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Til Schweiger veröffentlicht private Facebook-Nachricht – Darf der das?!?!

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private Nachrichten veröffentlichen
Scissors © art_zzz – Fotolia.com

Letzten Freitag war großer Andrang am Landgericht Saarbrücken.

Grund war die mündliche Verhandlung in einem Rechtsstreit, in dem es (wieder einmal) um die Frage geht, ob Nachrichten, die nicht öffentlich verbreitet, sondern nur an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, von diesem öffentlich gemacht werden dürfen. In dem Verfahren wird Til Schweiger von einer AfD-Sympatisantin auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Warum verlassen Sie Deutschland nicht endlich?

Hintergrund ist eine private Nachricht der Dame nach der Bundestagswahl über den Facebook-Messenger des in sozialen Medien bekanntlich sehr offenen und aktiven Til Schweiger:

„Sie wollten doch Deutschland verlassen. Warum lösen Sie Ihr Versprechen nicht endlich ein. Ihr Demokratieverständnis und Ihr Wortschatz widern mich an. Mfg.“

Anlass der Mitteilung war eine angebliche Ankündigung Schweigers (die dieser bestreitet), er werde im Falle eines Einzugs der AfD in den Bundestag Deutschland verlassen.

„hey schnuffi…! date!? nur wir beide?!“

Til Schweiger veröffentlichte die Nachricht der Antragstellerin samt Foto und Klarnamen auf seinem Facebook-Profil, dem mittlerweile ca. 1.4 Million Fans folgen und fügte den mit zwei nach oben gereckten Daumen und Wassertropfen garnierten Kommentar hinzu, bei dem er auch – wie üblich – nicht mit Satzzeichen geizte:

Die Veröffentlichung der Nachricht gefiel der Frau verständlicherweise nicht, weswegen sie umgehend eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Saarbrücken beantragte.

Der Verfügungsantrag hat Aussicht auf Erfolg

Der Antrag hat durchaus Aussicht auf Erfolg, auch wenn die ursprüngliche Nachricht der Saarländerin von einem Mangel an Wertschätzung zeugt, der sich nicht unmittelbar erschließt. Der Vorwurf des mangelhaften Demokratieverständnisses gegenüber Herrn Schweiger hätte unseres Erachtens näher erläutert werden dürfen. Auch scheint bei ihm doch nicht der Wortschatz das Problem zu sein, sondern vielmehr, diesen verständlich zu artikulieren.

Die Maßnahme Til Schweigers, seine Macht auf Facebook auszunutzen und die Dame vor über 1 Million Facebooknutzern mit Angabe des vollen Namens der Lächerlichkeit preiszugeben, dürfte dennoch über das Ziel hinausgeschossen sein. Dies sogar unabhängig vom zusätzlichen Kommentar, den der Richter innerhalb der mündlichen Verhandlung als „anzüglich“ bezeichnet hatte.

Private, persönliche Nachrichten sind tabu

Es ist grundsätzlich unzulässig, private, an einen bestimmten Empfänger gerichtete Nachrichten einfach zu veröffentlichen. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, in welchem Medium und aus welchem Anlass dies geschieht.

In einem Fall aus dem April 2012 hatte Ariane Friedrich, eine bekannte Hochspringerin, zu dem Thema Schlagzeilen gemacht. Sie hatte eine obszöne E-Mail, der offenbar ein Foto des Geschlechtsteiles des Absenders beigefügt war, bei Facebook öffentlich gemacht und dafür nicht nur Zustimmung geerntet.

Das Landgericht Köln hatte in einem von uns betreuten Fall bereits im Jahre 2006 (LG Köln, Urteil v. 06.09.2006 , Az. 28 O 178/06) entschieden, dass ein solches Veröffentlichungsverbot auch für private E-Mails gilt.

Dieser Auffassung hat sich im Jahre 2013 das Hanseatische Oberlandesgericht in einer Beschlussverfügung angeschlossen OLG Hamburg, Beschluss v. 20.1.2013, Az. 7 W 5/13. Begründet wurde der Beschluss durch den Senat damit, dass darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfassers liege. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers, woraus folge, dass ihm grundsätzlich allein die Befugnis zustehe, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht würden:

Das Landgericht Frankfurt a.M. (LG Frankfurt, Beschluss v. 27.10.2014, Az. 2-03 O 405/14) hat auf den Antrag unserer Kanzlei im Jahr 2014 einem unzufriedenen Käufer im Wege einer einstweiligen Verfügung verboten, aus dem Zusammenhang gerissene Textstellen aus der E-Mail-Kommunikation mit dem Händler auf einem Bewertungsportal zu veröffentlichen:

Hat die Frau sich selbst geöffnet?

Gegen die Frau spricht im vorliegenden Fall, dass diese den Schweiger-Post Tage danach in einer Facebook-Gruppe selbst gepostet und sich damit „geoutet“ hatte. Die Frau, in Verhandlung darauf angesprochen, sagte, sie habe sich auf diesem Weg Hilfe suchen wollen gegen das Mobbing im Netz. Es habe sich im Übrigen um eine geschlossene Gruppe gehandelt. Schweigers Anwältin wusste allerdings, dass diese Gruppe umfasse mehr als 25000 Leute umfasst und sei zudem eindeutig dem rechten Spektrum zuzurechnen sei.

Dabei könnte es sich um eine so genannte „Selbstöffnung“ handeln.

Es entspricht der Rechtsprechung sowohl des BVerfG als auch des BGH, dass sich niemand auf ein Recht zur Privatheit hinsichtlich solcher Tatsachen berufen kann, die er selbst der Öffentlichkeit preisgibt (BVerfGE 101, NJW 2000, 1021 (1022)- Caroline von Monaco; BGH NJW 2005, 594- Rivalin von Uschi Glas; BGH, NJW 2004, 762 – Feriendomizil I; BGHNJW 2004, 766 -Feriendomizil II). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfällt, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (BHG NJW 2005, 594 m.w.N.).

Für die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung durch Til Schweiger spricht allerdings wiederum, dass die besagte Gruppe nicht öffentlich war und lediglich 25000 Mitglieder umfasste. Also um einiges weniger, als die Followerzahl mit 1.4 Million, die Til Schweiger vorweisen kann.

Praxistipps für Facebook-Nutzer

Die oben erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg stellt klar, was eigentlich jeder wissen sollte: Private Mitteilungen gehören nicht in die Öffentlichkeit. Dies jedenfalls dann nicht, wenn der Verfasser mit einer solchen Veröffentlichung nicht rechnen muss. Dies ist natürlich dann anders, wenn die Ursprungsmitteilung bereits in einem öffentlichen Forum gepostet wurde.

Statusmeldungen „liken und „teilen“ ist o.k.

Für Facebook bedeutet das, dass User zum Beispiel Statusmeldungen, bei denen der Leser sogar ausdrücklich dazu aufgefordert wird, „Gefällt mir“ zu klicken oder diese zu teilen, natürlich auch weiter verbreiten dürfen.

Statusmeldungen kopieren und an anderer Stelle veröffentlichen ist problematisch

Problematisch wird es allerdings bereits dann, wenn zur Verbreitung einer bestimmten Äußerung nicht die von Facebook dafür vorgesehenen Instrumente („Gefällt mir“, „Teilen“) benutzt werden, sondern eine Äußerung beispielsweise von dort kopiert und an einer völlig anderen Stelle veröffentlicht wird. Rechtswidrig wäre es zum Beispiel, wenn man eine Statusmeldung auf Facebook, die sich in einen bestimmten Meinungsaustausch einfügt und damit einen bestimmten Aussagegehalt hat, von dort kopieren und aus dem Zusammenhang gerissen an eine andere Stelle im Internet einstellen würde.

Die beiden Streitparteien wollen sich nun um eine gütliche Einigung bemühen. Gelingt das nicht, entscheidet das Gericht diesen Donnerstag. Wir werden berichten.

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