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Jameda: LHR erreicht Löschung einer negativen Arztbewertung vor dem LG München I

© Syda Productions – Fotolia.com

Jameda-Bewertung löschen lassen: Wir haben Ärzten bereits in zahlreichen Fallen geholfen, falsche Bewertungen entfernen zu lassen!

Bereits am 17. März 2016 hatten wir über die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs berichtet, in welcher die Prüfpflichten des Ärztebewertungsportals Jameda verschärft und konkretisiert wurden. Auch hier hatten wir über die Rechtslage und den Umgang mit Ärztebewertungen berichtet.

Jameda löscht Bewertung und gibt Unterlassungserklärung ab

LHR ist nun in einem weiteren Verfahren erfolgreich gegen Jameda vorgegangen und hat die Löschung einer negativen Bewertung nebst Benotung erwirkt. Bereits außergerichtlich hatten wir Jameda angeschrieben und aufgefordert, eine negative Bewertung zu Lasten unseres Mandanten zu löschen. Die Bewertung enthielt den folgenden Text:

Dr. L hat sich ca. 3 Minuten Zeit genommen um meine dreijährige Tochter zu untersuchen. Braucht man noch mehr zu sagen?

Zudem hat der Rezensent unseren Mandanten mit der Gesamtnote 6 benotet und auch u.a. in den Einzelkategorien „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“ die Note 6 vergeben.

LG München I: Kosten des Verfahrens trägt Jameda

Nachdem Jameda trotz unserer Aufforderung die Bewertung nicht löschte, haben wir für unseren Mandanten Klage vor dem zuständigen Landgericht München I erhoben. Nach Zustellung der Klage hatte Jameda zunächst noch beantragt, die Klage abzuweisen. Innerhalb der Klageerwiderungsfrist hat Jameda dann aber doch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und die Bewertung vollständig gelöscht.

Ob die aufgestellte Behauptung im Ergebnis den Tatsachen entsprach oder nicht, war letztlich für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs unerheblich. Denn ein Unterlassungsanspruch ergab sich bereits daraus, dass in der Bewertung andere wesentliche Tatsachen schlichtweg weggelassen wurden. In der presserechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass unter weiteren Voraussetzungen eine unvollständige Berichterstattung einer unwahren Tatsachenbehauptung gleichgestellt sein kann. Diese Argumentation reichte im vorliegenden Verfahren aus, um Jameda zur Löschung zu bewegen.

Mit Beschluss vom 17.05.2016 (LG München I, Beschluss v. 17.5.2016, Az. 25 O 2638/16) hat das Landgericht München I unsere Rechtsauffassung bestätigt und Jameda die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Erfolgreich Jameda-Bewertung löschen lassen:

Die Entscheidung zeigt, dass ein Vorgehen gegen Jameda nicht zuletzt seit dem aktuellen BGH-Urteil durchaus erfolgreich sein kann. Die Erfahrung zeigt, dass Jameda außergerichtlich oftmals dennoch nicht bereit ist, eine Bewertung „freiwillig“ zu löschen. In diesem Fall kann der betroffene Arzt dann seine Rechte im gerichtlichen Verfahren durchsetzen.

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