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Macht der Trump-Twitter-Nonsense „covfefe“ jetzt vier deutsche Markeninhaber reich?

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marke "covfefe"Ende Mai 2017 rätselte die Welt, vor allem die USA, über eine neue Wortschöpfung von Donald Trump. Der hatte – offenbar einem nächtlichen Mitteilungsbedürfnis nachgebend – den nebenstehenden Tweet abgesetzt.

„covfefe“?

Bereits Tags darauf war das Internet voll von Spekulationen über die Bedeutung und Hintergrund des Begriffs „covfefe“. Von näherliegenden Erklärungen, wie, dass der US-Präsident während des Tippens schlicht eingenickt und mit seinen überdimensionierten Fingern von der Handytastatur abgerutscht war, über die Vermutung, dass damit eine geheime Botschaft in die Welt gesetzt werden sollte, war alles mögliche dabei.

„covfefe“ ist gleich vier Mal als deutsche Marke angemeldet worden

Wie eine Recherche auf unserer Plattform LHR-Markenservice ergibt, ist die Bezeichnung „covfefe“ kurz darauf in Deutschland in Gestalt von vier Wortmarken in teilweise unterschiedlichen Schreibweisen als Marke angemeldet worden. Offenbar wollen – vermeintlich – schlaue Geschäftsleute aus dem Verschreiber des US-Präsidenten Kapital schlagen und die Bezeichnung für bestimmte Waren und Dienstleistungen für sich monopolisieren bzw. andere abmahnen und für die Verwendung des Worts Lizenzgebühren verlangen.

Werden die Markeninhaber jetzt reich? – Kurz: Nein!

Die Markenanmeldungen dürften, selbst wenn sie später in eine Eintragung münden sollten, – anders als man annehmen mag – wirtschaftlich sinnlos sein. Es schadet zwar nicht, dass die Marke viermal angemeldet wurde. Das DPMA prüft nämlich ältere Rechte, insbesondere in Form von älteren Marken im Eintragungsverfahren nicht. Die Markeninhaber müssten sich dazu schon gegenseitig verklagen.

Auf den Schutzumfang kommt es an!

Den Marken dürfte es jedoch an einem nennenswerten Schutzumfang mangeln, mit dem Dritte von der Benutzung der Bezeichnung „Covfefe“ abgehalten werden könnten.

Wir hatten Anfang des Jahres 2010 bereits anlässlich einer Entscheidung des BGH, in der es um den Aufdruck der Bezeichnungen “DDR” und “CCCP” auf Kleidungsstücken ging, darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde, nicht automatisch bedeutet, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr genutzt werden darf.

Dies gilt nämlich erstens nur im Rahmen des Schutzumfangs der Marke. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist darüber hinaus die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftshinweisend benutzt werden.

Gegen beschreibende Verwendungen kann der Markeninhaber nichts machen

Ob ein Zeichen für eine bestimmte Klasse als schutzfähig angesehen und als Marke eingetragen wird, sagt noch nichts darüber aus, ob daraus auch immer erfolgreich gegen Verwendungen des Zeichens vorgegangen werden kann. Denn ob die Verwendung der  Bezeichnung “covfefe” als Herkunftshinweis und somit als markenmäßig oder als lustiger Gag erkannt wird, kann nicht abstrakt, sondern eben nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

„CovFEFE!“ – „Gesundheit!“

Die folgenden naheliegenden Verwendungen des Worts „Covfefe“ auf Bekleidung, Accessoires, Aufklebern o.ä, zum Beispiel wie folgt

marke "covfefe

oder

marke "covfefe

wären damit jedenfalls keine herkunftshinweisenden Verwendungsformen, sondern launige Verballhornungen des Tippfehlers. Eine Markenverletzung schiede damit aus.

Auch die Marke von Mario Barth „Nichts reimt sich auf Uschi“ ist so gut wie wertlos

Ähnliches gilt zum Beispiel im Fall „Nichts reimt sich auf Uschi“, einer Marke von Mario Barth. Bekanntheit erlangte die Marke im Jahr 2011 durch zweifelhafte Abmahnungen des “Komikers” gegenüber Herstellern von T-Shirts, auf die der Slogan aufgedruckt war. Wir berichteten. Obwohl die damaligen Abmahnungen unberechtigt waren, blieb ein Löschungsantrag des Radiosenders Radio ffn beim Deutschen Marken- und Patentamt, der hauptsächlich damit begründet wurde, dass der Spruch ein allgemein bekanntes “geflügeltes Wort” sei, ohne Erfolg.

Fazit:

Der Schutzumfang von Marken kann so gering sein, dass eine Verletzung der Marke zwar theoretisch möglich, in der Praxis jedoch fast undenkbar ist. Dass manche Marke somit nahezu wertlos ist, bedeutet freilich nicht, dass sich damit nicht beim ein oder anderen unliebsamen Konkurrenten Eindruck schinden ließe. Eine solche Eintragung kann zu Abschreckungszwecken durchaus ratsam sein. Erreicht man sogar, dass der Konkurrent  nach einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgibt, hat man sein Ziel erreicht. Diese gilt nämlich zwischen den Parteien unabhängig von einem gesetzlichen Anspruch.

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