Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Do the right thing – Hat die Google Germany GmbH wirklich nichts mit der Suchmaschine auf google.de zu tun?

Ihr Ansprechpartner
Verfahren gegen Google
© alexmillos – Fotolia.com
[:de]

Immer wieder berichten wir von Fällen, in den Google gerichtlich zur Beseitigung von Suchergebnissen oder von Autocompleteergebnissen gezwungen werden muss, da außergerichtliche Aufforderungen nicht oder nur unzureichend beantwortet werden.

Zum Beispiel hier oder hier.

Eine Klage gegen die Google, Inc. ist aufwändig

Ein Gerichtsverfahren kann grundsätzlich daher vor deutschen Gerichten nur erfolgreich geführt werden, wenn der so genannte „fliegende Gerichtsstand“ einschlägig ist und sich die Rechtsverletzung zumindest auch in Deutschland (bestimmungsgemäß) auswirkt.

Eine weitere Schwierigkeit bei der Führung von Verfahren von Unternehmen, die ihren Sitz  – wie Google – im EU-Ausland haben, besteht darin, für die ordnungsgemäße Zustellung von Dokumenten – sei es zum Beispiel eine einstweilige Verfügung oder eine Klageschrift – zu sorgen. Obgleich nicht unmöglich, ist diese zeit- und resourcenaufwendig und muss sorgfältig durchgeführt werden, um einen Fall nicht bereits aufgrund formaler Fehler zu verlieren.

Lieber ist es einem deutschen Kläger daher, wenn es gelingt, ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland in Anspruch nehmen.

Google.de wird von Google, Inc. und nicht von Google Germany betrieben – jedenfalls nach außen hin

Verantwortlich für die Suchmaschine Google ist trotz der Tatsache, dass der Konzern, ähnlich wie zum Beispiel eBay und Amazon, auch in Deutschland ein Unternehmen in Gestalt der Google Germany GmbH betreibt, jedenfalls nach außen hin, nur die Google Inc., ein US-amerikanisches Unternehmen mit Sitz in Mountain View, Kalifornien. Auch die Domain google.de wird von Google. Inc. gehalten. Admin-C ist laut DENIC allerdings eine Frau Terri Chan unter der Anschrift der deutschen GmbH.

Google betont stets, dass Google Germany eine eigenständige juristische Person und weder Tochtergesellschaft noch Niederlassung der Google, Inc. sei. Sie sei ein lediglich konzernverbundenes Unternehmen der Google Inc. Die Google Germany GmbH sei weder zustellungsbevollmächtigt noch zustellungsberechtigt. Die Google Inc. habe weder einen Geschäftssitz noch eine Niederlassung in Deutschland.

Google Germany mischt sich ein…

Es fällt allerdings auf, dass sich die Google Germany GmbH, was bei Sachverhalten mit Bezug nach Deutschland naheliegt, um Streitfälle kümmert und insbesondere Schriftverkehr in die USA weiterleitet. Obwohl dieses Prozedere bereits merkwürdig anmutet und zahlreiche Indizien nahelegen, dass nicht die Google, Inc., sondern in Wirklichkeit Angestellte der GmbH in Deutschland die Kommunikation und die Abwicklung letztendlich vollständig übernehmen, kann man Google, wie der Kollege Karsten Gulden zurecht erwähnt, zurzeit (noch) nichts anderes nachweisen und muss – wohl oder übel – das US-amerikanische Unternehmen verklagen.

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil v. 21.08.2014, Az. 27 O 293/14) hatte 2014 eine einstweilige Verfügung gegen Google Germany zunächst erlassen, jedoch vor diesem Hintergrund später wieder aufgehoben und den Antrag auf einstweilige verfügung zurückgewiesen. Wir berichteten.

Das könnte sich in Zukunft ändern.

… und nimmt sogar Gerichtstermine wahr

In einem durch unsere Kanzlei geführten – aufgrund Probleme der internationalen Zuständigkeit leider nicht erfolgreichen – gegen die Google, Inc. geführten Klageverfahren erschien neben der anwaltlichen Vertretung für die Beklagte interessanterweise eine Vertreterin der Rechtsabteilung der deutschen Google Germany GmbH. Es steht jeder Prozesspartei frei, zur Wahrnehmung eines Termins neben dem Anwalt auch einen Vertreter zu entsenden. Dass dafür eine Angestellte eines durch den Konzern verbundenes lokales Tochterunternehmen abgestellt wird, ist daher per se nichts ungewöhnliches.

Im konkreten Fall ist dies aber nicht nur aufgrund der oben beschriebenen betont differenziert ausgestalteten Konzernstruktur interessant, sondern insbesondere deshalb, da Google, Inc. im Kostenfestsetzungsverfahren nun Erstattung der diesbezüglichen Reisekosten verlangt. Das Argument: Es habe sich dabei um notwendige Kosten gehandelt, weil sie in Gestalt der Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH eine „sachinformierte Person ihres Vertrauens“ entsendet habe, die als „instruierte Vertreterin“ für die Google, Inc. an der mündlichen Verhandlung teilgenommen habe, um höhere Kosten für die Anreise eines Mitarbeiters aus den USA zu vermeiden.

Ist die Google Germany GmbH nur ein „Vertriebsbüro“?

Das kann man so sehen. Eine andere Interpretation könnte allerdings auch dahin gehen, dass die Google, Inc. die weltweite Suchmaschine nach außen nur zum Schein verantwortet, während – wie es organisatorisch auch sinnvoll wäre – es faktisch die einzelnen lokalen Unternehmen sind, die den Betrieb, die Abwicklung von Beschwerden und eben auch die Betreuung etwaiger Rechtsstreitigkeiten übernehmen. Jedenfalls widerspricht die Entsendung einer Mitarbeiterin der Rechtsabteilung von Google Germany GmbH und deren Bezeichnung als sachdienliche Rechtsverteidigung der immer beschworenen unabhängigen Stellung der deutschen GmbH als bloßes „Vertriebsbüro„, das lediglich die Werbeplätze vermarktet und vertreibt.

Do the right thing

Während der Versuch, sich für die jeweilige Verfahrenssituation, immer die Rosinen herauszupicken, nachvollziehbar ist, befremdet die Tatsache, dass man es mittlerweile offenbar noch nicht einmal mehr für nötig hält, den Schein der Unabhängigkeit zwischen den Unternehmen zu wahren, sondern dieses wegen einigen hundert Euro Reisekosten sogar mutwillig aufs Spiel setzt.

Es ist unseres Erachtens nur eine Frage der Zeit, bis auch Gerichte erkennen, dass die deutsche GmbH wohl mehr tut, als Google nach außen zugibt. (la)

[:]

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht