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„Cordoba“ vor dem EuGH: Verstehen denn beim Recht der öffentlichen Wiedergabe alle nur noch Spanisch?

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Öffentliche Wiedergabe Cordoba
© vege – fotolia.com

Wenn Juristen das Wort „EU-Richtlinie“ nur hören, gehen bei ihnen anscheinend „die Jalousien runter“.

Viele klammern sich an nationale Begriffe und verlieren sich in den fremden Strukturen europarechtlicher Bestimmungen. Augenscheinlich versuchen manche auch, die Neuerungen in der Rechtsprechung und insbesondere die damit einhergehenden Unklarheiten zum eigenen Vorteil zu nutzen.

Vor diesem Hintergrund ergeben sich teilweise auch äußerst „kreative“ Vorlagefragen. Aktuell hatte sich der BGH mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 15 UrhG vor dem Hintergrund der bisherigen EuGH-Entscheidungen zu befassen.

Zu potentiellen Zweifeln trug dabei die Rechtsauffassung der Revision bei, wonach selbst dann keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum vorliege, wenn ein sich im Internet befindliches Lichtbild heruntergeladen, auf einem Server gespeichert und von diesem erneut ins Internet eingestellt werde. Der BGH zog die dahingehende Auffassung zwar in Zweifel, entschied sich jedoch dazu, die Angelegenheit dem EuGH vorzulegen. Die Vorlagefrage lautet:

„Stellt die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn das Werk zunächst auf einem Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen wird?“

(BGH, Beschluss v. 23.2.2017, Az. I ZR 267/15 und EuGH, Rechtssache C-161/17 – Renckhoff)

Was war geschehen?

Im streitentscheidenden Fall ist der Kläger Berufsfotograf. Sein Lichtbild der spanischen Stadt Cordoba wurde von einer Schülerin einer Gesamtschule aus dem Internet heruntergeladen, um es in ein Referat einzufügen. Danach wurde das Referat mit dem Lichtbild auf den Schulserver geladen und von dort aus im Internet für jedermann zum Abruf bereitgehalten.

Also auf den ersten Blick ein klassischer „Bilderklau„.

Der Kläger machte unter anderem gegenüber dem Land, das sowohl die Schulaufsicht in Bezug auf die Gesamtschule ausübt als auch Dienstherr bzw. Arbeitgeber der dort beschäftigten Lehrer ist, seinen Unterlassungsanspruch als auch einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz geltend.

Das in 2. Instanz angerufene Hanseatische Oberlandesgericht entschied, dass es sich bei der streitgegenständlichen Handlung um eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 154 Abs. 2  Satz 1 und 2 Nr. 2, § 19a UrhG, somit um eine klare Verletzung des Urheberrechts handele. Der Kläger habe anders als beim Vorgang des Framings nicht mehr die alleinige Herrschaft über die öffentliche Zugänglichmachung seines Lichtbildes gehabt. Daher seien die besonderen Voraussetzungen des öffentlichen Zugänglichmachens im Falle des Framings nicht anwendbar.

Hiergegen wendete sich die Revision.

Der BGH musste sich nunmehr die Frage stellen, ob die Einfügung eines auf einer fremden Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene öffentlich zugängliche Internetseite ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, wenn das Werk zunächst auf einen Server kopiert und von dort auf die eigene Internetseite hochgeladen werde.

Diese Frage lasse sich auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe nicht zweifelsfrei beantworten.

Das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sei ein besonderes Recht zur öffentlichen Wiedergabe (vgl. § 15 Abs. 2 und 3 UrhG), so dass die Bestimmungen des § 19a UrhG und des § 15 Abs. 2 und 3 UrhG richtlinienkonform auszulegen seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG diese Rechte in seinem Anwendungsbereich vollständig harmonisiert und die Mitgliedstaaten das durch diese Vorschrift begründete Schutzniveau daher weder unterschreiten noch überschreiten dürften (vgl. EuGH, Urteil v. 13.2.2014, Az. C-466/12).

Anwendbarkeit des Rechts der öffentlichen Wiedergabe

Zunächst erkannte der BGH, dass das Recht zur öffentlichen Wiedergabe im Sinne der Richtlinie nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die nicht an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, umfasse (EuGH, Urteil v. 4.10.2011, Az. C-403/08 und C-429/08). Für die hier streitgegenständliche Veröffentlichung im Internet wurde dies bejaht.

Kenntnis des Nutzers für Wiedergabehandlung relevant

Der Begriff der Wiedergabe sei mit Blick auf das Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG, ein hohes Schutzniveau für die Urheber sicherzustellen, weit zu verstehen, und zwar dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasse. Eine „Wiedergabe“ setze voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens – also absichtlich und gezielt – tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen Zugang zum geschützten Werk haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen.

Diese Voraussetzung bejahte der BGH. Die Schülerin sei beim Hochladen ihres Referats in voller Kenntnis der Folgen und ihres Verhaltens, also absichtlich und gezielt, tätig geworden um den Nutzern der Internetseite der Schule Zugriff auf das Referat, das die Fotografie enthielt, zu verschaffen. Dieses Verhalten sei der Lehrerin und damit auch der Beklagten zuzurechnen.

Öffentliche Wiedergabe gegenüber unbestimmter Personenzahl

Der BGH führte weiter aus, dass der Begriff der Öffentlichkeit nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfüllt sei. Hinsichtlich des letztgenannten Kriteriums sei die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergebe. Dabei komme es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben.

Die vorliegende Handlung betreffe sämtliche potentiellen Nutzer der Internetseite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten.

Für den Urheber unbekanntes technisches Verfahren

Weiter sei für die Einstufung eines Verhaltens als öffentliche Wiedergabe erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheide, oder – ansonsten – für ein neues Publikum wiedergegeben werde, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte.

Erfolge die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide, brauche nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben werde; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers.

Vorliegend habe die Schülerin kein neues technisches Verfahren im Sinne der Richtlinie verwendet, als sie das Lichtbild, dass bereits auf der Internetseite öffentlich wiedergegeben wurde, kopiert und in ihr Referat eingefügt habe. Dies gelte auch, sofern sie das Referat mit der Fotografie auf den Schulserver eingestellt und von dort auf die Internetseite der Schule hochgeladen habe. Die Wiedergabe der Fotografie erfolge dabei nach demselben technischen Verfahren, das schon für die Wiedergabe auf der ursprünglichen Webseite verwendet worden war.

Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum?

Weiter stellte sich der BGH die Frage, ob diese Wiedergabe ein neues Publikum erreiche. Wie bereits einleitend erwähnt, teilte die Revision diese Auffassung nicht. Die Voraussetzung des neuen Publikums sei bei einer erneuten Veröffentlichung eines bereits mit Zustimmung des Rechteinhabers im Internet veröffentlichten Werkes auf einer weiteren Webseite, wenn auch die Ursprungsseite für jeden Internetnutzer frei zugänglich gewesen sei, nicht gegeben. Die Internetseite der Schule spreche kein neues Publikum an. Die Schulwebseite richte sich wie bereits die Internetseite der ursprünglichen Veröffentlichung uneingeschränkt an jedermann, der das Internet nutze.

Der BGH fasste zusammen, dass nach der Rechtsprechung des EuGH keine Wiedergabe für ein neues Publikum vorliege, wenn auf einer Internetseite anklickbare Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich seien.

Unterliege der Zugang zu den Werken auf der anderen Internetseite keiner beschränkenden Maßnahme, wären die Werke für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich. Würden die betreffenden Werke den Nutzern einer Internetseite über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht, seien diese Nutzer potentielle Adressaten der ursprünglichen Wiedergabe. Sie seien Mitglieder der Öffentlichkeit, die der Urheber erfassen wollte, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubte. Eine solche Wiedergabe erfolge nicht gegenüber einem neuen Publikum. Sie sei daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und bedürfe keiner Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber (EuGH, Urteil v. 13.2.2014, Az. C 466/12).

Eine Frage der Verhältnismäßigkeit

Der Senat betonte somit, dass die vom EuGH zur Beurteilung von Hyperlinks und „Framing“ aufgestellten Grundsätze nicht auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar seien. In diesem Zusammenhang wies er auch darauf hin, dass es Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/29/EG sei, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Interesse der Urheber am Schutz ihres durch Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union  garantierten Rechts am geistigen Eigentum einerseits und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von Schutzgegenständen, insbesondere ihrer durch Art. 11 der EU-Grundrechtecharta garantierten Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, sowie dem Gemeinwohl andererseits zu sichern.

Die Annahme des EuGH, bei den Nutzern einer Internetseite, denen auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugängliche Werke über einen anklickbaren Link zugänglich gemacht werden, handele es sich nicht um ein neues Publikum, beruhe maßgeblich auf der Erwägung, dass das Internet für die durch Art. 11 EU-Grundrechtecharta gewährleistete Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit von besonderer Bedeutung ist und Hyperlinks zu einem guten Funktionieren des Internets und zum Meinungs- und Informationsaustausch in diesem Netz beitragen (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az. C-160/15). Diese Erwägung treffe auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu. Für ein gutes Funktionieren des Internets sei es nicht erforderlich, fremde Werke ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer eigenen Internetseite einstellen zu können. Vorliegend überwiege das Interesse des Urhebers am Schutz des ihm garantierten Rechts am geistigen Eigentum die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit der Nutzer von Schutzgegenständen.

Zentrale Rolle des Nutzers

Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union unter den Kriterien, die im Rahmen der individuellen Beurteilung des Begriffs der „öffentlichen Wiedergabe“ zu berücksichtigen seien, die zentrale Rolle des Nutzers hervorgehoben habe (EuGH, Urteil v. 31.5.2016, Az. C-117/15). An dieser zentralen Rolle des Nutzers fehle es, wenn auf der eigenen Internetseite im Wege der Verlinkung oder des „Framing“ lediglich auf ein Werk verwiesen werde, das auf einer fremden Internetseite bereitgehalten wird. In diesen Fällen entscheide nämlich allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk für die Öffentlichkeit zugänglich bleibe, werde das Werk nach dem Setzen des Links von der fremden Internetseite entfernt, gehe der Link ins Leere (vgl. BGH, Urteil v. 17.7.2003, Az. I ZR 259/00).

In einer Konstellation wie der vorliegenden nehme jedoch derjenige die zentrale Rolle ein, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstelle und bereithalte (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07).

Ferner ließe sich die Annahme der Revision kaum mit dem Hauptziel der Richtlinie 2001/29/EG vereinbaren, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke unter anderem bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Dürfte ein Werk, das mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf einer Internetseite für alle Internetnutzer frei zugänglich sei, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers auch auf anderen Internetseiten eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, wäre dem Urheber weitgehend die Möglichkeit genommen, die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes zu steuern und eine angemessene Beteiligung an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes sicherzustellen (vgl. BGH, Urteil v. 9.7.2015, Az. I ZR 46/12).

Somit stellte der Senat klar, dass er die Auffassung der Revision mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und vor dem Hintergrund der EuGH Rechtsprechung nicht vertretbar halte

Gewerblicher Charakter der Wiedergabehandlung nicht ausschlaggebend

Zuletzt legte er auch auf sein Verständnis der viel diskutierten Voraussetzung der Gewerblichkeit der Wiedergabehandlung dar. Der gewerbliche Charakter der Verbreitung eines geschützten Werks sei für die Einstufung einer solchen Verbreitung als „öffentliche Wiedergabe“ zwar – unter anderem zur Bestimmung der Höhe einer möglichen Vergütung für diese Verbreitung  – nicht unerheblich, er sei hierfür aber mit Sicherheit nicht ausschlaggebend (EuGH, Urteil v. 31.05.2016, Az. C-117/15).

Ein BGH-Beschluss wie ein Krimi

Als hätte es das Aktenzeichen I ZR 267/15 heraufbeschworen, legte der BGH die Sache, wie bereits erwähnt, nach Art. 267 AEUV dem EuGH vor.

Dies mag auf den ersten Blick vor dem Hintergrund der starken Position des BGH zur Einschätzung der Revision zwar inkonsequent wirken, doch darf man nicht verkennen, dass gemäß Art 267 Abs. III AEUV eine Vorlagepflicht der Gerichte besteht, soweit gegen ihre Entscheidung nach den innerstaatlichen Regelungen keine Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Dies ist bei Entscheidungen des BGH der Fall. Zudem muss der Ausgang des mitgliedstaatlichen Verfahrens von der Beantwortung der Vorlagefrage abhängig sein. Auch dies trifft vorliegend Fall zu.

Für Urheberrechtler liest sich dieser BGH-Beschluss wie ein Krimi. Die Auffassung der Revision ist brandgefährlich für das Urheberrecht im Internet. Denn de facto führt nach dieser jede Veröffentlichung eines Werks durch den Urheber im Internet zu dessen Gemeinfreiheit insofern, dass jeder Dritte dieses, losgelöst von einer Funktion des Framings, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, weiter öffentlich zugänglich machen kann. Dann wäre für das Urheberrecht im Zeitalter des Internets nahezu kein Raum mehr. Dies kann, wie der BGH darlegt, nicht im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG sein, deren Hauptziel es ist, ein hohes Schutzniveau für den Urheber zu schaffen.

Wir sind zudem ebenfalls der Auffassung, dass derjenige, anders als in Fällen des Framings, die zentrale Rolle des Nutzers einnimmt, der das Werk auf seiner eigenen Internetseite einstellt und bereithält. Weiter meinen wir, dass die Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf „Framings“ einer besonderen Konstellation geschuldet war, in der die vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsabwägung nur ausnahmsweise ergab, dass das Interesse des Urhebers am Schutz des geistigen Eigentums den Interessen der Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit wich.

Für die Urheber bleibt zu hoffen, dass sich dieser Krimi nicht wider Erwarten in ein Drama verwandelt.

Ein Unterlassungsanspruch wird sich für den Urheber zwar womöglich auch zukünftig losgelöst vom Ausgang des Verfahrens vor dem EuGH gestützt auf die Verletzung seines Vervielfältigungsrechts durchsetzen lassen.

Sollte der EuGH jedoch entscheiden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Handlung nicht um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie handelt und bleibt dem Urheber dann eben auch „nur“ die Verletzung des Vervielfältigungsrechts, wird dies erhebliche Konsequenzen für die Annexansprüche, wie zum Beispiel den Schadensersatzanspruch haben. Denn es ist davon auszugehen, dass die Verletzung des Urheberrechts durch eine einmalige Vervielfältigungshandlung, wie zum Beispiel das Speichern auf dem Server des Verletzers, weitaus geringer wiegt, als das unbeschränkte Bereithalten auf der Webseite gegenüber der breiten Publikumsmasse des Internets.

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