die Möglichkeit, Angebote von Asics-Artikeln der Händler auf entsprechenden Portalen zu finden – im Falle von Coty wurden die Kosmetika lediglich auf bestimmten Verkaufsseiten nicht mehr angeboten, waren aber grundsätzlich auf anderen Plattformen noch käuflich.

Der Preisvergleich im Internet stelle aber im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und der Fülle der Anbieter jedoch eine wichtige Vertriebsmöglichkeit für Einzelhändler dar, da dieser durch ein preislich günstiges Angebot in Verbindung mit einer Preissuchmaschine seine Absatzchancen deutlich verbessern könne.

Zulässigkeit von selektiver Auswahl einzelfallabhängig

Den Herstellern wird also grundsätzlich eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt, auf welchen Internetseiten die Händler die Waren anbieten dürfen – ein unbegründetes Generalverbot bleibt aber untersagt.

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht