Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Sie ist da: Die erste Facebook-Abmahnung wegen eines Vorschaubilds

Ihr Ansprechpartner

Facebook ist Facebook ist Facebook ist FacebookThomas Schwenke und Jens Ferner berichten heute über eine weitere Spielart einer Facebook-Abmahnung.

Nachdem wir im April 2012 von der wohl ersten Abmahnung berichtet hatten, die ein fremdes Foto auf der eigenen Pinnwand betraf, geht es nun um eine Inanspruchnahme wegen eines Facebook-Vorschaubilds.

„Schreib etwas!“

Ein wichtiger Bestandteil der Facebook-Plattform sind die so genannten Statusmeldungen, zu denen man mit wechselnden Sprüchlein, wie zum Beispiel „Wie geht es dir?“ Oder „Schreib etwas!“ aufgefordert wird.

Status1

Mithilfe dieser Meldungen kann man der Welt nicht nur mitteilen, wie es einem geht, sondern natürlich auch auf externe Links aufmerksam machen. Integriert man einen solchen Link in die Statusmeldung, erscheint darunter die Überschrift des verlinkten Artikels und ein kurzer Anriss des Inhalts.

Abmahnung wegen Vorschaubild

Das so genannte Vorschaubild wird einer Statusmeldung auf Facebook immer dann hinzugefügt, wenn in dem Artikel, auf den verlinkt wird, ein Bild oder mehrere Bilder zu sehen sind. Facebook liest dann diese Bilder von der Ursprungsseite aus und bietet sie in Form von Miniaturbildern zur Anzeige neben der Statusmeldung an:

Status2

Man hat zwar die Möglichkeit, durch einen Klick das Miniaturbild auszublenden. Von dieser Möglichkeit machen aber die wenigsten Facebook Nutzer Gebrauch. Manche, weil sie sich diesbezüglich schlicht gar keine Gedanken machen. Die meisten werden die Vorschaufunktion allerdings ganz bewusst aktiviert lassen, da ein Bild eine Statusmeldung interessanter macht und damit nicht unerheblich aufwertet.

Unterlassungserklärung und 1.800 €

Jetzt kursieren offenbar die ersten Abmahnungen der Kanzlei Pixel.Law für eine Frau Gabi Schmidt wegen eines solchen Vorschaubilds . Darin werden die Adressaten zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten sowie Schadensersatz für die unerlaubte Verwendung der Fotografie aufgefordert. Gefordert wird die Summe von knapp 1.800 € für Abmahngebühren und Schadensersatz.

Auch wenn es vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die sozialen Medien, wie insbesondere Facebook ihre Nutzer mit ihren Aufforderungen zu andauernden Urheberrechtsverletzungen geradezu animieren, merkwürdig anmutet:  Die Abmahnung dürfte jedenfalls dem Grunde nach berechtigt sein, wenn in Gestalt des Vorschaubildes ein fremdes Lichtbild unberechtigterweise öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Die unberechtigte Übernahme von fremdem Bildmaterial ist unzulässig und kann dementsprechend eben auch abgemahnt werden. Ein solches Verhalten ist gem. §§ 106 ff. UrhG sogar strafbar.

Ob der geforderte Schadensersatzbetrag gerechtfertigt ist, erscheint zumindest fraglich. Das hängt unter anderem davon ab, ob die abgemahnte Facebook Präsenz privater oder gewerblicher Natur ist.

Fazit

Falls auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben sollten, müssen Sie diese ernst nehmen. Der Streitwert bei einer Abmahnung, die einen gewerblichen Verwender betrifft, liegt bei ca. 6000 €, betrifft sie eine Privatperson beläuft sich der Streitwert immerhin noch auf 3000 €, so dass Anwaltskosten zwischen 270 € und 550 € gerechtfertigt sein können. Der Schadensersatz für ein unerlaubt verwendetes Lichtbild liegt, je nachdem welches Gericht zur Entscheidung berufen ist, zwischen 30 € und 450 €.

Wird innerhalb der angegebenen Frist keine Unterlassungserklärung abgegeben, droht eine einstweilige Verfügung, die mit weiteren Kosten verbunden ist.

Praxistipp

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dem bleibt nur, vollständig auf die Einblendung von Vorschaugrafiken zu verzichten oder jedes Mal explizit beim Urheber (der oft gar nicht bekannt ist) um Erlaubnis zu fragen.

Wer auf Vorschaubilder nicht verzichten will, sollte wenigstens darauf achten, dass der entsprechende Artikel zum Beispiel mittels eines Buttons zum Teilen in Social Media auffordert. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Verfasser des bebilderten Artikels (natürlich nur, soweit er auch Berechtigter der Abbildung ist) so zumindest konkludent in die weitere Nutzung des Bilds einwilligt.

Schließlich ist es generell ratsam, dem Rat des Kollegen Schwenke zu folgen und das Risiko, wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt zu werden, schlicht einzukalkulieren und diesbezüglich Rücklagen zu bilden. Die Nutzung moderner Kommunikationsmedien ist heutzutage fast nicht mehr möglich, ohne Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Die gesetzlichen Regeln sind jedoch eindeutig und müssen beachtet werden.

Als Verteidigungsargument nützt dieser Einwand daher nicht viel. (la)

Update 4.1.2013:

Die Kollegin Nina Diercks macht sich Gedanken darüber, ob die Verwendung von Facebook-Vorschaubildern vor dem Hintergrund der BGH-Rechtsprechung zu thumbnails (Erklärt bei Telemedicus) nicht doch rechtmäßig sein könnte. Wir sind da skeptisch.

Scheitern dürfte die durchaus beachtliche Argumentation letztendlich daran, dass – wie die Kollegin auch einräumt – eine solche Auffassung auf eine Verpflichtung des Urhebers hinausliefe, seine Werke im Internet aktiv gegen fremde Übernahme zu schützen (opt-out). Dies würde aber den zur Zeit geltenden Grundsätzen im Urheberrecht zuwiderlaufen. (la)

Update 16.1.2013:

Lesen Sie auch: Vorschaubilder, Facebook und Abmahnungen – Der Social-Media-Fahrplan

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht