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Wer hat’s erfunden? – Streit um Porsche 911-Design

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Urheberrecht Porsche Design
© sonnenflut products – fotolia.com

Die Tochter des ehemaligen Chefdesigners Erwin Komenda, Ingrid Steineck, hat vor dem Landgericht (LG) Stuttgart das Unternehmen Porsche auf eine Nachzahlung von bis zu 20 Millionen Euro verklagt (Az. 17 O 1324/17). Sie fordert, das Urheberrecht für das Design des Porsche 911 und des Vorgängermodells 356 ihrem Vater zuzusprechen.

Worum geht’s?

Erwin Komenda war von 1931 bis 1966 Chefingenieur und Leiter der Karosserie-Bauabteilung bei Porsche. Er entwickelte während dieser Zeit das Design des VW Käfer. Unbestritten ist seine Mitarbeit zumindest an den Karosserien des Porsche 356 und Porsche 911.

Umstritten ist aber zwischen der Tochter von Komenda und dem Porsche-Unternehmen, von wem die ersten Entwürfen der streitgegenständlichen Porsche-Modelle stammen. Während Frau Steineck die Urheberschaft der Automodelle bei ihrem Vater sieht, bestreitet Porsche dessen Hauptverantwortlichkeit für das Aussehen des Porsche 911. Die maßgeblichen Entwürfe habe Ferdinand Alexander Porsche gefertigt.

Was geklärt werden muss

Neben der Frage nach der Hauptverantwortlichkeit für das Design kommt es für die Entscheidung des LG Stuttgart auf weitere Aspekte an. Zum einen ist erheblich, ob die streitgegenständlichen Porsche-Modelle eine überdurchschnittliche Design-Leistung darstellen, damit das Urheberrecht anwendbar ist. Zum anderen muss geklärt werden, wie viel vom Porsche 356 in dem Porsche 911 steckt. Für die Höhe einer etwaigen Nachzahlung ist dann zu untersuchen, ob der „Ur-911er“ noch in den heutigen Modellen erkennbar ist.

Es ist anzunehmen, dass die Entscheidung sich mit den grundsätzlichen Fragen des Urheberrechts eines Auto-Designers auseinandersetzt. Eine letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist daher zu erwarten. Die Entscheidung des LG Stuttgart, ob es in die Beweisaufnahme geht oder die Klage abweist, soll bis zum 07.06.2018 getroffen werden.

Das Urheberrecht

Die Beurteilung der Werkqualität der streitgegenständlichen Entwürfe erfolgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Danach gehören zu den geschützten Werken persönliche geistige Schöpfungen der Wissenschaft wie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, z.B. Zeichnungen, Pläne und ähnliches. 

Sollte das LG Stuttgart und die folgenden Instanzen in ihrer Entscheidung zu der Überzeugung gelangen, dass Entwürfe von Auto-Modellen bzw. Designs als Werk vom Schutz des UrhG umfasst sind, könnten Auto-Designer künftig in den Genuss umfangreicher Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff. UrhG) kommen und vertragsrechtliche Ansprüche auf eine angemessene Vergütung und ggf. auf eine weitere „faire“ Beteiligung nach § 32a UrhG haben.

UPDATE

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 26.07.2018 die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 28.08.2018 Berufung eingelegt.

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