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Gewerbeauskunft-Zentrale gibt nicht auf!

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Die Gewerbeauskunft-Zentrale verschickt als amtliche Eintragungsformulare getarnte Vertragsangebote an Unternehmen und Selbstständige, um auf diese Weise zahlungspflichtige Verträge zu erschleichen. Die Vorgehensweise der Gewerbeauskunft-Zentrale haben wir bereits in früheren Beiträgen durchleuchtet.

Das Geschäftsmodell der als Gewerbeauskunft-Zentrale bekannten GWE Wirtschaftsinformations GmbH scheint sich immer noch zu lohnen. Trotz mehrerer Niederlagen der Gewerbeauskunft-Zentrale vor den deutschen Zivilgerichten und einem gefestigten Ruf, wird weiterhin versucht, mit einer neuen Generation von Eintragungsformularen lukrative Geschäfte zu machen.

Anlass für den „Facelift“

Das LG Düsseldorf (Az. 38 O 148/10) hat 2011 – vom OLG Düsseldorf Anfang 2012 bestätigt – in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren entschieden, dass die von der Gewerbeauskunft-Zentrale bis Ende 2011 verwendeten Eintragungsformulare  wettbewerbswidrig sind. Das OLG Düsseldorf (Az. I-20 U 100/11) hat dabei auf Einzelheiten der Eintragungsformulare der Gewerbeauskunft-Zentrale abgestellt und machte deutlich, dass u.a. die Überschrift „Gewerbeauskunft-Zentrale“ sowie die Verwendung von Begriffen wie „Erfassung gewerblicher Einträge“ oder „Abteilung: Eintragung/Registrierung“ zur Irreführung und Verschleierung führe. Wettbewerbswidrig sei auch, dass die Gewerbeauskunft-Zentrale den zu zahlenden Preis als „Marketingbeitrag“ bezeichne und lediglich den monatlichen Beitrag aufführe, so dass insbesondere bei einer mehrjährigen Vertragslaufzeit der Gesamtpreis unklar bleibe.

Die neue Generation der Gewerbeauskunft-Zentrale Eintragungsformulare

Die Gewerbeauskunft-Zentrale knüpft bei den neuen Fassungen ihrer Eintragungsformulare weniger als halbherzig auf die von den Gerichten beanstandeten Einzelheiten an.

So lautet die Überschrift nicht mehr einfach „Gewerbeauskunft-Zentrale“, sondern „Gewerbeauskunft-Zentrale.de“.

Zudem ersetzte die Gewerbeauskunft-Zentrale im Text unter der Überschrift die  „Erfassung gewerblicher Einträge“ mit „Aufnahme gewerblicher Einträge“. An der Preisbezeichnung „Marketingbeitrag“ hält die Gewerbeauskunft-Zentral weiterhin fest, nennt nunmehr aber anstatt den monatlichen den zu zahlenden Jahresbetrag.

Fakt ist, die von den Zivilgerichten beanstandete Gesamtgestaltung der Eintragungsformulare ist von der Gewerbeauskunft-Zentrale beibehalten worden. Nach unserer Auffassung heben die kleinen Änderungen den Verschleierungseffekt nicht auf. Die Gewerbeauskunft-Zentrale bedient sich weiterhin an dem behördlichen Eindruck, der durch die Gestaltung ihrer Eintragungsformulare vermittelt wird.

Wie befreit man sich von der Plage?

Manch einer mag sich fragen, was denn eigentlich die Behörden machen, da sie ja missbräuchlich „nachgeahmt“ werden. Antwort: Gewerbeuntersagung! Gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale ist 2012 eine behördliche Gewerbeuntersagung ergangen, nur leider ohne Erfolg! Denn das VG Düsseldorf (Az. 3 L 2044/11, Urteil vom 26.09.2012) hat der Gewerbeuntersagung gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale eine Absage erteilt. Aufgrund der kleinen Änderungen handle die Gewerbeauskunft-Zentrale nicht „hartnäckig“ wettbewerbswidrig, so dass der „Schutz der Allgemeinheit“ eine Gewerbeuntersagung nicht erfordere, es reichen die Mechanismen des Wettbewerbsrechts.

Auch Strafanzeigen gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale wegen Betruges gem. § 263 StGB helfen nicht weiter. In der Regel werden die Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Das Zivilrecht bietet daher den effektivsten Schutz gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale. Man kann sich gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale auf mehreren Ebenen wehren. So ist bereits die Zusendung der Eintragungsformulare durch die Gewerbeauskunft-Zentrale unzulässig. Wir haben den Unterlassungsanspruch eines Mandanten gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale bereits gerichtlich durchgesetzt.

Aber auch, wenn Sie in die „Falle“ der Gewerbeauskunft-Zentrale getappt sind, so ist nicht aller Tage Abend. Der Täuschungscharakter der alten Eintragungsformulare ist von den Gerichten bereits festgestellt worden. Unserer Auffassung nach gilt das auch für die neuen Eintragungsbögen der Gewerbeauskunft-Zentrale. Nur weil diese nicht mehr ganz so wettbewerbswidrig sind, wird der Täuschungscharakter nicht unbedingt aufgehoben. Insofern bestehen rechtlich gute Aussichten, aus den Verträgen rauszukommen, ohne etwas an die Gewerbeauskunft-Zentrale zahlen zu müssen.

Wir verfolgen gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale eine strikte Linie. Uns beeindrucken auch die neuen Eintragungsformulare der Gewerbeauskunft-Zentral nicht. Gerne helfen wir Ihnen weiter! (af/ro)

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