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Was passiert nach einer Beschlagnahme durch den Zoll?

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Wenn sich der Zoll nach einer Beschlagnahme meldet, sind Anklagen im Rahmen von Strafverfahren und Zivilverfahren wahrscheinlich.

Der Zoll ist häufig Endstation für alle Arten von Produktfälschungen, egal ob Fälschungen von Markenuhren, Fälschungen von Markensonnenbrillen, gefälschte Parfums oder gefälschte Bekleidung. Solche Fälschungen, auch als Plagiate von „geschützten Marken“ bezeichnet, sind Produkte die gegen das Markenrecht oder Urheberrecht verstoßen und bei der Einfuhr aus dem Ausland vom Zoll im Rahmen einer Beschlagnahme einbehalten werden. Bei der Einfuhr von Markenfälschungen aus dem Ausland versteht der Zoll keinen Spaß, da nicht nur zivilrechtliche Gesetze verletzt werden sondern auch ein strafbares Verhalten vorliegt.

Beschlagnahme durch den Zoll: Folge des „Verdachts auf Markenrechtsverletzung“

Strafverfahren mit Strafen oder auch Zivilverfahren drohen nach einer Beschlagnahme der im Ausland bestellten Waren durch den Zoll. Die Beschlagnahme der im Ausland bestellten Waren wird vom Zoll mit dem „Verdacht der Markenrechtsverletzung“ begründet. Der  Zoll prüft vor der Beschlagnahme, ob es sich bei den Waren um Fälschungen handelt, also geschützte Marken verletzt werden. Bei begründetem Verdacht ist die Beschlagnahme häufig rechtmäßig. Die Beschlagnahme dient der Beweissicherung. Nach der Beschlagnahme wird der Markeninhaber vom Zoll informiert. Er kann nachprüfen, ob es sich bei der beschlagnahmten Ware tatsächlich um Fälschungen handelt. Stellt er fest, dass es Fälschungen sind, kommen die gefälschten Waren von der Beschlagnahme sozusagen in die „Schrottpresse“. Ob es dann zu Strafverfahren und Strafen oder Zivilverfahren kommt, hängt davon ab, wem der „Verdacht der Markenrechtsverletzung“ vorgeworfen wird, wer die gefälschten Waren aus dem Ausland bestellt hat.

Beschlagnahme einer Bestellung von „Gina Geschäftsfrau“ aus China

Unternehmerin Gina bestellt bei einem Geschäftspartner aus China einen Container Handy-Ladekabel, die denen vom „Apfel“ zum Verwechseln ähnlich sehen, nur der abgebissene Apfel ist nicht drauf.

Der Zoll sieht hierin eine Markenfälschung, führt eine Beschlagnahme durch und informiert den Markeninhaber. Jetzt wird es ernst. Strafverfahren und Strafe, auch zivilrechtliche Inanspruchnahme stehen Gina Geschäftsfrau bevor. Die Einfuhr von Fälschungen ist dann strafrechtlich relevant, wenn sie im „geschäftlichen Verkehr“ erfolgt. Weil Gina Händlerin ist und den Container gefälschter Ladekabel weiterverkaufen wollte, hat sie in strafrechtlich relevanter Weise gegen das Markengesetz verstoßen. Als Strafe droht bei gewerblicher Einfuhr von Fälschungen bis zu 5 Jahren Freiheitstrafe.

Beschlagnahme einer Bestellung von „Peter Privatmann“

Peter bestellt im Internet  ebenfalls Ladekabel aus China, 10 Stück für 20€. Der Zoll führt eine Beschlagnahme durch und informiert den Markeninhaber. Bei Privatleuten erfolgt die Einfuhr aus dem Ausland grundsätzlich nicht „im geschäftlichen Verkehr“. Daher machen sie sich grundsätzlich nicht strafbar. Wer aber größere Mengen von Fälschungen aus dem Ausland bestellt, handelt oft schon im geschäftlichen Verkehr. Peter Privatmann wird es schwer haben, zu erläutern, wofür er 10 Ladekabel im privaten Gebrauch benötigt. Zudem droht ihm die zivilrechtliche Inanspruchnahme in Form einer Abmahnung.

Fazit

Vor allem für Unternehmer kann die unwissentliche Bestellung von Fälschungen aus dem Ausland zu Ärger mit dem Zoll und den Strafbehörden führen. Die Mitarbeiter des Zoll erkennen Fälschungen meist treffsicher und handeln im Rahmen von Beschlagnahmen schnell. Mit kompetenter Beratung können taktisch und wirtschaftlich sinnvolle Handlungsstrategien erarbeitet werden.

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