Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Über Capri scheint die Sonne dreidimensional

Ihr Ansprechpartner

Das Landgericht Braunschweig hat jüngst entschieden, dass die Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH (im Folgenden kurz: SiSi) es Konkurrenten untersagen kann, Fruchtsäfte in sogenannten „Standbodenbeuteln“ auf den Markt zu bringen (LG Braunschweig, Urteil v. 20.12.2013, Az. 22 O 1917/13).

SiSi ist Herstellerin des bei Kindern beliebten Getränks „Capri-Sonne“, welches seit Jahrzehnten in Standbodenbeuteln verkauft wird. Die Form dieser Standbodenbeutel hat SiSi bereits vor 18 Jahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) als dreidimensionale Marke eintragen lassen.  Mit ihrer Klage in Braunschweig richtete sich SiSi gegen den Export von Fruchtsäften in ähnlichen Standbodenbeuteln durch den Getränkehersteller Riha Wesergold. Presseberichten ist zu entnehmen, dass dies bereits das zweite Verfahren war, welches SiSi gegen Riha geführt hat: Schon im Jahr 2012 erstritt SiSi vor dem Landgericht Hamburg ein Urteil, welches Riha verbot, Fruchtsaft in Standbodenbeuteln auf dem deutschen Markt zu verkaufen. Die Braunschweiger Richter sahen nun auch in diesem Fall die Markenrechte von SiSi verletzt, weil „Capri-Sonne“ durch die jahrzehntelange Verwendung dieser Getränkeverpackung eine Sonderstellung und Bekanntheit bei den Verbrauchern erlangt habe, wodurch eine Verwechslungsgefahr begründet werde.

Obwohl die Eintragungsfähigkeit dreidimensionaler Marken bereits mit der Markenrechtsreform im Jahre 1995 festgeschrieben wurde, führen dreidimensionale Marken in der öffentlichen Wahrnehmung nach wie vor ein Schattendasein. Dass beispielsweise die Formen der Whisky-Flaschen von Dimple, der Textmarker von „Stabilo-Boss“ oder des „Rocher“ von Ferrero jeweils Schutz als dreidimensionale Marke genießen, dürfte den einen oder anderen unserer Leser durchaus überraschen.

Dieses Bewusstseinsdefizit führt auch zu juristischen Problemen bei der Durchsetzung von Unterlassungs- oder sonstigen Ansprüchen. Denn weil der Verkehr in der Form einer Ware regelmäßig in erster Linie die funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst erkennt, ist die Frage, ob die Form der Ware daneben auch als Herkunftshinweis verstanden wird – und damit markenmäßig genutzt wird – oftmals problematisch. Bejaht werden kann ein Herkunftshinweis bei einer dreidimensionalen Marke nämlich regelmäßig nur dann, wenn sie über eine sogenannte gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Denn nur wenn die Form der Ware so charakteristisch ist, dass sie einem beträchtlichen Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, kann geschlussfolgert werden, dass der Verkehr ihr auch tatsächlich einen Herkunftshinweis entnimmt. Will der Markeninhaber seine Markenrechte erfolgreich verteidigen, ist er dementsprechend gefordert, mit Marktanteilen, Werbemaßnahmen und sonstigen Mitteln die gesteigerte Kennzeichnungskraft bzw. Bekanntheit seiner Produktform umfassend zu beweisen.

In dem vom Landgericht Braunschweig entschiedenen Fall ist es SiSa ganz offensichtlich gelungen, die Richter von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des „Capri-Sonne“-Standbodenbeutels zu überzeugen. Dennoch will Riha voraussichtlich Berufung gegen das Urteil einlegen, um das Monopol von SiSa über die Standbodenbeutel zu brechen. (ab)

(Bild: © Markus Muhr – Fotolia.com)

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht