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OLG Köln: „TV Flops“ sind für andere Sender nicht kostenfrei

Urheberrecht NDR RTL OLG Köln TV Flops
© Goss Vitalij – fotolia.com

Wer kennt sie nicht? Ausschnitte von lustigen Pannen, die in der Fernsehwelt regelmäßig passieren („TV Flops“). Neben dem vermeintlichen Unterhaltungswert von Pannenshows ist auch die kostenfreie Nutzung solcher Szenen für andere Sender fraglich. Das Oberlandesgericht  Köln entschied nun, dass die Nutzung von „TV Flops“ für andere Sender kostenpflichtig ist.

Unterhaltung auf Kosten Anderer

Der NDR produzierte die Sendereihe „Top Flops“, in der Ausschnitte von Fernsehbeiträgen verschiedener Sender gezeigt wurden. Die Ausschnitte zeigten häufig als lustig empfundene Szenen, z.B. eine gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, Essensreste zwischen den Zähnen einer Moderatorin etc. Auch Szenen aus Sendungen der RTL-Gruppe strahlte der NDR in „Top Flops“ aus.

Die RTL-Gruppe verklagte neben dem NDR weitere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, u.a. auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten traten dem Begehren entgegen und waren der Ansicht, die Ausschnitte seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des Urheberrechts.

Das Landgericht Köln bejahte die Lizenzpflicht hinsichtlich der Ausstrahlung der streitgegenständlichen Ausschnitte. In seinem Berufungsurteil bestätigte das OLG Köln nun die erstinstanzliche Entscheidung. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Auch TV Total musste zahlen

Maßgeblich für die Entscheidung waren die in der „TV Total“-Entscheidung entwickelten Grundsätze (BGH, Urteil v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05).

Demnach ist bei der kostenfreien Übernahme fremder Laufbilder entscheidend, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbstständig anzusehen ist (BGH, NJW 2008, 2346 Rn. 36). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn es sich um eine unveränderte Übernahme geschützter Lichtbilder geht.

Die Verwendung eines Ausschnitts als Zitat in entsprechender Anwendung des § 51 Nr. 2 UrhG ist zulässig, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbstständigen Sprachwerk angeführt werden (BGH, a.a.O., Rn. 40). Es ist nicht gestattet, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen (BGH, a.a.O. Rn. 42). Maßgeblich ist allein, ob das Zitat sich funktional in die künstlerische Gestaltung und Intention des Werkes einfügt und damit als integraler Bestandteil einer eigenständigen künstlerischen Aussage erscheint (BGH, a.a.O., Rn. 45).

„Top Flops“ ist keine Parodie

Das OLG Köln lehnte die Auffassung, die Ausschnitte seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden, ab. Die wesentlichen Merkmale einer Parodie bestehen darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Die Sendung „Top Flops“ hat nach Ansicht des Gerichts keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk dargestellt. Vielmehr haben die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinanderzusetzen. Für die Belustigung der Zuschauer sei diese Moderation jedoch ohne Bedeutung. Eine wahrnehmbare Unterscheidung zwischen Parodie und dem ausgestrahlten Ausschnitt gab es nicht.

„Top Flops“ fehlt es an Zitaten

Auch die Ansicht, dass es sich bei der Ausstrahlung der Ausschnitte um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinne des § 51 UrhG handele, teilte das OLG Köln nicht.

Zweck der Zitatfreiheit ist es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Der Zitierende muss eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen.

An einer solchen Verbindung fehlt es bei der Sendung „Top Flops“. Das zitierende Werk setzt sich nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinander, sondern verwendet es nur zur Illustration. Die Ausschnitte werden folglich nur um ihrer selbst willen dargestellt.

Unterhaltung kostet

Auch wenn der Unterhaltungswert von TV-Sendungen über TV-Flops weiterhin fraglich ist, so steht außer Frage, ob übernommene und unveränderte Ausschnitte für andere Sender kostenfrei sind oder nicht. Die Entscheidung des OLG Köln bestätigt die BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2007. Sender, die die TV-Flops anderer im Rahmen einer Unterhaltungssendung ausstrahlen wollen, müssen hierfür entsprechende Lizenzgebühren zahlen.

Ausgenommen von der Lizenzgebühr sind dagegen Sendungen, die nicht nur eine bloße Anmoderation der Ausschnitte und deren unveränderte Wiedergabe beinhalten, sondern sich mit ihnen tiefergehend auseinandersetzen und ein eigenes schöpferisches Werk darstellen.

Angesichts eines derartigen Aufwands und dem Sinn und Zweck einer solchen „Pannenshow“ erscheint die Zahlung einer Lizenzgebühr dann doch als das „kleinere“ Übel.

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