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Jetzt auch KG Berlin: Urheber erhält Schadensersatz bei Nichtnennung, auch wenn Bildnutzung kostenlos ist

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creative_commonsmmDer geschätzte Kollege Niklas Plutte hat letzte Woche auf seiner Internetseite auf einen erfreulichen Beschluss des Kammergerichts hingewiesen (KG, Beschluss v. 26.10.2015, Az. 24 U 111/15).

Der Beschluss bezieht sich zwar auf die Nutzung eines Lichtbilds, das über die kostenlose Bilddatenbank pixelio.de bezogen worden war, lässt aber auch Rückschlüsse auf die rechtliche Behandlung ähnlicher Sachverhalte zu.

So zum Beispiel auf die in unserer anwaltlichen Beratungspraxis häufig auftretenden Beratungsanfragen von Urhebern, die ihre Werke unter Creative Commons-Lizenzen und damit ebenfalls – unter bestimmten Bedingungen – für den Nutzer kostenlos lizensieren.

Urheber hat Anspruch auf Lizenzschadensersatz bei Nichtnennung

Das Kammergericht hat die Parteien in dem oben genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass die Nichtnennung des Urhebers trotz des Umstands, dass das betreffende Lichtbild grundsätzlich kostenlos zu nutzen war, dennoch zu einem Lizenzschadensersatzanspruch führt. Damit trägt das Kammergericht zur Aufklärung eines vom Oberlandesgericht Köln wohl unbeabsichtigt verursachten Missverständnisses zu dieser Frage bei.

Seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14, wir berichteten) werden Verwender von CC-Lizenzen immer wieder mit der Auffassung konfrontiert, dass bei der widerrechtlichen Nutzung der Lichtbilder ohne Urhebernennung, die unter den Bedingungen verschiedener CC-Lizenzen angeboten werden, kein Lizenzschadensersatz geschuldet sei. Denn: Die Nutzung sei ja ohnehin gratis.

Somit nur scheinbar gegen die Entscheidung OLG Köln hat das LG München I in der Folgezeit dankenswerterweise in gleich zwei Entscheidungen befunden, dass die Tatsache, dass das Lichtbild unter Einhaltung von Lizenzbedingungen auch kostenlos genutzt werden könne, nicht dazu führt, dass dem Lichtbild kein Wert beizumessen sei. Der Urheber habe ein Interesse daran, dass die Lizenzbedingungen eingehalten werden und sein Name sowie die Lizenz genannt werde. Wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden, sei davon auszugehen, dass ein vernünftiger Lizenzgeber bei vertraglicher Einräumung des Nutzungsrechts eine Lizenzzahlung gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer eine solche gewährt hätte (LG München I, Urteil vom 17.12.2014, Az. 37 O 8778/14).

Kurz vor dieser Entscheidung der 37. Kammer des Landgerichts München I hatte auch die 21. Kammer des Gerichts in der Berufungsinstanz entschieden, dass bei einem Verstoß gegen die Bedingung der CC-Lizenz zur Namensnennung Lizenzschadensersatz zu zahlen sei (LG München I, Urteil vom 10.12.2014, Az. 21 S 2269/14).

Wir berichteten hier:

Der Beschluss des KG Berlin pflichtet den erstinstanzlichen Gerichten nun in diesem Punkt bei und wird damit die außergerichtliche Beratungspraxis weiter erheblich erleichtern.

Pixelio-Abmahnungen verlieren an Brisanz

Kollege Plutte weist allerdings auch zurecht darauf hin, dass die „Pixelio“-Abmahnungen durch diesen Beschluss erheblich an Brisanz verlieren dürften, da das Kammergericht mit guten Argumenten darauf hinweist, dass die Verpflichtung zur Urhebernennung zwar einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags darstellt, aber nicht als auflösende bzw. aufschiebende Bedingung für die Nutzungsrechtseinräumung als solche zu verstehen ist. Während der Fotonutzer im ersteren Fall nur gegen eine von vielen Vertragsklauseln verstoßen hat, ist er im letzteren Fall als Nichtberechtigter und damit – worauf Plutte zurecht hinweist – wie ein gemeiner „Foto-Dieb“ zu behandeln. Gleicher Auffassung sind auch die geschätzten Kollegen von RechtamBild.

Verstöße gegen CC-Linzenzen begründen nach wie vor Unterlassungsanspruch und vollen Schadensersatz

Seit der oben bereits zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14) steht allerdings in Bezug auf die CC-Lizenzbedingungen fest, dass die Nutzungserlaubnis gemäß der in allen Verträgen enthaltenen Klausel (damals bei 2.0 unter Nr. 7.a., bei der aktuell geltenden Version 4.0 unter Nr. 6.b.) bei Verstößen gegen die Bedingungen automatisch endet und auch weder eine überraschende Klausel darstellt, noch sie zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt.

Derjenige, der die Vertragsbedingungen nicht einhält, besitzt danach schon im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme keine Berichtigung zur Nutzung und ist damit den gleichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt, wie es jemand wäre, der nie eine vertragliche Bindung zum Urheber eingehen wollte.

Die mit Hinblick auf pixelio.de zutreffenden Ausführungen des Kollegen Plutte lassen sich daher diesbezüglich nicht auf Rechtsverletzungen im Rahmen von CC-Lizenzen übertragen. Denn anders als bei pixelio.de verletzt der „Bilderdieb“ das Urheberrecht hier doppelt, auch wenn die doppelte Rechtsverletzung auf lediglich eine Handlung, nämlich die (grundsätzlich erlaubte) Nutzung des Lichtbilds ohne Urhebernennung zurückzuführen ist. 

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