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Spiegel TV gegen Panorama: Exklusivberichterstattung als wichtiger Faktor beim Zitatrecht

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Das ARD-Magazin Panorama muss es unterlassen, das von Spiegel TV gedrehte Material in ihrem eigenen Beitrag zu verwenden. Panorama berief sich auf das Zitatrecht, allerdings ordnete das Landgericht Hamburg dieses den Rechten des Spiegels unter.

Verwendung gegen den Willen von Spiegel TV

Das streitgegenständliche Videomaterial wurde von einem Spiegel TV-Reportage-Team während der Krawalle des G20-Gipfels dieses Jahr in Hamburg gedreht. Es zeigt, wie ein Polizist einen Anwohner tätlich angreift. Aus diesem Grund wollte Panorama es in seiner Sendung „Ein verhängnisvoller Abend“ verwenden, die sich mit der Polizeigewalt während des Gipfels auseinandersetzte.

Vor der Verwendung hatte das ARD-Magazin beim Spiegel angefragt, ob es das Material für ihre Zwecke nutzen dürfe. Spiegel TV lehnte jedoch ab. Daraufhin nahm Panorama einen kleinen Videoausschnitt und baute ihn unter Angabe der Quelle in seinen Beitrag ein. Spiegel TV ging sofort gegen diese Verwendung vor und beantragte eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Hamburg.

Reichweite des Zitatrechts

Im Ergebnis gab das Landgericht Hamburg Spiegel TV recht und erließ eine einstweilige Verfügung  (LG Hamburg, Urteil v. 7.9.2017, Az. 308 O 287/17).

Ein zulässiges Zitat setzt nach § 51 UrhG unter anderem voraus, dass die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dieser Zweck muss grundsätzlich ein wissenschaftlicher Nutzen, beziehungsweise die Auseinandersetzung mit dem zitierten Werk, sein. Liegt jedoch ein berechtigtes Interesse des Zitierenden vor, so kann der Zitatzweck im Einzelfall entbehrlich sein.

In einer solchen Einelfallabwägung hat das LG Hamburg in diesem Fall zwischen Zitatrecht und Exklusivberichterstattung abgewogen.

Nach Meinung der Richter überwiege in diesem Fall das berechtigte Interesse von Spiegel TV, das Material exklusiv zu verwenden. Denn der besondere Wert der Aufnahme liege gerade in ihrer Exklusivität. Erschwerend komme hinzu, dass bereits eine weitere Verwendung, des nicht ohne Risiko aufgenommen Bildmaterials, geplant war. Auch eine Monopolisierung der Informationen sei nicht gegeben, da sich Spiegel TV bereit erklärt hatte, andere Szenen des Materials zur Verwendung freizugeben.

Die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen im einstweiligen Rechtsschutz

Der aktuelle Fall zeigt auch die Notwendigkeit mündlicher Verhandlungen im Verfahren über einstweilige Verfügungen, wenn es um schwierige Fälle geht. Gerade bei der notwendigen Interessensabwägung ist eine genaue Erörterung notwendig. Vorliegend hatten sich die Richter erst nach der mündlichen Verhandlung zu Gunsten von Spiegel TV entschieden, obwohl sie zuvor noch anderer Auffassung gewesen waren. Hier wäre es allein auf Basis der Aktenlage somit zu einer fehlerhaften Entscheidung gekommen.

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