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Umkehr des BGH: Verbot der alternativen Klagehäufung führt zu Streitwertexplosion und erhöhtem Kostenrisiko

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Der BGH hat in einem bemerkenswerten Beschluss vom 24. März 2011 („Tüv“), I ZR 108/09 entschieden, dass die alternative Klagehäufung, bei der dem Gericht die Wahl überlassen wird, auf welchen Klagegrund es eine Verurteilung stützt, unzulässig ist.

Diese Entscheidung, die auf den ersten Blick nur bekannte Grundsätze der ZPO wiedergibt, stellt eine Umkehr der bisherigen Rechtsprechung bei gewerblichen Schutzrechten und im Wettbewerbsrecht dar, die so bedeutend ist, dass erstmals ein Beschluss in der altehrwürdigen BGHZ-Entscheidungssammlung erscheinen wird. War bisher auch vom Wettbewerbssenat des BGH anerkannt, dass bei Unterlassungsanträgen ausnahmsweise eine alternative Klagehäufung erfolgen darf, ist dies nun mit einem Schlag hinfällig geworden.

Der BGH dürfte aber nicht nur in der juristischen Ausbildung Relevanz erlangen, da sich mit dessen Hilfe die Kenntnis verschiedenster Grundsätze des Prozessrechts bei den Prüflingen abfragen lassen – so weist zum Beispiel Jens Ferner auf den Beschluss innerhalb seiner Publikation Referendarszeit hin. Die Entscheidung wird auch in der Praxis insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz weit reichende Folgen haben.

Denn sie hat Auswirkungen auf jede Unterlassungsklage, die auf mehr als einen Klagegrund gestützt wird, und hat weitreichende Konsequenzen nicht nur für die Erarbeitung der Klagebegründung, sondern auch für die Rechtskraft des Urteils, den Streitwert und das Kostenrisiko.

Die Leitsätze:

„a) Die alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen.

b) Hat der Kläger mehrere Klagegründe im Wege einer alternativen Klagehäufung verfolgt, kann er die gebotene Bestimmung der Reihenfolge, in der er die prozessualen Ansprüche geltend machen will, noch in der Berufungs- oder der Revisionsinstanz nachholen.

c) Nimmt der Kläger die Bestimmung erst in der Revisionsinstanz vor, kann der auch im Prozessrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben den Kläger in der Wahl der Reihenfolge in der Weise beschränken, dass er zunächst die vom Berufungsgericht behandelten Streitgegenstände zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen muss.“

Die Bedeutung dieser Entscheidung liegt darin, dass es nun keine Ausnahmen mehr für Unterlassungsanträge aus mehreren Klagegründen gibt.

Prinzip der ZPO: Keine alternative Klagehäufung

§ 253 ZPO ordnet an, dass die Klageschrift „die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag“ enthalten muss.

„Grund des erhobenen prozessualen Anspruchs (Klagegrund) ist nach allgemeiner Ansicht derjenige Tatsachenkomplex, den der Kläger zur Begründung seines Klagebegehrens anführt; das sind also die tatsächlichen Verhältnisse (§  130 Nr. 3), aus denen er die in Anspruch genommene Rechtsfolge abgeleitet wissen will.“

(s. Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2008, § 253, Rn. 82)

Es gibt also einerseits den Antrag und andererseits den Lebenssachverhalt. Beides gehört zusammen und ist konkret zu bestimmen.

Ein einfaches Beispiel aus dem gewöhnlichen Schuldrecht

Klageantrag: Der Kläger beantragt, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.000 € zu zahlen.

Klagegrund: Der Lebenssachverhalt sei, dass der Beklagte ihm entweder aus Kaufvertrag 2.000 € schulde oder den gleichen Betrag aus einem laufenden Mietvertrag. Welches von beiden zutrifft, ist ihm egal, er möchte lediglich die Verurteilung zu 2.000 €.

Genau dies verbietet das Gesetz, indem es vorschreibt, dass der Tatsachenkomplex genau bezeichnet werden muss.

Dazu der BGH, Absatz 9:

„Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 – Reinigungsarbeiten).

Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 – VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216). Hierfür ist es entsprechend dem Zweck der Klageerhebung, dem Beklagten den Willen des Klägers zur Durchsetzung seiner Forderungen zu verdeutlichen, im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist (vgl. BGH, Urteil vom  17. Juli 2003 – I ZR 295/00, NJW-RR 2004, 639, 640). Der Kläger muss aber die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen.“

Bisherige Ausnahme bei Unterlassungsanträgen: Klagehäufung erlaubt

Das o.g. Prinzip galt grundsätzlich auch im gewerblichem Rechtsschutz, z. B. im Wettbewerbsrecht, in welchem Unterlassungsanträge üblich sind.

„Der Streitgegenstand (= prozessualer Anspruch) wird auch im Wettbewerbsprozess durch den Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (= Klagegrund) bestimmt. Im Klageantrag konkretisiert sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, wie sie aus dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt hergeleitet wird. (…)

Beim Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge im Verbot eines bestimmten Verhaltens, das der Kläger im Klageantrag und der zur Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (Verletzungsform) (BGH GRUR 2008, 1121 Tz 16 – Freundschaftswerbung im Internet).“

(Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 12,Rn 2.23 )

Im Wettbewerbsrecht jedoch wird oft ein und derselbe Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt:

„Für das Lauterkeitsrecht charakteristisch ist es, dass ein und derselbe Unterlassungsantrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt werden kann. Trotz einheitlichen Antrags liegen in diesem Fall mehrere Streitgegenstände vor (vgl die Fallgruppen bei Götz GRUR 2008, 401). (…) Ferner zB bei einem auf ein Schutzrecht und auf einen Wettbewerbsverstoß gestützten Unterlassungsantrag (vgl BGH GRUR 2002, 709, 712 – Entfernung der Herstellungsnummer III; BGH GRUR 2001, 755, 756 – Telefonkarte; BGH WRP 2009, 956 Tz 18 – UHU).“

(Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 12,Rn 2.23 f. )

Hatte der Kläger einen solchen Lebenssachverhalt vorgetragen, war das Gericht in der rechtlichen Würdigung relativ frei, denn das Gericht kennt das Recht:

„Kommen bei ein und demselben Sachverhalt nebeneinander Ansprüche aus mehreren Normen (zB aus  Schutzrechtsverletzung, aus § 3 iVm § 4 Nr 9 und aus § 3 iVm § 5 II) in Betracht, so kommt es darauf an, ob der Kläger sich zur Begründung seiner Klage allein auf den eine Norm betreffenden Sachverhalt gestützt hat oder ob er – kumulativ oder alternativ – einen Lebenssachverhalt vorgetragen hat, der geeignet ist, den Tatbestand auch anderer Normen zu erfüllen. (…)

Maßgebend ist aber nicht, ob der Kläger sich ausdrücklich auf eine oder mehrere Normen beruft, denn die rechtliche Würdigung ist Sache des Gerichts („jura novit curia“; BGH GRUR 2006, 164 Tz 17 – Aktivierungskosten II).“

(Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 12,Rn 2.23 f. )

Ein typisches Beispiel aus dem Wettbewerbsrecht

Klageantrag: Kläger beantragt die Verurteilung des Klägers zur Unterlassung einer konkreten Werbeanzeige, die aus einer Zeile Text besteht.

Klagegrund: Es handele sich um eine unzulässige Alleinstellungsbehauptung (§ 5 UWG), außerdem eine unzulässige vergleichende Werbung (§ 7 UWG), außerdem werde ein Kennzeichen verunglimpft (§ 4 UWG) und schließlich handele es sich um eine Markenrechtsverletzung, da Verwechslungsgefahr bestehe (§ 14 MarkenG).

Das Gericht durfte sich früher einen Klagegrund aussuchen, dessen Begründetheit für die Verurteilung bereits ausreichte. Dies stellte zwar eine Ausnahme vom o.g. Grundsatz dar, war jedoch aus pragmatischen prozessökonomischen Gründen für zulässig erachtet worden.

Die Besonderheit besteht hier darin, dass der Lebenssachverhalt z. B. in der einen konkreten Werbeanzeige besteht, in der Form, wie sie veröffentlicht wurde. Diese eine Anzeige mit der einen Zeile, deren Unterlassung begehrt wird, stellt für den unbefangenen Beobachter einen einzigen Lebenssachverhalt dar. Zu der objektiven Häufung von Klagegründen und damit der Aufspaltung in mehrere Lebenssachverhalte kommt man erst dann, wenn man die verschiedenen Anspruchsgrundlagen und den dahinter stehenden Sachverhalt, z. B. zwei verschiedene Angriffsmarken, berücksichtigt. Insofern liegt der Fall anders als bei den o.g. Beispielen, in denen es um zwei völlig unterschiedliche Vorgänge des Lebens geht, z. B. Abschluss eines Kaufvertrages und Abschluss eines Mietvertrags. Aufgrund dieser Besonderheit von Unterlassungsansprüchen wurde eine Ausnahme von der strengen Regel der ZPO für zulässig erachtet.

„Wird der Klageantrag auf mehrere Anspruchsgrundlagen gestützt, so müsste das Gericht ihn streng genommen unter allen Anspruchsgrundlagen prüfen und dürfte davon nicht mit der Begründung absehen, dass der Anspruch bereits auf Grund einer Anspruchsgrundlage begründet sei (so OLG Nürnberg GRUR-RR 2008, 55). Ggf müsste eine teilweise Klageabweisung erfolgen. Dagegen sprechen indessen Gründe der Prozessökonomie. Geht es – wie idR – dem Kläger nur darum, dass seinem Antrag stattgegeben wird, lässt sich das Problem in der Weise lösen, dass man nur einen einzigen Streitgegenstand annimmt (v Ungern-Sternberg GRUR 2009, 1009, 1018).“

(Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Auflage 2011, § 12,Rn 2.23 f. )

Der BGH (Abs. 6) stellt die bisherige Auffassung wie folgt dar.

„Teilweise wird angenommen, die alternative Klagehäufung sei zulässig. Mehrere prozessuale Ansprüche sollen danach unter der auflösenden Bedingung geltend gemacht werden können, dass einem von ihnen stattgegeben wird (OLG Nürnberg, GRUR-RR 2008, 55; OLG Köln, GRUR-RR 2010, 202; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 23a; Saenger, ZPO, 4. Aufl., § 260 Rn. 15; Götz, GRUR 2008, 401, 407; Bergmann, GRUR 2009, 224, 225; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2009, 1009, 1012; Schwippert, Festschrift Loschelder, 2010, 345, 348 ff.). Nach dieser Ansicht muss das Gericht bei einer alternativen Klagehäufung über sämtliche Streitgegenstände entscheiden, wenn es die Klage ganz oder teilweise abweist.

Dagegen kann es sich bei einer die Klage zusprechenden Entscheidung darauf beschränken, einen der Klagegründe, den es als durchgreifend erachtet, auszuwählen und die Entscheidung auf diesen Klagegrund zu stützen, der dementsprechend allein in Rechtskraft erwächst (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1992, 1279).“

Radikale Umkehr des BGH: Alternative Klagehäufung doch nicht erlaubt

Die radikale Umkehr des BGH wird mit dem harmlosen Satz eingeleitet:

„Der Senat hat zwar in der Vergangenheit die alternative Klagehäufung, bei der ein einheitliches Rechtsschutzbegehren auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, nicht beanstandet.“

Er führt aus (Abs. 9), dass der Kläger die gebotene Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen muss und sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen kann.

„Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden. Der  Bundesgerichtshof sieht es deshalb als unabdingbar an, dass bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden, genau anzugeben ist, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2000 – II ZR 319/98, NJW 2000, 3718, 3719; Urteil vom 17. Juli 2008 – IX ZR 96/06, NJW 2008, 3142 Rn. 7).

Der Kläger kann die Auswahl, über welche selbständigen Ansprüche bis zur Höhe der eingeklagten Forderung entschieden werden soll, nicht dem Gericht überlassen (BGH, Urteil vom 22. Mai 1984 – VI ZR 228/82, NJW 1984, 2346, 2347).“

Das Gleiche müsse gelten, wenn der Kläger aus mehreren Schutzrechten oder mehreren Ansprüchen aus UWG vorgehe. Im vom BGH entschiedenen Sachverhalt hatte die Klägerin mehrere Marken kumulativ genannt (Abs. 1):

„Die Klägerin hat ihre Ansprüche gegen die Beklagten wegen der beanstandeten Benutzung der Bezeichnung TÜV aus den drei Klagemarken und ihrem Unternehmenskennzeichen hergeleitet und eine Verletzung dieser Kennzeichen durch eine identische Verwendung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), durch Hervorrufen einer Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG) und durch eine Ausnutzung und Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung ihrer bekannten Kennzeichen (§ 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3 MarkenG) geltend gemacht. Eine Reihenfolge, in der die Prüfung erfolgen soll, hat sie nicht bestimmt.“

Die Klägerin hätte dabei die Prüfungsreihenfolge festlegen müssen.

Den Kern der Entscheidung enthalten die nachfolgenden Absätze (Abs. 10).

„Nichts anderes hat bei der Verfolgung eines einheitlichen Klagebegehrens zu gelten, das aus mehreren Schutzrechten oder mehreren wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hergeleitet wird, sofern sie verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) bilden und nicht kumulativ verfolgt werden.

In einem solchen Fall muss der Kläger, um dem Bestimmtheitsgebot des § 25 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will. Für den Beklagten bleibt ansonsten bis zu einem Urteil bei einer alternativen Klagehäufung unklar, ob das Gericht die Verurteilung nur auf einen oder auf mehrere Streitgegenstände stützen wird. Die Frage, ob der Beklagte nur aufgrund eines Streitgegenstands oder aufgrund mehrerer Streitgegenstände verurteilt wird, ist für die Reichweite der Verurteilung aber von Bedeutung. Hat das Gericht etwa einen Verbotsausspruch auf mehrere Kennzeichenrechte der klagenden Partei gestützt – wie dies im Streitfall geschehen ist -, lässt das Erlöschen eines der Kennzeichenrechte den Verbotsausspruch unberührt. Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gestützt und dieses erloschen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – I ZR 47/07, GRUR 2010, 156 Rn. 28 f. = WRP 2010, 266 – EIFEL-ZEITUNG).

Nichts anderes gilt, wenn das Klagebegehren auf das Verbot einer bestimmten Werbung gerichtet ist, die der Kläger alternativ unter mehreren Gesichtspunkten, die selbständige prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) darstellen, als unlauter beanstandet. Auch in einem solchen Fall entscheidet das Gericht mit der Auswahl des Streitgegenstands über die Reichweite des Verbots. Denn je nachdem, auf welchen Streitgegenstand das Gericht das Verbot der einheitlichen Werbung stützt, beurteilt sich, was der Beklagte an der beanstandeten Werbung ändern muss, um nicht gegen das ausgesprochene Verbot zu verstoßen. Mit dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist aber nicht zu vereinbaren, dass die Reichweite des Verbots der Wahl des Gerichts überlassen bleibt.“

Die unangenehmen Folgen für den Kläger

Des weiteren begründet der BGH seine Entscheidung mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und kommt dann auch auf das Prozess- und Kostenrisiko zu sprechen, worin die für die Parteien relevante Neuerung besteht:

„Der Beklagte muss sich, will er nicht verurteilt werden, gegen sämtliche vom Kläger im Wege der alternativen Klagehäufung verfolgten prozessualen Ansprüche (Streitgegenstände) zur Wehr setzen. Dagegen kann der Kläger sein Klagebegehren auf eine Vielzahl von prozessualen Ansprüchen stützen, ohne dass für ihn damit ein zusätzliches Prozesskostenrisiko verbunden ist.

Der Beklagte hat auch dann die gesamten Prozesskosten zu tragen, wenn der Kläger im Rahmen des einheitlichen Klagebegehrens nur mit einem aus einer Vielzahl alternativ zur Entscheidung gestellter Streitgegenstände durchdringt. In der Praxis führt dies bei einem Vorgehen aus Schutzrechten und bei der Verfolgung von Ansprüchen aufgrund wettbewerbsrechtlicher Tatbestände wegen des fehlenden zusätzlichen Prozesskostenrisikos zu einer Häufung von Streitgegenständen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 183/07, GRUR 2010, 642 = WRP 2010, 764 – WM-Marken).

Bestimmt der Kläger die Reihenfolge nicht, in der das Gericht die Prüfung der einzelnen Streitgegenstände vorzunehmen hat, erschließt sich dem Beklagten auch nicht ohne weiteres, gegen welchen aus einer Vielzahl von Streitgegenständen er seine Rechtsverteidigung in erster Linie richten muss.“

In seinem Fall hatte der BGH dem Kläger noch die Gelegenheit gegeben,  aufgrund der nun erst erfolgten Umkehr der BGH-Rechtsprechung die Streitgegenstände in der Reihenfolge zu bestimmen. Nach dem Leitsatz, s.o., ist dies zwar stets möglich, nach der Begründung könnte jedoch die Notwendigkeit eines Hinweises entfallen, wenn sich die neue BGH-Rechtsprechung  herumspricht.

Ist eine wesentliche Änderung des Prozess- und Kostenrisikos und des Streitwerts zu befürchten?

Nach dem Beschluss des BGH ist dies eindeutig zu bejahen.

Nehmen wir das folgende Beispiel: Der Kläger einer bedeutenden Marke, z. B. „TüV“, begehrt wie im Beispiel oben die Unterlassung einer konkreten Werbeaussage und behauptet einen Verstoß gegen drei verschiedene Nummern des UWG und eine Verletzung zweier Marken, wobei er bei den Marken die Verwechslungsgefahr und die Ausnutzung der Wertschätzung der Kennzeichen vorträgt. Betroffen sind nun drei UWG-Tatbestände und zwei verschiedene Verletzungstatbestände aus dem Markenrecht. Dies sind dann fünf verschiedene Streitgegenstände, die kumulativ vorgetragen werden.

Das Besondere besteht darin, dass der Antrag auf Unterlassung immer gleich ist und nur ein Antrag gestellt wird und erst in der Klagebegründung die Gründe ausdifferenziert werden. Der begehrte Tenor und die spätere Verurteilung sind in den beiden nachfolgende Varianten gleich, der Kläger wird zur Unterlassung verurteilt (Dies stimmt zwar so nicht ganz, soll jedoch der besseren Veranschaulichung dienen. Wären die beiden Klagegenstände jeweils nur die o.g. aus MarkenG oder UWG, könnte der Tenor wirklich gleich sein). Also gleicher Tenor zur Unterlassung, unterschiedliche Kostenfolge.

Situation früher:

Streitwert 50.000 € „alles inklusive“. Erkennt das Gericht nur einen Tatbestand als erfüllt an, gewinnt der Kläger trotzdem voll, der Beklagte trägt alle Kosten. Geringes Kostenrisiko für den Kläger. Der Beklagte muss sich gegen alle Klagegründe verteidigen.

Situation jetzt:

Der Kläger macht die mehreren prozessualen Ansprüche unter der auflösenden Bedingung geltend, dass einem von ihnen stattgegeben wird. Dabei bezeichnet er die Reihenfolge, in welcher er die Streitgegenstände geltend machen will. Bei den Marken fühlt es sich am sichersten, so dass er zunächst Marke 1 und Marke 2 mit dem jeweiligen genauen Verletzungstatbestand nennt und dann erst die drei UWG-Verstöße.

Der Streitwert müsste für jeden Streitgegenstand zusammengerechnet werden, z. B. 4 x 25.000 € für die 2 Marken mit jeweils 2 unterschiedlichen Verletzungstatbeständen und 3 x 20.000 € pro UWG-Verstoß. Dies sind 160.000 € Streitwert.

Das Gericht kommt nun jedoch zu der Ansicht, dass aufgrund der zu unterschiedlichen Warenklassen keine Verletzung der Marken vorliegt, wohl aber zwei der UWG-Tatbestände. Das Gericht verurteilt zur Unterlassung nur aus diesen beiden UWG-Tatbeständen.

Der Kläger gewinnt mit 40.000  €, aber er unterliegt mit 120.000 €. Der Kläger trägt 3/4 der Kosten, der Beklagte 1/4.

Kann das sein? Prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten

Es liegt auf der Hand, dass ein solches Ergebnis den Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs Prozesskostenrisiken aussetzt, die ihn von der Geltendmachung seiner Ansprüche abhalten könnten und das damit das gesamte im gewerblichen Rechtsschutz geltende System der Unterlassungsansprüche und deren Durchsetzung arg gefährden würde.

Es stellt sich daher die Frage, ob das Zivilprozessrecht dem Gläubiger eines Unterlassungsanspruchs Möglichkeiten zur Verfügung stellt, um das Prozesskostenrisiko zu minimieren.

Eine mögliche Lösung des Problems könnte darin liegen, erstens, wie früher einen Klageantrag zu stellen, dem Gericht in der Begründung dann aber nur einen Klagegrund mitzuteilen. Damit beschränkte der Kläger den Streitgegenstand auf das Petitum, die konkrete Werbeanzeige wegen des einen genannten Klagegrundes zu verbieten. Das hätte zur Folge, dass der Streitwert (dem obigen Beispiel folgend bezüglich einer Marke und einem Verletzungstatbestand von 25.000 €) sich nicht erhöhte und der Kläger für den Fall, dass das Gericht seiner Ansicht folgt, auch kostenmäßig voll obsiegte.

Eine solche Vorgehensweise birgt für den Kläger natürlich das Risiko, dass der von ihm vorgetragene eine Klagegrund vom Gericht als nicht ausreichend erachtet wird, die den Kläger störende Werbeanzeige zu verbieten. Das wiederum würde dazu führen, dass der Kläger seine Klage vollumfänglich verlöre und dann auch die vollen Kosten zu tragen hätte. Diese ganz normale prozessuale Folge eines verlorenen Prozesses, wäre in der Konstellation für den Kläger ärgerlich, in der das Gericht die Werbeanzeige vielleicht aus zwei oder drei anderen Gründen verboten hätte, die der Kläger aus Angst vor der drohenden Kostenlast aber nicht vorgetragen hat.

Einzig sinnvoller Ausweg aus der prozessualen Misere stellt für den Kläger daher unseres Erachtens ein Vorgehen im Wege der so genannten eventuellen Klagehäufung dar.

Lösung: Eventuelle Klagehäufung durch verdeckte Hilfsanträge

Dabei stellt der Gläubiger eines Unterlassungsanspruches in Bezug auf eine Werbeanzeige nach wie vor nur einen Klageantrag, staffelt dann aber in der Begründung die einzelnen Gründe auf, die das Gericht prüfen soll und setzt sie  in ein Eventualverhältnis zueinander.

Ein solches Vorgehen entbindet den Kläger jedoch nicht davon, sich zu überlegen, welche der Klagebegründungen er für am meisten Erfolg versprechend hält, diese als Hauptvorbringen in den Prozess einzuführen und die weiteren von ihm für aussichtsreich gehaltenen Klagebegründungen in absteigender Reihenfolge jeweils hilfsweise daran zu knüpfen. Da äußerlich nur ein Antrag vorliegt und nur alternative Sachverhaltsvarianten vorgetragen werden, handelt es sich dabei um so genannte verdeckte Hilfsanträge.

Um beim obigen Beispiel zu bleiben, würde der Kläger den ihm am aussichtsreichsten erscheinenden Klagegrund zuerst schildern. Zum Beispiel einen Verstoß gegen das Markenrecht im Wert von 25.000 €. Danach folgte vielleicht der Vortrag zum Verstoß gegen Marke Nummer zwei im Wert von ebenfalls 25.000 €. Dem nachfolgend würde der Kläger dann in absteigender Reihenfolge die einzelnen Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu jeweils 20.000 € zum Gegenstand der Klage machen.

Folgen für Kläger und Beklagten

Kostenmäßig hat ein solches Vorgehen die folgenden Konsequenzen.

Für den Zuständigkeitsstreitwert ist nur der jeweils höchste Wert von Haupt- bzw. Hilfsantrag maßgebend. Im vorliegenden Beispielsfall betrüge der Zuständigkeitsstreitwert demnach 50.000 €.

Der Gebührenstreitwert richtet sich gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG danach, inwieweit über die geltend gemachten Anträge entschieden worden ist. Hätte somit bereits der Hauptantrag im Wert von 50.000 € Erfolg, so betrüge der Streitwert nach dem sich die Anwalts- und Gerichtsgebühren richteten ebenfalls nur 50.000 €.  Hätte die Klage erst mit einem der nachfolgenden Hilfsanträge Erfolg, zum Beispiel erst mit dem ersten geltend gemachten Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, so betrüge der Gebührenstreitwert im vorliegenden Fall 120.000 €.

Da der Kläger mit 20.000 € gewinnt, aber mit 100.000 € unterliegt, würde der Kostentenor lauten: Der Kläger trägt 83% der Kosten, der Beklagte 17%.

UPDATE vom 24.2.2012:

Aufgrund zahlreicher Nachfragen und teilweise auch Kritik soll hier auch auf § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG eingegangen werden. Nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch nicht zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht, wenn die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand betreffen. In diesem Fall ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Bei den Fallkonstellationen aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes bei denen Unterlassungsansprüche auf mehrere Klagegründe gestützt werden, liegt aber eine wirtschaftliche Identität der Gegenstände regelmäßig nicht vor.

Nach herrschender Meinung setzt sich der Streitgegenstand aus dem zu einem Antrag gefassten Klagebegehren (Leistung, Feststellung oder Gestaltung) und dem dazu vorgetragenen Lebenssachverhalt, dem Klagegrund zusammen (zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff). Dieser ist zwar nicht identisch mit dem wirtschaftlichen Gegenstandsbegriff des § 45 GKG.

Da der Antrag im vom BGH zu entschiedenen Fall gleich bleibt, wird die die Änderung des (prozessualen) Streitgegenstands somit ausschließlich durch die Änderung des Lebenssachverhalts bestimmt. Dieser Lebenssachverhalt wird im BGH-Fall nicht lediglich in Nuancen geändert, sondern auf völlig unterschiedlichen Vortrag (Verwechslungsgefahr bzgl. Marke, Rufausbeutung der Marke, Irreführung aus UWG) gestützt. Damit stellt diese Änderung auch gleichzeitig eine Änderung des (wirtschaftlichen) Gegenstands dar.

Es mag Fälle geben, in dem die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen in eventueller Staffelung zur Änderung des prozessualen Streitgegenstands aber nicht zur Änderung des Gegenstands gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG führt. Zum Beispiel dann, wenn der Hauptanspruch unbefristet oder unbedingt geltend gemacht wird und der Hilfsanspruch mit einer Befristung oder Bedingung. Auch mag es natürlich Fälle geben, in denen der Sachverhalt insofern abweichend dargestellt wird, dass die Irreführung beispielsweise durch Mitarbeiter A oder Mitarbeiter B begangen wurde. Auch hier würde sich der wirtschaftliche Gegenstand freilich nicht ändern. Darum geht es hier aber nicht.

Schöne Kontrollfrage (bei gleichlautendem Antrag) ist die Folgende:

Könnte der Kläger die Klagegründe theoretisch nebeneinander geltend machen?

Um diese Frage richtig zu beantworten, muss man die Besonderheiten des Unterlassungsanspruchs beachten. Denn der Kläger verlangt ja gerade keine Handlung (z.B. Zahlung), bei der man überprüfen könnte, ob er sie mehrmals verlangen könnte, sondern ein Nichtstun. Der Schuldner erfährt in den Klagegründen nur, wie er sich nicht mehr verhalten darf. Lediglich in einer reflexartigen Negativabgrenzung wird er ausmachen können, wie er sich in Zukunft positiv verhalten kann, ohne gegen das Verbot zu verstoßen. Kurioserweise bestimmt nur dieser „Reflex“, anders als bei Klagen auf positives Handeln den (prozessualen und wirtschaftlichen) Streitgegenstand und damit auch die Reichweite der materiellen Rechtskraft der Entscheidung.

Das wiederum bedeutet, dass es (durchaus zahlreich) zu Situationen kommt, in denen der Schuldner zwei bezüglich des Tenors optisch gleichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt ist, die aber durch die oben erwähnte Negativabgrenzung einen völlig anderen Inhalt haben können, so dass diese theoretisch auch nebeneinander oder in einem weiteren Prozess geltend gemacht werden könnten und die damit zwei sowohl prozessuale als auch wirtschaftliche Streitgegenstände darstellen.

Sehr instruktiv und mit Fallbeispielen aus der eigenen Rechtsprechung ist dazu der Aufsatz des BGH-Senatsmitglieds Wolfgang Büscher „Klagehäufung im gewerblichen Rechtsschutz – alternativ, kumulativ, eventuell?“ in der GRUR 2012, Seite 16.

Anderer Ansicht ist bezüglich der möglichen „Streitwertexplosion“ der Inhaber der Gundling-Professur für Bürgerliches Recht, Recht des Geistigen Eigentums und Wettbewerbsrecht (GRUR-Stiftungsprofessur) an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Malte Stieper, im gleichen Heft GRUR 2012, Seite 5. Mir scheint aber, dass Stieper die oben geschilderten Besonderheiten des Unterlassungsanspruch nicht ausreichend beachtet.

UPDATE ENDE

Diese Lösungsmöglichkeit stellt sich natürlich im Vergleich zu dem, was vor dem BGH-Beschluss galt, für den Gläubiger als sehr nachteilig dar. Während früher munter „drauf los“ geklagt werden konnte (nach dem Motto: irgendwas wird das Gericht schon an der Werbeanzeige des Beklagten stören), muss der Gläubiger sich nun genau festlegen, weshalb er sich gegen eine bestimmte Werbung zur Wehr setzen will. Darüber hinaus muss er, wenn mehrere in Untersagungsgründe Betracht kommen, überlegen, ob er bereit ist, bezüglich aller Gründe auch das entsprechende Kostenrisiko einzugehen. Dennoch stellt diese Lösung unseres Erachtens zurzeit die einzig sinnvolle Reaktion auf die Wende in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dar.

Auf Schuldnerseite eröffnet die neue Situation neue Verteidigungsmöglichkeiten. Denn nun kann der Schuldner, selbst wenn das Gericht die angegriffene Werbeanzeige letztendlich verbietet, versuchen, wenigstens die Belastung mit den vollständigen Prozesskosten zu vermeiden. Im Optimalfall kennt der Gläubiger die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht und scheitert bereits an der Unzulässigkeit seiner Klage.

Gerade weil der BGH-Beschluss in unserer alltäglichen Praxis erhebliche Folgen hat, freuen wir uns über jede Anregung und Kritik von Kollegen in Bezug auf unseren Handlungsvorschlag und über Erfahrungsberichte dazu, wie die Instanzgerichte die prozessuale Situation handhaben.

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