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OLG Frankfurt: Unterlassungserklärungen ausländischer Schuldner müssen Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahlklausel enthalten

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Gerichtsstandvereinbarung in Unterlassungserklärung
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Bereits das Kammergericht Berlin (KG, Urteil v. 25.04.2014, Az. 5 U 178/11) entschied im Jahr 2014, dass ausländische Unternehmen, die auf dem deutschen Markt tätig sind, bei Rechtsverstößen eine deutsche Gerichtsvereinbarung in der Unterlassungserklärung akzeptieren müssen.  

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt hat diesen Grundsatz noch einmal bekräftigt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.3.2021, Az. 11 W 13/21) und um die Notwendigkeit einer Rechtswahlklausel ergänzt.

Unterlassungserklärung muss den Gläubiger so stellen, als habe er einen Titel

Wenn der Schuldner erreichen will, dass der Gläubiger von der prozessualen Durchsetzung des Anspruchs Abstand nimmt, muss er bereit sein, diesem eine rechtliche Position – in der Regel durch Abgabe einer Unterlassungserklärung – einzuräumen, die im Verletzungsfall der eines Titelgläubigers nicht allzu sehr nachsteht. Fehlt diese Bereitschaft, bestehen grundsätzlich berechtigte Zweifel an der Ernstlichkeit der abgegebenen Erklärung.

Im vorliegenden Fall hatte ein Schweizer Unternehmen unbefugt Lichtbilder verwendet und sich trotz Aufforderung geweigert, der nach dem neuen Hamburger Brauch abgegebenen Unterlassungserklärung  auch eine Erklärung hinzuzufügen, dass es sich mit der Anwendung deutschen Rechts und eines deutschen Gerichtsstand, vorzugsweise das Landgericht Köln, einverstanden erkläre.

Unterlassungserklärung nach Hamburger Brauch ohne Gerichtsstandsvereinbarung und Rechtswahlklausel genügt nicht

Das reichte im vorliegenden Fall nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, entschied das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 11.3.2021, Az. 11 W 13/21). Denn angesichts des Sitzes der Beklagten in der Schweiz war das zuständige Gericht für eine Klage auf Vertragsstrafe nicht von vornherein zweifelsfrei bestimmbar. Sollte sich der Gerichtsstand für die Vertragstrafenforderung nicht nach dem Sitz der Beklagten in der Schweiz richten sondern dem des Klägers, komme der Gerichtsstandsvereinbarung nur deklaratorische Bedeutung zu.

Müsste der Vertragsstrafenprozess ohne eine solche Vereinbarung vor einem Schweizer Gericht durchgeführt werden, läge darüber hinaus ein gewichtiges schutzwürdiges Interesse an einer Gerichtsstandsvereinbarung seitens des Klägers vor. Denn dieser Gerichtsstand wäre für ihn mit einer erheblichen Mehrbelastung verbunden, da er den Prozess vor einem ausländischen Gericht mit einer ihm nicht vertrauten Verfahrensordnung führen müsste. Selbst, wenn davon ausgegangen werden könnte, dass deutsches Recht zugrundezulegen wäre, bliebe die Unsicherheit, wie Schweizer Gerichte das deutsche Recht zur Anwendung bringen.

Praxistipp für Gläubiger und Schuldner

An den Fortfall der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer Unterwerfungserklärung werden strenge Anforderungen gestellt. Bestehen an Inhalt und Umfang der Unterwerfungserklärung auch nur geringe Zweifel, reicht sie nicht aus, die Besorgnis eines künftigen Wettbewerbsverstoßes auszuräumen. Der Gläubiger kann bzw. muss seinen Anspruch dann gerichtlich durchsetzen, um seine Rechte zu wahren.

Bei Auseinandersetzungen mit internationalem Bezug muss der Gläubiger darauf achten, dass er sich nicht mit einer Unterlassungsverpflichtung mit Vertragsstrafenbewehrung  zufrieden gibt, die er später möglicherweise im Ausland und unter Anwendung ausländischen Rechts durchsetzen muss. Richtschnur ist dabei der Titel, der am Ende einer gerichtlichen Auseinandersetzung stehen würde.

Für den Schuldner ist wichtig zu wissen, dass er die beschriebenen Zusätze nicht von sich aus anbieten muss. Er muss in der Regel erst dann handeln, wenn der Gläubiger ihn dazu auffordert. Vor dem Hintergrund der Vertragsfreiheit sind die Parteien eines Unterlassungsvertrags in dessen Ausgestaltung frei. Wenn der Gläubiger sich mit einer bestimmten Unterlassungserklärung zufrieden gibt, ist es nicht Aufgabe des Schuldners, ihm „aufs Pferd zu helfen“.

(Offenlegung: LHR hat den Antragsteller vertreten)

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