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BGH: Unterlizenzen bleiben bestehen, auch wenn Hauptlizenz endet

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) – unter anderem auch für das Urheberrecht zuständig – hat, mit zwei Urteilen vom 19.07.2012, Az. I ZR 70/10 „M2Trade“ und Az. I ZR 24/11 „Take Five“, wegweisende Entscheidungen zu der Frage erlassen, was mit erteilten Unterlizenz geschieht, wenn die Hauptlizenz wegfällt. Bislang war nämlich nicht höchstrichterlich geklärt, was innerhalb einer Lizenzkette mit Unterlizenzen geschieht, wenn die Hauptlizenz erlischt. Die Meinungen der Rechtsexperten und Richter gingen hier auseinander.

Wichtig wird die Frage insbesondere dann, wenn der nicht seltene Fall eintritt, dass der Vertrag mit dem Hauptlizenznehmer beendet wird.

M2Trade

Der ersten Entscheidung „M2Trade“ liegt der folgende (hier vereinfacht dargestellte) Sachverhalt zu Grunde:

Geklagte hatte die Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerprogramm „M2Trade“. Die Klägerin hatte, einem Unternehmen (Hauptlizenznehmer) Nutzungsrechte eingeräumt, dieses hatte weiteren Unternehmen (sogenannten Unterlizenznehmern) wiederum Nutzungsrechte eingeräumt. Man kann sich also eine regelrechte „Lizenzkette“ vorstellen. An deren Spitze steht die Klägerin als Rechteinhaberin, die dem Hauptlizenznehmer erlaubt weitere Lizenzen an Unterlizenznehmer zu vergeben.

Nachdem die Hauptlizenznehmerin an die Klägerin keine Zahlungen mehr vorgenommen hat, wurde der Hauptlizenzvertrag gekündigt. Mit der Klage wurde der Insolvenzverwalter einer Unterlizenznehmerin in Anspruch genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass mit der Kündigung des Lizenzvertrages auch die Unterlizenzen unwirksam waren und die Nutzung des Programms damit die Urheberrechte der Klägerin verletze. Klageweise wurde daher Schadenersatz für die Nutzung des Computerprogramms geltend gemacht.

Take Five

Dem zweiten Verfahren mit dem sich die Richter auseinandersetzten „Take Five“ lag ein ähnlicher Sachverhalt zu Grunde:

Hier ging die Inhaberin der Nutzungsrechte an der Komposition „Take Five“ gegen Unterlizenznehmer vor. Auch hier war zuvor der Hauptlizenzvertrag beendet worden. Klageweise wurde die Feststellung begehrt, dass der Unterlizenznehmerin nicht mehr Inhaberin der „Musikverlagsrechte“ an dem Werk „Take Five“ ist.

Der BGH kam in beiden Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass die Ansprüche nicht bestehen und stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz des „Sukzessionsschutzes“, § 33 UrhG. Dieser besagt, dass die eingeräumten Nutzungsrechte auch dann wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der zuvor das Nutzungsrecht eingeräumt hat.

Weitere Argumente können der Pressemitteilung des BGH entnommen werden. Die Entscheidung ist zu begrüßen, trägt Sie doch zu einer größeren Rechtssicherheit für die Nutzungsrechteinhaber von Unterlizenzen bei. (cr)

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