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Filesharing: LG Hamburg bejaht Haftung eines Internetcafé-Betreibers

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Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 Az. 310 O 433/10 wird zum Einen der Streitwert in Filesharing-Fällen zum wiederholten Male auf 10.000,00 € festgesetzt, zum Anderen bejahten die Richter des Landgerichts Hamburg die Verantwortlichkeit eines Internetcafé-Inhabers für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.

Konkret ging es um den illegalen Upload einer Filmdatei in einem sogenannten P2P-Netzwerk. Die Richter entschieden in dem Beschluss, dass der Betreiber des Internetcafés haftbar gemacht werden kann und zwar auch dann, wenn die Urheberrechtsverletzung durch seine Kundschaft verursacht wurde.

Dies ist nach der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg jedenfalls dann der Fall, wenn der Betreiber jegliche Schutzmaßnahmen unterlassen hat, um Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.

Eine Gefährdung des Geschäftsmodells reicht somit nicht immer aus, um eine Haftung für Urheberrechtsverstöße abzulehnen. Hierzu hatten wir bereits berichtet.

Und die Moral von der Geschichte? Nicht nur Internetcafe-Betreiber sondern jegliche Anbieter offener Netzwerke (Hot Spots), sollten Ihre Angebote vor Missbrauch schützen! Nach Ansicht der Richter könnte dies z.B. durch eine Sperrung der entsprechenden Ports geschehen. Rechtliche Beratung im Vorfeld kann sich auszahlen und kostenintensive Verfahren vermeiden. (cs)

(Bild: © Alexei Gridenko – Fotolia.com)

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Nach einem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25.11.2010 Az. 310 O 433/10 wird zum Einen der Streitwert in Filesharing-Fällen zum wiederholten Male auf 10.000,00 € festgesetzt, zum Anderen bejahten die Richter des Landgerichts Hamburg die Verantwortlichkeit eines Internetcafé-Inhabers für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden.

Konkret ging es um den illegalen Upload einer Filmdatei in einem sogenannten P2P-Netzwerk. Die Richter entschieden in dem Beschluss, dass der Betreiber des Internetcafés haftbar gemacht werden kann und zwar auch dann, wenn die Urheberrechtsverletzung durch seine Kundschaft verursacht wurde.

Dies ist nach der einstweiligen Verfügung des LG Hamburg jedenfalls dann der Fall, wenn der Betreiber jegliche Schutzmaßnahmen unterlassen hat, um Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.

Eine Gefährdung des Geschäftsmodells reicht somit nicht immer aus, um eine Haftung für Urheberrechtsverstöße abzulehnen. Hierzu hatten wir bereits berichtet.

Und die Moral von der Geschichte? Nicht nur Internetcafe-Betreiber sondern jegliche Anbieter offener Netzwerke (Hot Spots), sollten Ihre Angebote vor Missbrauch schützen! Nach Ansicht der Richter könnte dies z.B. durch eine Sperrung der entsprechenden Ports geschehen. Rechtliche Beratung im Vorfeld kann sich auszahlen und kostenintensive Verfahren vermeiden. (cs)

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