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Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Kaum noch Raum für Deckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG

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Kostenerstattung Abmahnung
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Nach erfolgreicher Abmahnung können Rechteinhaber Ersatz sämtlicher Anwaltskosten von Abgemahnten verlangen. Dies urteilte jedenfalls das LG Stuttgart in einem File-Sharing-Fall.

Grundsätzlich deckelt § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG – unter gewissen Voraussetzungen – den Gegenstandswert, sodass Abmahnende nur einen Teil der ihnen tatsächlich entstandenen Anwaltskosten verlangen konnten und auf den Teil der  Kosten sitzen blieben.

Mit der Entscheidung des LG Stuttgart wird die Deckelung zur Ausnahme, die volle Erstattung zur Regel.

Gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG kann der Abmahnende vom Abgemahnten grundsätzlich Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die ihm durch die Abmahnung entstanden sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für die Beauftragung eines Rechtanwaltes. Zur Berechnung dieser Rechtsanwaltskosten dient der Gegenstandswert – das heißt der Wert des Streitgegenstandes – als Grundlage.

Deckelung nach § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG und dessen Korrektiv

Um jedoch den Rechtsverletzer vor einer unbilligen Belastung zu schützen – etwa weil gerade im Bereich des Filesharings leicht hohe Gegenstandswerte zustande kommen – wurde in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG die Deckelungs-Regelung verankert. Die Norm legt den Gegenstandswert unabhängig vom tatsächlichen Streitwert auf € 1000, – fest. Entsprechend ist der Aufwendungsersatzanspruch auf Grundlage dieses Gegenstandswertes zu ermitteln. Unberücksichtigt bleiben die dem Rechteinhaber tatsächlich entstandenen Abmahnkosten.

Um diesem unbefriedigenden Ergebnis entgegenzuwirken, schaffte der Gesetzgeber mit § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG ein Korrektiv. Danach scheidet eine Deckelung aus, wenn die Festlegung des Gegenstandswertes auf € 1.000, – nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

Unbilligkeit ist nur in seltenen Fällen anzunehmen, wenn besondere Umstände begründet darlegen, dass die Abmahnung einen erhöhten Zeit- und Arbeitsaufwand beanspruchte, der von demjenigen abweicht, der üblicherweise aufzuwenden ist. Da eine Unbilligkeit nur ausnahmsweise in Betracht kommt, stellt die Deckelung den Regelfall dar. Insofern bekamen Rechteinhaber durch § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG in den wenigsten Fällen ihre gesamten Anwaltskosten ersetzt.

Entscheidung des LG Stuttgart

Diesem unbefriedigenden Ergebnis trat das LG Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 18.04.2018 – 24 O 28/18) entgegen. Es hatte einen Filesharing-Fall zu entscheiden, in dem sich die Parteien über den Ersatz von Abmahnkosten stritten. Ein Minderjähriger hat Software im Internet zum Download angeboten, woraufhin der Rechteinhaber die Eltern des 14-Jährigen in Anspruch nahm. Das Gericht setzt den Gegenstandswert entgegen § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG auf € 16.000, – fest.

Zwar bestehe keine Unbilligkeit nach nationalem Verständnis. Allerdings gebiete Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) die Annahme einer „besonderen Unbilligkeit“ im Sinne des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG. Art. 14 Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG) sei bei der Auslegung des § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG zu berücksichtigen.

Fall der „besonderen Unbilligkeit“ nach § 97a Abs. 3 Satz 4 UrhG

Nach Ansicht des LG Stuttgart sei daher eine „besondere Unbilligkeit“ „bereits dann anzunehmen, wenn die Gegenstandswertbegrenzung (…) dazu führte, dass der Verletzer nur zur Erstattung eines geringeren Teils der tatsächlich entstandenen, zumutbaren Anwaltskosten verpflichtet wäre, obwohl die Erstattung eines erheblichen und angemessenen Teils nicht unbillig wäre. Kurz gesagt: Die Deckelung scheide aus, wenn der Rechteinhaber auf einen größeren Teil der tatsächlich entstandenen Rechtsanwaltskosten sitzen bliebe und eine angemessene Belastung des Abgemahnten nicht unbillig wäre.

Die Richter führten weiter aus, dass die Deckelung eine einseitige Begünstigung des Rechtsverletzers darstelle, die nicht mit der grundsätzlich abschreckenden Wirkung zu vereinbaren sei, die eine Klage wegen Verletzung des geistigen Eigentums entfalten solle. Zudem seien die Abmahnkosten „sonstige Kosten“ im Sinne des Art. 14 der Enforcement-Richtlinie (RL 2004/48/EG), „die, soweit zumutbar, angemessen und nicht unbillig, grds. (grundsätzlich) von der unterlegenen Partei zu tragen seien.“

Fazit

Die Entscheidung des LG Stuttgart ist begrüßenswert. Zunächst ist die pauschale Festlegung des Gegenstandswertes durch den Gesetzgeber völlig ungeeignet, als Grundlage einer sinnvollen Kostenverteilung zu dienen. Die Deckelung des § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG führt dazu, dass der Rechteinhaber auf den Rechtsanwaltskosten, die ihm infolge einer berechtigten (!) Abmahnung entstanden sind, zum großen Teil sitzen bleibt. Diesem unbefriedigenden Ergebnis tritt das LG Leipzig – wie wir finden – aus guten Gründen entgegen.

Mit dieser Rechtsprechung bleibt für die Deckelung des Aufwendungsersatzanspruches gemäß § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG kaum noch Raum. Gerade im Urheberrecht kann es zwar bei Rechtsverletzungen leicht zu hohen Gegenstandswerten kommen. Den Rechteinhaber nun aber die damit verbundenen Kosten aufzubürden, leuchtet nicht ein. Schließlich ist der Rechtsverletzer für die Entstehung der Abmahnkosten verantwortlich. Weshalb sollte ausgerechnet der Verletzte auf den Kosten sitzen bleiben?

Anderer Ansicht ist übrigens das OLG Celle in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 (OLG Celle, Beschluss vom 12.4.2019, Az. 13 W 7/19).

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