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OLG Frankfurt zur Haftung für fremde Postings auf eigenem Facebook-Account

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[:de]Haftung für fremde Postings auf Facebook

Wer haftet eigentlich, wenn ein Dritter mit einem Facebook-Konto Rechtsgüter verletzt? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Frankfurt zu beschäftigen.

In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Wiesbaden, der in der zweiten Instanz vor dem Oberlandesgericht Frankfurt fortgeführt wurde, stritten die Parteien um Unterlassungs-, Geldentschädigungs- und Kostenerstattungsansprüche in Bezug auf mehrere Facebook-Postings.

Diese waren unter dem Facebook-Account des Beklagten auf der von dem Kläger eingerichteten öffentlichen Pinnwand bei Facebook zur Bewerbung einer von diesem veranstalteten gewerblichen Veranstaltung veröffentlicht worden.

Das zentrale Problem des Verfahrens lag in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht darin, dass es nicht feststand, ob der Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen persönlich eingestellt hat oder dies durch einen seiner Freunde unter Benutzung des Facebook-Accounts des Beklagten erfolgt ist.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach sich in diesem Zusammenhang dafür aus, die Beurteilungsgrundsätze der sogenannten „Halzband“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, wir berichteten hier), die zum Missbrauch eines eBay-Mitgliedskontos durch Dritte ergangen ist, auf die – vorliegend möglicherweise ebenfalls durch Dritte erfolgte – Veröffentlichung persönlichkeitsrechtsverletzender Postings auf eigenem Facebook-Accounts zu übertragen mit der Folge, dass der Beklagte als Account-Inhaber für diese (gleich einem unmittelbaren Täter) persönlich haftet (OLG Frankfurt, Urteil v. 21.07.2016 – 16 U 233/15).

„Halzband“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In der genannten Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof nämlich im Jahr 2009, dass sich der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der seine Zugangsdaten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe, so behandeln lassen müsse, als habe er selbst gehandelt, wenn ein Dritter an die Zugangsdaten des Mitgliedskontos gelangt sei und es zu Rechtsverletzungen, wie etwa Schutzrechts- oder Wettbewerbsverstößen benutz habe, und zwar auch dann, wenn der Kontoinhaber dies weder veranlasst noch geduldet habe.

Eine solche Pflichtverletzung bei der Verwahrung der Zugangsdaten für das Mitgliedskonto stelle einen eigenen, gegenüber den Grundsätzen der Störerhaftung selbständigen Zurechnungsgrund dar. Dieser resultiere daraus, dass für den Verkehr insoweit Unklarheiten darüber entstehen können, welche Person denn bei eBay unter dem betreffenden Mitgliedskonto konkret gehandelt habe, und es vermieden werden müsse, dass infolgedessen die Möglichkeiten erheblich beeinträchtigt werden, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls in Anspruch zu nehmen.

Von besonderer Bedeutung sei dabei, dass die Kontrolldaten und das Passwort eines eBay-Mitgliedskontos als ein besonderes Identifikationsmittel ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen hin ermöglichen. Im Hinblick hierauf bestehe nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangen könne.

Übertragbarkeit auf die Inhaberschaft eines Facebook-Account

Eine in diesem Sinne vergleichbare Identifizierungsfunktion komme – so das Oberlandesgericht Frankfurt in seiner aktuellen Entscheidung – auch einem Facebook-Account zu. Insbesondere seien die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten, die in den einschlägigen Nutzungsbedingungen von Facebook an jeden Account-Inhaber gestellt werden, nahezu identisch denjenigen bei eBay. Demnach gebe der jeweilige Facebook-Account bestimmungsgemäß zuverlässige Auskunft über die Person, die diesen zu einem konkreten Zeitpunkt nutze.

Insofern sei die Grundlage dafür gegeben, den Inhaber eines bestimmten Facebook-Accounts im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er die auf diesem veröffentlichten Postings selbst eingestellt:

„Danach kommt es weder darauf an, ob der Beklagte die Postings selbst bei Facebook eingestellt hat oder hat einstellen lassen, noch ob er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei Facebook durch Dritte veranlasst oder geduldet hat.

aa. Maßgebender Umstand ist allein, dass der Beklagte nach seinem eigenen Vortrag nicht hinreichend dafür Sorge getragen hatte, dass Dritte, insbesondere seine Freunde und Bekannte keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und das Passwort seines Mitgliedskontos erlangten. Denn wie der Beklagte selbst eingeräumt hat, will er sich zu jener Zeit in seinem Facebook-Account ebenfalls über den Computer von Freunden oder Bekannten eingeloggt haben, wobei sein Umfang mit den eigenen Zugangsdaten „recht sorglos“ erfolgt sei, indem er weder darauf geachtet habe, sich stets nach einer solchen Nutzung sorgfältig bei Facebook auszuloggen, noch ob ggf. bei dem Fremdcomputer die automatische Merkfunktion aktiviert gewesen sei, die den nächsten Login ohne Eingabe eines Passworts ermöglichte […].

bb. Demzufolge hat der Beklagte seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen konnten, in einer Weise verletzt, die seine Haftung auch für die möglicherweise von einem Dritten unter Verwendung dieser Daten begangen Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers begründet.“

Dem Account-Inhaber werde dabei bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung eines Dritten als eigenes täterschaftliches Handeln zugerechnet, so dass der zugrunde liegende Zurechnungsgrund insbesondere nicht etwa erst dann eingreife, wenn der Account-Inhaber die unzureichende Sicherung seiner Kontodaten andauern lasse, nachdem er davon Kenntnis erlangt habe, dass ein Dritter sie unberechtigterweise nutzte oder benutzt habe.

Haftung unabhängig vom verletzten Rechtsgut

Dies gelte nach ausdrücklichen Feststellungen des Gerichts unabhängig davon, ob die jeweiligen Postings einen urheberrechtlichen, markenrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder – wie vorliegend – persönlichkeitsrechtlichen Verstoß begründen. Ebenso wenig relevant sei, ob es sich im konkreten Fall um ein privat oder geschäftlich genutztes Mitgliedskonto handele:

„Entscheidend ist vielmehr, dass in beiden Fällen die Gefahr eines Missbrauchs durch unberechtigte Dritte besteht, die über den Account Rechtsverletzungen begehen, und der durch die vorstehend dargelegten Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf den Umgang mit den persönlichen Zugangsdaten begegnet werden soll. Typische Gefahr ist bei Facebook als Kommunikationsplattform die zunehmend ansteigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch beleidigende Äußerungen, wie der Senat aus entsprechenden Rechtsstreiten selbst beurteilen kann.“

(pu)[:]

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