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Rufschädigende Behauptungen muss der Äußernde beweisen

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Wenn man sich Blogs und Foren anschaut, fällt häufig auf, wie leichtfertig dort Behauptungen aufgestellt werden. Werden diese von Lesern oder sogar dem Betroffenen angezweifelt, kommt oft der hämische Hinweis des Äußernden, wenn derjenige nichts zu verbergen habe, solle er doch dazu Stellung nehmen bzw. erst mal darlegen, weshalb die Äußerung nicht stimme.

Für den Betroffenen ist eine solche Forderung in zweierlei Hinsicht schlicht perfide. Denn erstens müsste er im Regelfall eine so genannte negative Tatsache darlegen und beweisen. So zum Beispiel in dem Fall, in dem jemand im Netz als Betrüger dargestellt wird. Es liegt auf der Hand, dass es einige Schwierigkeiten bereiten dürfte, zu belegen, dass man kein Betrüger ist bzw. eine bestimmte Handlung nicht begangen hat. Zweitens wird der Betroffene gezwungen, Öl in das Feuer zu gießen, dass er am liebsten löschen würde. Denn wer einmal eine „Diskussion“ mit anonymen Teilnehmern im Internet verfolgt hat, weiß, dass solche Auseinandersetzungen für das Opfer nie zum Erfolg führen, zumal der Betroffene oft der einzige ist, dessen Identität feststeht, während der Lynchmob unerkannt durchs Netz brandschatzt.

Will man unwahre Behauptungen gerichtlich untersagen lassen, trifft einen grundsätzlich, wie sonst im Zivilrecht auch, die volle Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen. Also auch für die Unwahrheit der Behauptung. Vor dem Hintergrund der Meinungsfreiheit ist dies auch richtig. Es liegt auf der Hand, dass eine normale Diskussion nicht möglich wäre, wenn man immer nur das äußern dürfte, das man auch beweisen kann.

Oft wird jedoch übersehen, dass sich das Opfer nicht nur nicht zu äußern braucht, sondern dass umgekehrt der Äußernde die volle Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptungen trägt, wenn diese den Tatbestand des § 186 StGB erfüllen, also den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind. Ob eine Äußerung herabsetzend bzw. ehrenrührig ist, hängt vom Einzelfall ab. Das dürfte aber oft schneller der Fall sein, als Manchem lieb ist.

Das Landgericht Düsseldorf hat, diese Grundsätze anwendend, im Dezember 2008 (LG Düsseldorf, Urteil v. 03.12.2008, Az. 12 O 552/07) nun dem Äußernden verboten, zu behaupten, dass eine bestimmte Skulptur eine Fälschung sei, da dieser seine Behauptung nicht beweisen konnte.


Fazit:

Im Äußerungsrecht kann entgegen dem Grundsatz die Darlegungs- uns Beweislast für die Wahrheit einer Behauptung den Äußernden treffen. Die Meinungsfreiheit findet da ihre Grenze, wo Rechtsgüter anderer betroffen sind. Wenn man nicht genau weiß, ob der Anbieter, der einem das Auto verkauft hat, wirklich ein Betrüger ist, gibt es auch keinen Grund, dies einfach zu behaupten.

Für einen Unterlassungsprozess gilt folglich, dass dieser für das Opfer umso leichter zu führen ist, je wahrscheinlicher es ist, dass das Gericht eine herabsetzende Äußerung annimmt. In diesem Fall war es dementsprechend auch nicht schwierig, das Gericht zum Erlass einer Unterlassungsverfügung zu bewegen. (la) Zum Urteil

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